Rechtsänderungen im neuen Jahr

Mit dem neuen Jahr treten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Wichtig sind unter anderem verschiedene Änderungen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht sowie einige Neuerungen für Verbraucher, darunter das Gebäudeenergiegesetz.

Ganz oben auf der Liste der für Unternehmen bedeutsamen Rechtsänderungen stehen die Modernisierung des Gesellschaftsrechts, die Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung, der Digital Service Act sowie Änderungen bei den Verbraucherrechten.

Neuregelung der GbR

Die GbR wird rechtsfähig

Das Recht der GbR erfährt eine grundlegende Änderung. Mit dem Jahreswechsel unterscheidet das Gesetz in § 705 BGB zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und der nicht rechtsfähigen Personengesellschaft, die den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dient. Die Unterscheidung richtet sich nach dem Willen der Gesellschafter. Rechtsfähig ist die GbR, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter als eigenständiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen soll. (Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?)

Gesellschaftsregister

Die rechtsfähige GbR ist zwingend in das neue Gesellschaftsregister einzutragen und weist durch die Bezeichnung „eGbR“ auf ihre Rechtsfähigkeit hin. In der Folge müssen sich Gesellschaften, die beispielsweise Grundstücke erwerben und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden wollen, zwingend in dem neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Register ist für jedermann öffentlich zugänglich.

Haftung und Besteuerung der eGbR

Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter wird durch die Rechtsfähigkeit grundsätzlich nicht berührt. Sind sämtliche Gesellschafter in der Haftung beschränkte juristische Personen (GmbHs), so ist die Haftungsbeschränkung nach außen kenntlich zu machen zum Beispiel durch die Bezeichnung GmbH & Co. eGbR. An der Besteuerung der Gesellschafter ändert sich grundsätzlich nichts.


Einzelne Änderungen für Selbstständige und Unternehmen

Erhöhte Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Die in Corona-Zeiten eingeführte Sonderregelung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist seit 1.1.2024 ausgelaufen. Damit werden statt 7 % künftig wieder 19 % Mehrwertsteuer auf die vor Ort verzehrten Speisen und Getränke fällig. Für den Außerhausverkauf gilt weiterhin die reduzierte Mehrwertsteuer. Letztere gilt auch in Imbissstuben für den Verzehr an Stehtischen.

Lieferkettengesetz künftig ab 1.000 Beschäftigte

Bereits seit Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen verpflichtet, auf die Einhaltung rechtlicher Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen und der Sicherheit von Zulieferern zu achten. Betroffen waren bisher Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Seit 1.1.2024 gilt das LkSG bereits für Unternehmen ab 1.000 in Deutschland Beschäftigten. Die betroffenen Unternehmen müssen ein entsprechendes Risikomanagement vorweisen und regelmäßige Risikoanalysen durchführen. Hinzu kommen Dokumentationspflichten sowie die Einrichtung eines Beschwerdesystems.

Frist für Whistleblowing-Meldestellen ist abgelaufen

Für private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt bereits seit 2. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Mit dem Gesetz wird ein umfassendes Hinweisgeberschutzsystem mit Wahlrecht der hinweisgebenden Personen zwischen interner und externer Meldestelle geschaffen. Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle schaffen. Mehrere Unternehmen können gemeinsam eine Meldestelle betreiben, die Meldestelle selbst kann auch ein Dritter sein. Die Frist zur Einrichtung der Meldestelle ist am 17.12.2023 abgelaufen und gilt im Jahr 2024 uneingeschränkt.

Hinweisgebersystem in größeren Betrieben

Eine Verschärfung gilt für Betriebe mit mindestens 250 Mitarbeitern. Dort ist ein eigenes Hinweisgebersystem erforderlich, die interne Meldestelle muss vom Unternehmen selbst vorgehalten werden.

