Rz. 31

Die Anrechnung führt nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Terminsgebühr um den entsprechenden Gebührenbetrag.[29] Die Anrechnung erfolgt daher lediglich hinsichtlich des gleichen Gegenstandswerts.

 

Beispiel: Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids über 5.000 EUR führt der Antragsgegner noch vor Einlegung des Einspruchs mit dem Antragstellervertreter Vergleichsverhandlungen zwecks Erledigung des Verfahrens; die Verhandlungen scheitern, so dass der Antragsgegner fristgerecht Einspruch einlegt. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgericht wird der Beklagte vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305

(Wert: 5.000 EUR)
  – 334,00 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
  anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104   – 400,80 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,83 EUR
Gesamt   143,03 EUR
[29] Hansens, RVGreport 2007, 125, 127; vgl. zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr BGH 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, RVGreport 2007, 226.

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