Schwamm-Ausschlussklausel in Gebäudeversicherung wirksam
Eine Hausbesitzerin ließ im ersten Obergeschoss ein Badezimmer inklusive Dusche einbauen. Bei Reparaturarbeiten wurde ein Wasserschaden aufgrund eines Austritts von Leitungswasser in der Dusche festgestellt. Die Bodenkonstruktion war massiv von weißem Porenschwamm befallen.
Der Gebäudeversicherer weigerte sich, für den durch den Schwammbefall entstandenen Schaden aufzukommen. Er verwies auf die vereinbarte Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, in denen ausgeführt wurde, dass Schwamm zu den nichtversicherten Schäden gehört, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Hausbesitzerin fordert 66.000 EUR von Versicherung
Die Hausbesitzerin klagte gegen die Versicherung auf Zahlung von gut 66.000 EUR inklusive Zinsen. Das Landgericht Bonn sah aber nur einen Anspruch in Höhe von knapp 5.000 EUR als gerechtfertigt an. Argumentation des Gerichts: Der geltend gemachte Schaden falle grundsätzlich unter einen von der Gebäudeversicherung umfassten Nassschaden. Die beklagte Versicherung sei auch nicht aufgrund von Obliegenheitsverletzungen der Klägerin von ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit.
Versicherer muss nur knapp 5.000 EUR zahlen
Die Versicherung müsse dennoch nur knapp 5.000 EUR leisten, weil der Ersatz der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für Schäden durch Schwamm ausgeschlossen sei. Die Klausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirksam und finde im vorliegenden Fall Anwendung.
Schwammbefall sei gerade kein regelmäßiges Problem, das im Rahmen der Regulierung von Leitungswasserschäden auftrete.
OLG Köln: Schwamm-Ausschlussklausel ist wirksam
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte, dass die Schwamm-Ausschlussklausel einer AGB-rechtlichen Überprüfung gemäß §§ 307 ff. BGB standhalte. Zwar erwarte der durchschnittliche Versicherungsnehmer von seiner Wohngebäudeversicherung grundsätzlich einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz. Da die Schwamm-Ausschlussklausel das Hauptleistungsversprechen des Versicherers einschränke, unterliege sie als leistungsbeschränkende Klausel der AGB-Kontrolle.
Schwammschäden keine zwangsläufige Folge des Austritts von Leitungswasser
Eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liege vor, wenn die Ausschlussklausel den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhle und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos mache. Dies wäre dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folgen des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend gegen Schwammschäden schützen wolle und der Versicherer sich mit der Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wolle. Dies sei nicht der Fall, wie auch der BGH entschieden habe.
Die Versicherungsnehmerin hat den überwiegenden Teil des Schadens selbst zu tragen.
(OLG Köln, Urteil v. 10.2.2026, 9 U 19/23)
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