Reduzierung des Plastikmülls

Unternehmen, die Plastikbehältnisse wie Tüten, Folienverpackungen und Plastikbecher herstellen oder in den Verkehr bringen, müssen mit Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetzes zum 1.1.2024 Zahlungen in den Einweg-Kunststoff-Fonds leisten. Aus dem Fonds sollen die Kosten für das Reinigen von Straßen und Parks von Plastikabfällen finanziert werden. Betroffene Hersteller und Vertreiber müssen sich auf der vom Umweltbundesamt eingerichteten Plattform DIVID registrieren lassen. Die Abgabe für das Jahr 2024 ist allerdings erst im Jahr 2025 zu zahlen.

Erweiterte Mautpflicht

Die Mautpflicht gilt ab 1. Juli 2024 schon für kleinere Transporter mit mehr als 3,5 t. Bisher lag die Grenze bei 7,5 t.


Änderungen im Arbeitsrecht

Ab März 2024 gilt die 2. Phase der Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung

Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass ausländische Fachkräfte künftig in nicht reglementierten Berufen auch dann arbeiten dürfen, wenn ihr im Ausland erworbener Abschluss in Deutschland nicht anerkannt ist. Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis ist der Abschluss einer 2-jährigen, im Heimatland absolvierten Ausbildung sowie der Nachweis einer 2-jährigen Berufserfahrung.

Darüber hinaus wird die Liste der Mangelberufe erweitert, bei denen unter erleichterten Bedingungen die sogenannte blaue Karte erteilt werden kann. Die Erweiterung erfasst u.a. Führungskräfte aus den Bereichen Kommunikationstechnologie, Logistik, Produktion, Bau sowie bestimmte Gesundheitsberufe. Die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen wird ab März 2024 auf 24 Monate verlängert.

Änderungen beim Mindestlohn und bei Minijobs

Der Mindestlohn ist zum 1.1.2024 auf 12,41 Euro gestiegen. Die Minijobgrenze steigt in 2 Stufen, und zwar vom 1.1.2024 an von 520 Euro auf 538 Euro und ab 1.1.2025 auf 556 Euro.

Höhere Ausgleichsabgabe für Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze

Die Ausgleichsabgabe für die Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze steigt. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird dieses Ziel verfehlt, ist abgestuft nach dem Umfang der jeweiligen Fehlbesetzungen eine Ausgleichsabgabe je nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlen. Diese steigt

  • in Stufe 1 von 125 auf 140 Euro, in Stufe 2 auf 245 Euro und
  • in Stufe 3 auf 360 Euro.
  • In Stufe 4 (Schwerbehindertenquote von 0 %) beträgt die Abgabe 720 Euro im Monat.

Bei der Einstellung von Arbeitskräften, die bisher in Behindertenwerkstätten tätig waren, können Arbeitgebern künftig höhere und zeitlich unbegrenzte staatliche Lohnzuschüsse bis zu 75 % gewährt werden.

Höhere Förderung für Weiterbildung

Die Förderung von Weiterbildungsangeboten für Beschäftigte wird ab 1.4.2024 verbessert. Arbeitgeber, die vom Strukturwandel betroffen sind und bei denen der Verlust von Arbeitsplätzen droht, können künftig bei der Arbeitsagentur Qualifizierungsgelder zwecks Freistellung von Beschäftigten zur Weiterbildung beantragen. Voraussetzung hierfür: Der Qualifizierungsbedarf besteht für mindestens 20 % der Beschäftigten, bei Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern für mindestens 10 % der Beschäftigten.

Ausbildungsgarantie für Jugendliche

Junge Menschen, die sich um eine Ausbildungsstelle bemühen, erhalten künftig eine Ausbildungsgarantie. Ab 01.08.2024 hat jeder das Recht auf einen Lehrplatz. Findet ein Jugendlicher keinen Ausbildungsplatz, so hat er einen Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Die Bundesagentur für Arbeit kann schon ab 1.4.2024 Jugendlichen ein Berufsorientierungspraktikum anbieten.

Höhere Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt in 2024 für das 1. Lehrjahr 649 Euro, für das 2. Lehrjahr 766 Euro, für das 3. Lehrjahr 876 Euro und für das 4. Lehrjahr 909 Euro.

