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BGH Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung. Kostenerstattung. Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Nr. 3100 RVG-VV. Teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf spätere gerichtliche Verfahrensgebühr bei demselben Gegenstand. Verminderung der gerichtlichen Verfahrensgebühr

Leitsatz (amtlich)

Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.

Normenkette

RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 6 S 279/05)

AG Siegburg (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 117 C 201/05)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bonn vom 2.3.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Siegburg vom 16.11.2005 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 254,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 zu zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, der Kläger zu 2/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in T. Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, kündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 4.7.2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur Räumung der Wohnung bis spätestens 22.7.2005 auf.

[2] Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch die Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlangen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten i.H.v. 700,29 EUR.

[3] Das AG hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur Zahlung rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 EUR für die durch die anwaltliche Kündigung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (422,35 EUR) hat es die Klage abgewiesen. Die vom AG zugelassene Berufung des Klägers hat das LG in Höhe eines Betrages von 167,39 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

[4] Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 422,35 EUR weiter.

Entscheidungsgründe

[5] Die Revision hat Erfolg i.H.v. 254,96 EUR. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

[6] Das Berufungsgericht (LG Bonn NZM 2006, 658) hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

[7] In Höhe eines Betrages von 167,39 EUR sei die Berufung unzulässig, weil der Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der Klage in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das AG für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von 5.052 EUR angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 EUR.

[8] Soweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Gegenstandswert von 5.052 EUR für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 EUR. Da das AG bereits insoweit 277,94 EUR zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründeten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 EUR zustünden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das AG zutreffend einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 BGB angenommen. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch dem Kläger Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzfähigen Schaden gehörten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe eines Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch teilweise daran, dass das angefallene Anwaltshonorar für das vorprozessuale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV unterliege. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil das Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete Tätigkeit denselben Gegenstand beträfen.

II.

[9] 1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verwerfung seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 EUR wendet. Zutreffend hat das LG die Berufung des Klägers in diesem Umfang für unzulässig gehalten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO soll eine Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urt. v. 18.6.1998 - IX ZR 389/97, MDR 1998, 1114 = NJW 1998, 3126, unter 1). Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme des AG fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 EUR, enthält die Berufungsbegründung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, der Kläger habe seinen Schaden unter Bezugnahme auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht habe, beziffert. Es genügt den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen (BGH, Urt. v. 18.6.1998, a.a.O., unter 2b).

[10] 2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden Zahlungsantrags i.H.v. 254,96 EUR wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV einen Anspruch des Klägers verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom LG für erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen.

[11] a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 RVG-VV angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (so auch VGH Bay. NJW 2006, 1990; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374; Hansens, RVGreport 2005, 392).

[12] Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro 2006, 202; OVG NW v. 25.4.2006 - 7 E 410/06, NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kostenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf die Verfahrensgebühr wird die obsiegende Partei darauf verwiesen, die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei - ggf. gerichtlich - geltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV - anders als die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.

[13] b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Berufung des Klägers in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 EUR zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung weiterer 254,96 EUR nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Da die Anrechnung, wie ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet, ist dem Kläger der Restbetrag zuzuerkennen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1724664
  • NJW 2007, 2049
  • BGHR 2007, 684
  • EBE/BGH 2007
  • FamRZ 2007, 1013
  • EWiR 2007, 533
  • JurBüro 2007, 357
  • NZM 2007, 397
  • ZAP 2007, 592
  • ZMR 2007, 439
  • AnwBl 2007, 630
  • MDR 2007, 984
  • Rpfleger 2007, 505
  • VersR 2007, 1098
  • WuM 2007, 375
  • WuM 2007, 329
  • ZfS 2007, 344
  • MK 2007, 102
  • AGS 2007, 283
  • Info M 2007, 143
  • MietRB 2007, 171
  • PA 2007, 124
  • RENOpraxis 2007, 156
  • RVGreport 2007, 226
  • SVR 2007, 303
  • VRR 2007, 239
  • BRAK-Mitt. 2007, 178
  • RVG prof. 2007, 91
  • RVG-Letter 2007, 51

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