Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens

"Moderner, bürgernäher, digitaler“ soll die Vergabe von Personalausweisen, Pässen und ähnlichen Dokumenten werden. Am 7.7.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens beschlossen.

Am letzten Tag vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag den bereits im Mai vom BMI vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens unter Berücksichtigung der vom Bundesrat noch kurzfristig vorgeschlagenen Änderungen verabschiedet.

Ziel der Reform: Mehr Effizienz und Sicherheit

Ziel der Reform ist es laut BMI, die Verwaltungsabläufe im Meldewesen effizienter zu gestalten, den Bürgerinnen und Bürgern Behördengänge zu ersparen und damit das Passwesen konsequent „aus der Perspektive der Bürgerinnen und Bürger“ - so Bundesinnenministerin Nancy Frieser - neu zu gestalten. Neben den insbesondere durch die Digitalisierung angestrebten Erleichterungen stehen die Sicherheit und Integrität der Pass- und Personalausweisdaten im Vordergrund der Reform. Wichtig für die Bürgerinnen und Bürger: Personalausweise müssen nicht mehr beim Bürgeramt abgeholt werden, sondern kommen per Post.

Kein Kinderreisepass mehr

Ein wesentlicher Inhalt der Reform ist unter anderem die Abschaffung des bisherigen Kinderreisepasses. Dieser wird durch einen regulären Reisepass mit 6-jähriger Gültigkeitsdauer einschließlich der Nutzungsmöglichkeit für weltweite Reisen ersetzt, § 4 PassG n.F. Nur noch in begründeten Einzelfällen soll künftig auf Antrag die sofortige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses möglich sein. Für vor dem 1.1.2024 ausgegebene Kinderreisepässe bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar, § 28 PassG n.F. Auch Personalausweise für Kinder haben künftig eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren.

Vereinfachung von Änderungen im Personalausweis oder Pass

Änderungen der Daten im Personalausweis nach einem Umzug sollen deutlich erleichtert werden. Eine infolge des Ortswechsels neu zuständig gewordene Behörde soll künftig Zugriff auf die im Register gespeicherten Daten haben und ihrerseits speichern dürfen §§ 6a Abs.3, 21 PassG n.F., §§ 23 ff PAuswG n.F. Die bisher zuständige Behörde soll dabei die registerführende Behörde bleiben. Das Register wird auch nach mehreren Umzügen von der ursprünglich zuständigen Behörde geführt, auf das die neu zuständigen Behörden grundsätzlich Zugriff haben. Änderungsanträge können dann bei entsprechender Authentifizierung auch elektronisch gestellt werden.

Effektivere Prüfung der Echtheit von Pässen und Personalausweisen

Zur effektiveren Prüfung der Echtheit von Pässen und Personalausweisen sowie der Identität der jeweiligen Inhaber sollen die Personendaten - mit Ausnahme der biometrischen Daten - in ein einheitliches Datenverarbeitungssystem überführt werden. Dies soll die Sicherheit des Passwesens verbessern. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden sollen zur Prüfung der Echtheit eines Passes oder der Identität des Passinhabers Zugriff auf die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten haben, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber erheben und biometrische Daten miteinander abgleichen dürfen, § 16 a PassG n.F., § 16 PAuswG n.F.

Neuer Passversagungsgrund

Mit der Einführung eines neuen Passversagungsgrundes für Fälle, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber oder Passinhaber im Ausland eine strafbare Handlung vornehmen wird, soll die Bekämpfung von Kriminalität effektiver und insbesondere der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch im Ausland verbessert werden. Gemäß erweitertem § 7 Abs. 1, Abs. 2 PassG sind in diesen Fällen passbeschränkende Maßnahmen, eine Passversagung oder sogar der Passentzug nach § 8 PassG möglich. Passbeschränkungen sind im Pass zu vermerken.

Flankierende Änderungen im eID-Karte-Gesetz und AufenthaltsG

Ergänzend sieht die Reform Anpassungen im eID-Karte-Gesetz sowie im AufenthaltsG vor. In letzterem sind vor allem die Vorschriften zur Speicherung und Prüfung von elektronischen Aufenthaltstiteln, §§ 78, 78a AufenthG, betroffen.

Neuregelung soll ab 1.1.2024 gelten

Das Gesetz soll nach Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung in seinen wesentlichen Teilen noch vor Jahresende in Kraft treten und ab 1.1.2024 angewendet werden.

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