Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Wie steht es um die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette?


Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Arbeitgeber-Pflichten

Die Bundesregierung hat im September 2025 einen Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verabschiedet. Die Regelungen sollen Unternehmen administrativ entlasten bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie. Ein Überblick zum aktuellen Stand. 

Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist es, Menschenrechte und Umwelt innerhalb der Lieferketten stärker zu schützen. Seitdem es in Kraft getreten ist, kritisieren Unternehmen die Bürokratie, die mit den Sorgfaltspflichten verbunden ist. Mit einer Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) will die Bundesregierung nun für eine Entlastung der Unternehmen sorgen.

Das Kabinett hat im September 2025 einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach welchem die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfallen soll. Hintergrund ist die dynamische Entwicklung und Veränderung der Rechtslage auf europäischer Ebene. Grundsätzlich plant die Bundesregierung die EU-Lieferkettenrichtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und will das LkSG dafür durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung ersetzen. Um bis dahin Nachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden, soll das LkSG für die Übergangszeit angepasst werden.

Aktueller Stand der EU-Lieferketten-Richtlinie

Auf europäischer Ebene ist am 25. Juli 2024 die EU-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in Kraft getreten. Um den Mitgliedstaaten und den Unternehmen mehr Zeit zu geben, wurde die Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte "Stop-the clock-Richtlinie" (Richtlinie EU 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und entspricht in wichtigen Punkten dem deutschen LkSG.

Die darin festgelegten Sorgfaltspflichten für Unternehmen wurden am 27. Februar 2025 durch die EU-Kommission nochmals abgeschwächt. Damit werden weniger Betriebe betroffen sein: Nur noch Firmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro sollen der Richtlinie unterliegen. Ursprünglich waren als Grenze 1.000 Mitarbeitende und ein Umsatz von 450 Millionen Euro vorgesehen. Eine weitere Änderung betrifft die Rechenschaftspflicht: So müssen Unternehmen künftig keine Pläne zur Einhaltung von Klimaschutzzielen vorlegen.

Bis das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, ersetzt wird, wird das LkSG für die Übergangszeit angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): aktueller Stand

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards bei ihren Lieferanten zu überprüfen und Missstände zu verhindern oder zu beheben. Davor waren Verstöße bei Unternehmen gegen grundlegende Menschenrechte in ihren globalen Lieferketten oft ohne Konsequenzen geblieben und Betroffene hatten kaum die Möglichkeit, ihre Rechte einzuklagen.

Betroffen sind solche Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Auch ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Inland ebenfalls regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmende beschäftigen, werden erfasst. Auch wenn das Gesetz nicht direkt anwendbar ist, kann es für kleinere Unternehmen als Zulieferer relevant werden. Große Unternehmen geben ihre Sorgfaltspflichten an die Lieferanten weiter.

Um in der Übergangszeit bis zur Überführung der Richtlinie (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) in nationales Recht übermäßige Belastungen für deutsche Unternehmen zu vermeiden, hat die Bundesregierung am 3. September 2025 ein Gesetz zur Änderung des LkSG auf den Weg gebracht. Es sieht vor, dass die Berichtspflicht für Unternehmen gestrichen wird und die Verhängung von Bußgeldern restriktiver geregelt wird. Die Sorgfaltspflichten selbst sollen hingegen fortgelten, allerdings werden nur schwere Verstöße sanktioniert.

Welche Sorgfaltspflichten gelten nach dem Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt folgende Sorgfaltspflichten für Unternehmen auf:

  • die Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • das Einrichten eines Risikomanagements,
  • das Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen,
  • die Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
  • die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.


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