Inflationsausgleich bleibt auch 2024 abgabenfrei

Bis Ende des Jahres 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Ende 2022 eingeführte Inflationsausgleichprämie von maximal 3.000 Euro noch steuer- und abgabenfrei zahlen.


Weitere in Planung befindliche arbeitsrechtliche Änderungen:

Neuregelung der Arbeitszeiterfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant entsprechend einem bereits Anfang 2023 vorgelegten Referentenentwurf eine Neuregelung der Arbeitszeiterfassung. Mit einer Änderung im ArbZG sollen Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung von Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung verpflichtet werden. Arbeitnehmer sollen das Recht erhalten, auf Anforderung über die aufgezeichnete Arbeitszeit informiert zu werden und eine Kopie der Aufzeichnung zu erhalten. Kleinbetriebe werden der Verpflichtung zur Einrichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems befreit. Im übrigen enthält der Entwurf nach der Unternehmensgröße gestaffelte Übergangsregelungen.

Gesetzliche Regeln für die Entlohnung von Betriebsräten

Mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsrechts sollen die Grundsätze zur Entlohnung von Betriebsräten, die ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, unter Beachtung des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots entsprechend der Rechtsprechung des BAG gesetzlich geregelt werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass Betriebsratsmitglieder nicht geringer bezahlt werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung.

Neues Beschäftigungsdatenschutzgesetz

Ein neues Beschäftigungsdatenschutzgesetz, für das bereits Eckpunkte vorliegen, soll die Überwachung und Kontrolle von Beschäftigten am Arbeitsplatz, die Datenverarbeitung im Betrieb und auch den Datentransfer innerhalb eines Konzerns regeln. Bei Verstößen sollen Verwertungsverbote greifen.

Reduzierung der Schriftformerfordernisse

Bundesjustizminister Marco Buschmann will die Wirtschaft von unnötiger Bürokratie entlasten. In einem neuen Nachweisgesetz sollen Arbeitgeber von der Verpflichtung beispielsweise zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in Schriftform entbunden werden und stattdessen die elektronische Form wählen können. Dies soll auch für die Erteilung von Arbeitszeugnissen und den Nachweis von Beschäftigungszeiten gelten.

Regelung der Familienstartzeit ist überfällig

Der Start des bereits zum 1.1.2024 geplanten Familienstartzeitgesetzes hat sich verschoben, soll aber noch in der ersten Jahreshälfte 2024 umgesetzt werden. Danach erhalten abhängig beschäftigte Partner einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von 10 Arbeitstagen nach der Geburt eines Kindes. Die Freistellung soll auch für Alleinerziehende gelten. Nach EU-Recht hätte ein entsprechendes Gesetz bereits Mitte 2022 in Kraft treten müssen. Wegen Versäumung dieser Frist hat die EU gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.


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Digital Service Act

Der Digital Service Act (DSA) gilt ab dem 17.2.2024 in der gesamten EU als unmittelbar geltendes Recht. Das Gesetz soll für einen besseren Schutz der Nutzer und der Grundrechte im Internet sorgen und statuiert EU-weit einheitliche Transparenz- und Rechenschaftspflichten. Die Meldung illegaler Inhalte wird erleichtert. Der DSA regelt in erster Linie die Pflichten derjenigen digitalen Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise Meta (Facebook) und auch Online-Marktplätze wie Amazon.

Regelungsinhalt des DSA

Im Einzelnen enthält der DSA folgende Regelungen:

  • Die Einführung EU-weit gleicher Mechanismen zur Meldung illegaler Online-Inhalte,
  • die Einführung spezialisierter sogenannter „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“, mit denen die Plattformen zusammenarbeiten sollen, um illegale Inhalte zu ermitteln und zu entfernen,
  • Regelungen zur Bekämpfung von Betrügern auf Online-Marktplätzen u.a. durch neue Möglichkeiten der Nachverfolgung von Verkäufern,
  • höhere Transparenz für die User durch klarere Informationen über verwendete AGB und über Algorithmen, die für Empfehlungen verwendet werden (Rankings),
  • ein Anfechtungsrecht der User hinsichtlich der Entscheidungen der Plattformen, wenn Inhalte entfernt oder eingeschränkt werden,
  • verbesserter Schutz für Minderjährige auf sämtlichen Plattformen

