Rz. 95

Gegenstandsidentität: Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als sich die Gegenstandswerte des gerichtlichen Mahnverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Die Anrechnung führt dann aber nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Terminsgebühr um den entsprechenden Gebührenbetrag.[71]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, über eine Forderung von 5.000 EUR einen Mahnbescheid zu erwirken. Nach Zustellung des Mahnbescheids, aber vor Einlegung des Widerspruchs durch den Gegner, ruft dieser den Rechtsanwalt zwecks Verhandlungen über eine gütliche Einigung an. Nach Scheitern der Verhandlungen erhebt der Gegner rechtszeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Rechtsanwalt wird daraufhin mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragt. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   334,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 754,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   143,41 EUR
Gesamt   898,21 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
  anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305   – 334,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
  anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104   – 400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,83 EUR
Gesamt   143,03 EUR
 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, eine Forderung von 5.000 EUR mittels Mahnbescheid geltend zu machen. Der Mahnbescheid wird erlassen und dem Gegner zugestellt. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids über 5.000 EUR führt der Antragsgegner noch vor Einlegung des Einspruchs mit dem Antragstellervertreter Vergleichsverhandlungen zwecks Erledigung des Verfahrens; die Verhandlungen scheitern, so dass der Antragsgegner fristgerecht Einspruch einlegt. Nach Abgabe der Sache an das Prozessgerichts wird der Rechtsanwalt im mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragt. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung vollumfänglich zur Zahlung verurteilt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   334,00 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3308   167,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305   – 334,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
  anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104   – 400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,83 EUR
Gesamt   143,03 EUR
[71] Hansens, RVGreport 2007, 125, 127; vgl. zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr BGH 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, RVGreport 2007, 226.

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