OLG Oldenburg

Akku eines E-Bikes setzt Carport in Flammen - wer haftet?


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Die Brandgefahr von Akkus bei E-Bikes, Elektrofahrzeugen und vergleichbaren Geräten ist allgemein bekannt. Doch welche Verantwortung kommt den Haltern zu? Insbesondere, wenn das E-Bike nach einem Sturz weiter genutzt wurde, ohne es kontrollieren zu lassen?

Ein in einem Carport abgestelltes E-Bike geriet in Brand, mit fatalen Folgen. Der Carport brannte ab, ein angrenzendes Gebäude wurde beschädigt. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von knapp 140.000 EUR.

Ursächlich für den Brand war die defekte Batterie des E-Bikes. Der Sohn der Mieterin des Carports war zwei Monate vor dem Unfall mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt. Zwar waren nach dem Sturz weder am Fahrrad noch am Akku Schäden ersichtlich. Der Sturz muss den Akku dennoch geschädigt und in letzter Konsequenz den Brand ausgelöst haben. Vor Gericht musste die Haftungsfrage geklärt werden.

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers hatte den Schaden zwar erst einmal reguliert, forderte einen Teil davon aber von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Argumentation des Versicherers: Die Mieterin hätte das E-Bike nach dem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüfen lassen müssen. Das E-Bike hätte auf jeden Fall nicht in dem Carport abgestellt werden dürfen.

Wohngebäudeversicherer wirft Besitzerin des E-Bikes Fahrlässigkeit vor

Das LG Oldenburg hatte die Klage des Wohngebäudeversicherers in erster Instanz zurückgewiesen. Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt, indem sie das E-Bike nach dem Sturz nicht habe überprüfen lassen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass in den Herstellerinformationen ein Hinweis enthalten war, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürften. Zudem wies der Hersteller darauf hin, dass die Batterien im Falle eines eventuell nicht erkennbaren Defekts in Brand geraten könnten. Es habe seitens des Herstellers aber keine Aufforderung gegeben, das Fahrrad bzw. den Akku nach einem Stoß oder einem sonstigen Ereignis von einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse nicht von sich aus einen solchen Schluss ziehen, so das LG.

OLG: Besitzerin des E-Bikes musste nicht mit Brand des Akkus rechnen

Das OLG Oldenburg sah das im Ergebnis genauso. Die Mieterin habe zwar mit dem Abstellen des E-Bikes an der Hauswand eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht verlange aber nicht, für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Die Mieterin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Batterie in Brand gerate.

Worauf Besitzer von E-Bikes bei den Akkus vertrauen dürfen

  • Lithium-Ionen-Akkus werden in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut. Verbraucher können grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese gefahrlos genutzt werden können.
  • Es gibt keine gesetzliche Wartungspflicht für Akkus von E-Bikes. Im vorliegenden Fall enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers auch keine Empfehlung, den Akku regelmäßig von einer Fachwerkstatt kontrollieren zu lassen.
  • Dass E-Bikes beim Fahren Erschütterungen ausgesetzt werden, ist normal und grundsätzlich noch kein Grund für den Nutzer, den Akku fachlich kontrollieren zu lassen.


Das OLG wies zudem darauf hin, dass der Sturz des Sohnes nichts am fehlenden Verschulden der Vermieterin ändere. Das E-Bike sei äußerlich unbeschädigt geblieben. Zudem seien seit dem Unfall zwei Monate vergangen, ohne dass es irgendwelche Auffälligkeiten gegeben habe.


(OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 12.3.2026, 9 U 8/26)




Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz , Versicherung
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