Neues Heizungsgesetz soll im September vor Gericht
Der Anwalt der Deutschen Umwelthilfe, Remo Klinger, arbeitet nach Angaben des Verbraucherschutzverbands eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Heizungsgesetz aus. Die soll im September 2026 eingereicht werden.
Das Schwerwiegendste sei, dass das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 mit diesem Gesetz nicht erreicht werden könne, heißt es zur Begründung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, wie es offiziell heißt, wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet.
Verbot von Öl- und Gasheizungen ist gefallen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht vor, dass neben einer Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Voraussetzung ist, dass diese ab dem 1.1.2029 einen schrittweise zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe wie Biomethan nutzen. Für bestehende Heizungen soll von 2028 an eine "Grüngasquote" eingeführt werden, die anfangs bis zu ein Prozent betragen soll.
"Nach 2044 wird nach wie vor der Einbau von Öl- und Gasheizungen möglich sein. Dieses Verbot ist gefallen. Das gab es vorher im Gebäudeenergiegesetz", sagte Umwelthilfe-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz.
Der Kern des von der Ampel-Regierung beschlossenen alten Heizungsgesetzes (Gebäudeenergiegesetz) fiel weg, nämlich dass jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden sollte. Zum neuen Gesetz wurden bereits auch von anderen Verbänden und Experten verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Verfassungsbeschwerde: die Rolle des Artikel 20a GG
Mieter hätten keinerlei Entscheidungsfreiheit darüber, welche Technologie eingebaut werde, so Metz. Mit neuen Öl- und Gasheizungen könnten unbekannten Kosten auf die Haushalte zukommen. Auch die sogenannte Biotreppe, die vorsieht, dass sukzessive Biogase verwendet werden müssen, könne sehr teuer werden – "weil nicht klar ist, ob diese Biogase überhaupt zur Verfügung stehen werden. Die Biotreppe ist auch nur bis 2040 geregelt. Alles Weitere bleibt offen und unklar", kritisierte die Hauptgeschäftsführerin.
Eine wesentliche Rolle bei der Verfassungsbeschwerde soll Artikel 20a Grundgesetz (GG) spielen. "Wenn die Klimaneutralität im Gebäudesektor verfehlt wird, wird insgesamt die Zielerreichung infrage gestellt, weil der Gebäudesektor ein wesentlicher Sektor ist", sagte Metz. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sei das Herzstück der Gebäudepolitik.
In Artikel 20a GG heißt es wörtlich:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Nimmt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde an?
In einem ersten Schritt muss das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung annehmen. Davon geht die Umwelthilfe aus.
Bei einer Verfassungsbeschwerde zum "Tempolimit" war dies allerdings nicht der Fall. Metz erklärte dazu: Die damaligen Beschwerdeführer hätten nur auf eine einzelne Maßnahme geklagt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz aber beziehe sich auf den gesamten Gebäudesektor mit sehr vielen CO2-Emissionen. Und es bedeute einen deutlichen Rückschritt beim Klimaschutz, der so nicht zulässig sei. "Wenn wir Erfolg haben, erklärt das Bundesverfassungsgericht das Gesetz oder Teile davon für verfassungswidrig. Das Gesetz müsste nachgebessert werden."
Falls die Beschwerde überhaupt zur Entscheidung angenommen wird, dauert es bei optimistischer Schätzung ein Jahr oder anderthalb Jahre, bis es zu einer Entscheidung kommt.
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BVerfG-Klima-Urteil 2021: Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2021 in einem wegweisenden Urteil, Artikel 20a GG verpflichte den Staat zum Klimaschutz.
Das Gericht stellte fest, dass einschneidende Schritte zur Senkung von schädlichen Treibhausgasemissionen nicht zulasten der jungen Generation auf die lange Bank geschoben werden dürften und trug der Bundesregierung auf, das Klimaschutzgesetz nachzubessern.
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