Erweiterte Beschwerdemöglichkeiten der User

Die User erhalten neue Beschwerderechte sowie das Recht, eine außergerichtliche Streitbeilegung im Fall einer Beschwerde zu verlangen. Die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Löschung illegaler Inhalte sollen durch die neue Regelung künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Für sehr große Onlineplattformen (ab 45.000.000 Usern) wird die Kommission künftig die primäre Regulierungsstelle sein. Kleinere Plattformen unterliegen der Aufsicht der Mitgliedsländer entsprechend dem Ort ihrer Niederlassung.

Individueller Schadenersatzanspruch

Für User besonders wichtig ist die Einräumung eines Anspruchs auf Ersatz jeglichen Schadens, der ihnen aufgrund einer Verletzung der Vorschriften des DSA entsteht. Im Falle sehr großer Plattformen und Suchmaschinen wird die Kommission in schwerwiegenden Fällen das Recht haben, Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des gesamten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen.


Katze liegt auf Heizung

Verbraucherrechte

Gebäudeenergiegesetz

Zum 1.1.2024 sind die neuen Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Bestehende funktionierende Öl- oder Gasheizungen dürfen weiterlaufen und auch repariert werden.
  • Erst ab 2045 dürfen keine Heizung mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
  • Ist die Heizung funktionsunfähig und nicht mehr zu reparieren, muss die neue Heizung gemäß § 71 GEG zu einem Anteil von mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Insoweit gilt einschränkend in Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung eine Übergangsfrist von 5 Jahren, bei Gasetagenheizungen von bis zu 13 Jahren. Für Kommunen ab 100.000 Einwohnern soll die Erstellung einer Wärmeplanung bis zum 30.6.2026, für kleinere Kommunen bis zum 30.6.2028 verbindlich sein.
  • Auch nach dem 1.1.2024 dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen verbaut werden, sofern im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht nicht erfüllt sind. Der Betreiber muss gemäß § 71 GEG allerdings sicherstellen, dass in verschiedenen Abstufungen bis zum Jahr 2040 mindestens 60 % der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden.
  • Ist ein Anschluss an das Fernwärmenetz absehbar, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist von bis zu 10 Jahren, in der übergangsweise mit fossilen Energien geheizt werden darf.
  • Außerdem existiert eine Befreiungsmöglichkeit in Härtefällen (Alter über 80 Jahre, Sozialhilfeempfänger).
  • Gasheizungen dürfen ab sofort nur noch nach einer verpflichtenden professionellen Beratung durch einen Energieberater (Schornsteinfeger, Elektrotechniker) eingebaut werden.
  • Für neu eingebauten Heizungen in Neubauten gilt: Mindestens 65 % der Energie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
  • Für den Austausch einer herkömmlichen Heizung stellt der Bund Fördermittel bis maximal 70 % der Investitionssumme, höchstens 21.000 Euro, bereit. Die Grundförderung für den Tausch beträgt 30 % der Kosten. Darüber hinaus gibt es Sonderförderungen bei geringen Jahreseinkommen und bei einem Tausch der Heizung ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
  • Vermieter können die Kosten für einen Tausch nach gesetzlich festgelegten Maßstäben auf die Mieter umlegen.
  • Steuerlich können die Kosten ebenfalls geltend gemacht werden.

Neue Pfandpflichten für Verbraucher

Durch Änderungen im Verpackungsgesetz wurde die Pfandpflicht zum Jahreswechsel ausgeweitet. Einwegflaschen aus Kunststoff, die Milch- und Milchmixgetränke enthalten, sind künftig pfandpflichtig.


