Überblick

Smarte Rauchmelder sind in Mietverhältnissen datenschutzrechtlich problematisch


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Die aktuellen Tätigkeitsberichte der Datenschutzbehörden aus Bayern und Bremen befassen sich auch mit smarten Rauchmeldern: In Mietwohnungen ist der Einsatz intelligenter Rauchmelder nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mieter datenschutzrechtlich unbedenklich.

Smarte Rauchmelder bieten auch Raum- und Klimaüberwachung 

Rauchmelder sind in Deutschland Pflicht für alle Immobilien. Sind diese vermietet, ist der Vermieter für die Montage der Rauchmelder verantwortlich. Neuere Generationen von Rauchwarnmeldern ermöglichen neben der reinen Erkennung und Meldung von Bränden auch eine Raum- und Klimaüberwachung. Die Überwachungsdaten werden lokal gespeichert und können je nach Gerät zudem in aufbereiteter Form über eine App eingesehen werden. Diese Zusatzfunktionen ermöglichen die Vermeidung von Substanz- und Gesundheitsschäden durch Schimmelbildung infolge fehlerhaften Lüftungsverhaltens sowie die Senkung der Heizkosten und des CO2-Ausstoßes durch gezielteres Lüften. 

Rückschlüsse auf das Verhalten der Bewohner möglich 

Im aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 gibt der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte an, dass seine Behörde im vergangenen Jahr mehrere Anfragen zu Rauchwarnmeldern mit Raum- und Klimamonitoring-Funktionen erhalten hat. Er weist diesbezüglich ausdrücklich darauf hin, dass das Raum- und Klimamonitoring dieser Geräte datenschutzrechtlich relevant ist, da sich aus den erhobenen Daten Erkenntnisse über das Verhalten der Bewohner ableiten lassen und somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. So lässt sich beispielsweise aus dem Anstieg der Luftfeuchtigkeit in der jeweiligen Wohnung erkennen, dass die Bewohner kochen, duschen oder baden oder dass sich mehr Personen als üblich in der Wohnung aufhalten.  

Rechtskonformität verlangt Einwilligung der Mieter 

Aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) bedarf es für eine rechtskonforme Verarbeitung und Speicherung der Daten aus dem Raum- und Klimamonitoring einer tauglichen Rechtsgrundlage. Diese ist nur möglich, wenn die betroffenen Mieter ihre Einwilligung erteilt haben. Eine Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses ist nicht möglich, da die private Wohnung als Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen ist, welche grundgesetzlich besonderen Schutz genießt. 

Datenschutzrechtlich müssen Vermieter daher vor der Inbetriebnahme eines Rauchmelders mit Raum- und Klimamonitoring die Einwilligung der betroffenen Mieter einholen, die „in freiwilliger und informierter Weise“ erfolgen muss. Andernfalls muss das Gerät mit deaktiviertem Raum- und Klimamonitoring installiert werden. Entsprechendes gilt auch im Falle eines Mieterwechsels. Der Abschluss eines Mietvertrags darf nicht an die Erteilung einer Einwilligung geknüpft oder dessen Fortbestehen davon abhängig gemacht werden. 

Datenfluss und Speicherdauer datenschutzrechtlich bedenklich 

Im Berichtsjahr 2025 hat sich auch der Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Einbau smarter Rauchmelder eines deutschlandweit tätigen großen Wohnungsunternehmens befasst, die über eine zusätzliche Raum- und Klimamonitoring-Funktionen verfügen. Der Einbau der smarten Rauchmelder hatte zu einer hohen Anzahl von Beschwerden und Beratungsanfragen bei der Bremer Landesdatenschutzbehörde geführt. Auch wenn die Nutzung der Monitoring-Funktionen hier von vornherein nur mit ausdrücklicher Einwilligung freiwillig erfolgen sollte, weist die Bremer Datenschutzbehörde auf einige weitere datenschutzrechtlich bedenkliche Punkte hin. Dazu gehört, dass die für eine informierte Einwilligung notwendigen Informationen nur schwer zugänglich sind, die Sendefunktionen unbeabsichtigt aktiviert werden können und Daten sehr umfangreich alle zwei Minuten erhoben werden. Kritisiert wird auch, dass die Datenflüsse unklar sind, internationale Dienstleister eingesetzt werden und Daten bis zu drei Jahre lang gespeichert werden. 


Quellen: 

Bayerisches Landesamt für Datenschutz: Tätigkeitsbericht 2025 (PDF)

Bremen "Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung" (PDF)


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