Steuer- und Sozialrecht

Erhöhte Regelsätze beim Bürgergeld

Die Regelsätze beim Bürgergeld sind zum 1.1.2024 gestiegen. Der Satz stieg für Alleinstehende von 502 Euro auf 563 Euro pro Monat, für Paare von 902 auf 1012 Euro, für Jugendliche von 14-17 Jahren auf 471 Euro, für Kinder von 6-13 Jahren auf 390 Euro und für Kleinkinder auf 357 Euro. Auch die Unterstützungsleistungen für den Schulbedarf von Kindern und Jugendlichen wurden erhöht.

Erhöhte Freibeträge

Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer wurde zum 1.1.2024 von bisher 10.908 Euro auf künftig 11.604 Euro angehoben, bei Verheirateten auf 23.208 Euro. Der Kinderfreibetrag stieg zum 1.1.2024 auf 6.384 Euro je Kind. Getrenntlebende Eltern erhalten jeweils den halben Freibetrag.

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben und an den Grundfreibetrag von 11.604 Euro gekoppelt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskostenpauschale liegt 2024 bei 1.230 Euro.

Der Rentenversicherungshöchstbetrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmer liegt 2024 bei 1.404,30 Euro (1.385,70 Euro Ost), die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung erhöht sich auf 62.100 Euro brutto jährlich.

Im Detail: 


Familienzeit Vereinbarkeit

Änderungen für Familien

Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle deutlich erhöht

Die Unterhaltssätze für die Kinder getrenntlebender Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1.1.2024 deutlich erhöht. Der Mindestunterhalt ist gestiegen und beträgt

  • für Kinder unter 6 Jahren statt bisher 437 Euro 480 Euro,
  • für Kinder unter 12 Jahren statt bisher 502 Euro 551 Euro und
  • für Kinder unter 18 Jahren statt bisher 588 Euro 645 Euro monatlich.
  • Volljährige Kinder erhalten mindestens 689 Euro.
  • Der Bedarf Studierender bleibt wie im Jahr 2023 bei 930 Euro.

Auch innerhalb der einzelnen Einkommensgruppen der Unterhaltspflichtigen steigen die monatlichen Unterhaltssätze deutlich. Dies gilt allerdings auch für den notwendigen Eigenbedarf, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Dieser steigt für Nicht-Erwerbstätige von 1.120 auf 1.200 Euro, für Erwerbstätige auf 1.450 Euro monatlich.

Künftig Einschränkungen beim Elterngeld

Beim Elterngeld wird künftig gespart. Die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld wird schrittweise abgesenkt. Ab 1.4.2024 liegt die Grenze für das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Geburten ab dem 1.4.2024 für Paare bei 200.000 Euro, für Alleinerziehende bei 150.000 Euro (statt bisher 300.000 Euro und 250.000 Euro). Zum 1.4.2025 sinkt die Einkommensgrenze nochmals auf 175.000 Euro für Paare.

Im Unterschied zu bisher können Partnermonate, in denen Elterngeld bezogen wird, künftig nur noch einen Monat parallel von beiden Elternteilen genommen werden. Diese Parallelität ist nur während des ersten Lebensjahres des Kindes möglich.

Geänderte Fristen für den Bezug von Kinderkrankengeld

Änderungen beim Kinderkrankengeld betreffen die Dauer. Alleinerziehende können künftig 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der Ausfalltage pro Elternteil beträgt 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende maximal 70 Arbeitstage pro Jahr. Das Kinderkrankengeld wird bei Erkrankungen von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gezahlt.

Kein Kinderreisepass mehr

Der Kinderreisepass ist abgeschafft. Seit dem 1.1.2024 wird der Kinderreisepass durch den regulären elektronischen Reisepass ersetzt.

Weitere geplante familienrechtliche Änderungen für 2024

Bundesjustizminister Marco Buschmann plant für 2024 weitere grundlegende Änderungen im Familienrecht:

  • So soll das Abstammungsrecht dahingehend geändert werden, dass die Partnerin einer Frau, die ein Kind gebiert, auch ohne ein kostenintensives Adoptionsverfahren Mutter des Kindes werden kann.
  • Die Unterhaltspflicht eines mitbetreuenden Elternteils, das sich intensiv an der Betreuung des Kindes beteiligt (30 % und mehr), soll künftig reduziert werden.
  • Die Reform des Namensrechts (gemeinsamer Doppelnamen) soll nach dem Willen von Buschmann bereits im Januar 2024 beschlossen werden.
  • Schließlich steht ein Gesetzentwurf für die sogenannte Co-Mutterschaft auf der Agenda, wonach im Rahmen einer Verantwortungsgemeinschaft auch nicht familiär oder durch eine Liebesbeziehung verbundenen Menschen in rechtlich abgesicherter Form Verantwortung füreinander übernehmen können.


Geschäftswagen Dienstwagen PKW Auto Reise Dienstreise KFZ Kosten

Mobilität

Aus für Förderung der Elektromobilität

Die Prämien für den Kauf von E-Autos wurden bereits 2023 deutlich reduziert. Mit dem Jahresende 2023 ist die Förderung komplett entfallen. Käufer von Neuwagen mit einem Netto-Listenpreis von unter 45.000 Euro hatten 3.000 Euro staatliche Zuschüsse erhalten, was mit einem hälftigen Herstelleranteil von 1.500 Euro zu einem Umweltbonus von 4.500 Euro führte. Entscheidend für die Gewährung war das Datum der Zulassung. Für sämtliche E-Autos, die nach dem 17.12.2023 zugelassen wurden, ist die staatliche Förderung entfallen.

Umtauschfristen für Führerscheine

Am 19. Januar 2024 läuft die Umtauschfrist für Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1965 - 1970 ab, die noch keinen Scheckkartenführerschein besitzen, der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.


Strafrecht

Das BMJ hat Ende 2023 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafrechts vorgelegt. Unter anderem sollen das StGB entschlackt und einige Straftatbestände an die heutige gesellschaftliche Realität angepasst werden. Die wichtigsten Vorhaben für 2024 sind:

  • Die Strafbarkeit nach § 142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, soll künftig auf Unfälle mit Personenschäden beschränkt werden. Bei bloßen Sachschäden soll alternativ zur weiterhin bestehenden Wartepflicht eine Meldepflicht eingeführt werden. Die notwendigen Informationen sollen dann digital an eine noch einzurichtende Meldestelle übermittelt werden können.
  • Die Beförderungserschleichung in öffentlichen Verkehrsmitteln soll aus der Strafbarkeit des § 265a StGB herausgenommen und in Zukunft nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
  • Die Spezialvorschrift des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB soll gestrichen werden, da diese Taten bereits durch die übrigen Raubtatbestände erfasst werden.
  • Die Tötungsdelikte gemäß § 211 ff StGB sollen neu gefasst und von der nationalsozialistisch geprägten Tätertypenlehre entschlackt werden.
  • Die Strafbarkeit des Erwerbs und des Besitzes von Schriften mit kinderpornographischen Inhalten gemäß § 184 StGB soll so geändert werden, dass eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung bei Taten am unteren Rand der Strafwürdigkeit (z.B. Weitergabe an die Eltern zu bloßen Informationszwecken) wieder gewährleistet ist.
  • Die Strafbarkeit der verbotenen Prostitution gemäß § 184f StGB soll aufgehoben werden. Verstöße gegen die Sperrbezirksverordnungen sollen als bloße Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Legalisierung von Cannabis

Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis sollte bereits ab 1. Januar 2024 unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert werden. Da das Gesetz in seinen Einzelheiten aber immer noch umstritten ist, wird die Legalisierung wohl auf den 1.4.2024 verschoben. Mit der Reform sollen der bisher strafbare Besitz von Cannabis bis zu einer Menge von 25 g sowie der Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für Personen ab 18 Jahren legalisiert werden. Strafbar soll im öffentlichen Raum erst ein Besitz von 30 g sein, im privaten Raum der Besitz von 60 g. Noch nicht entschieden ist, ob der Gesetzgeber von dem bisher strikten Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss absehen und eine ähnliche Staffelung wie bei der Blutalkoholkonzentration, z.B. durch Messung des THC-Gehalts im Blut, einführen wird.


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