Gesetz: Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) setzt die Bundesregierung das EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Service Act, DSA) um, das ab dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten gelten wird.

Das DDG vereinheitlicht die rechtlichen Vorgaben für Internetplattformen und Anbieter digitaler Dienste und setzt das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf zeigt erste Details der geplanten DSA-Umsetzung.

DSA: EU-weit einheitliche Regeln für Onlineplattformen

Der Digital Services Act (DSA, Gesetz über digitale Dienste) ist am 22. 11.2022 in Kraft getreten und gilt ab dem 17.02.2024 in der gesamten EU. Mit dem DSA schreibt die EU ihren Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln für Onlinedienste wie soziale Netzwerke, Suchmaschinen oder Onlinemarktplätze vor. Ziel ist es, EU-weit ein „transparentes und sicheres“ Onlineumfeld zu schaffen.

Zentrale Elemente des DSA sind einheitliche Regeln für Beschwerdewege bei Plattformen und Erklärungen zu Onlinewerbung und Empfehlungssysteme. Die Plattenformen werden dabei der Größe nach unterschieden: Sehr große Plattformen haben zusätzliche Transparenz- und Sicherheitsmaßnahmen zu erfüllen. Auch wenn der DSA viele konkrete Vorgaben macht, müssen die EU-Mitgliedsstaaten einige Umsetzungsdetails selbst klären, die betrifft insbesondere die Durchsetzung der Regeln.

DDG setzt DSA in nationales deutsches Recht um

Bis zum Februar 2024 muss Deutschland also gesetzlich festgelegt haben, wie es die neuen EU-Vorgaben des Digital Services Act regelt. Seit Anfang August gibt es einen Entwurf für das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG-E), der die DSA-Bestimmungen in nationales deutsches Recht überführt. Der Referentenentwurf wurde vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verfasst und liegt nun den anderen Regierungsressorts sowie Ländern und Verbänden vor, die Ergänzungen und Änderungsvorschläge einbringen können.

Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die zuständige Behörde für die Durchsetzung des DSA ist (DDG-E, §12 Abs. 1). Dies unterstreicht die Bedeutung, die einem sicheren Onlineumfeld beigemessen wird, das damit zusammen mit den traditionellen Versorgungsnetzen auf die gleiche zentrale Stufe gestellt wird. Anders als bei den Datenschutzbehörden, die auf der Ebene der Bundesländer angesiedelt sind, wird dadurch eine föderale Zersplitterung vermieden und eine eindeutigere Rechtssicherheit gestärkt. Zudem weisen §12 Abs. 2 und 3 auch der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Zuständigkeiten zu.

Bei der Bundesnetzagentur wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste (KDD) eingerichtet, die dann die zentrale Aufsichtsstelle für Onlineplattformen in Deutschland ist. Internetnutzer und Onlinekunden können sich bei vermeintlichen Verstößen gegen DDG / DSA oder bei unberechtigten oder zu späten Löschungen von Inhalten ab Februar 2024 an die KDD wenden. Was noch nicht feststeht, ist, mit welchen genauen Befugnissen die KDD dann ausgestattet und wie sie intern institutionell aufgestellt sein wird.

Differenziertes Konzept für Tatbestände und Bußgeldhöhen

Bei Verstößen differenziert der DDG-Entwurf Tatbestände und Bußgeldhöhen wie folgt:

  • Eine Geldbuße bis zu einer Maximalhöhe von 50.000 EUR kann angeordnet werden, wenn der kommerzielle Charakter einer Nachricht rechtswidrig verschleiert oder verheimlicht wird und bestimmte Informations- und Auskunftspflichten verletzt werden (§ 25 Abs. 1, 2, 5 Nr. 3 DDG-E). Dazu gehören z. B. die Impressumspflicht und die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde.
  • Eine Geldbuße bis zu einer Maximalhöhe von 100.000 EUR kann angeordnet werden bei Verstößen gegen die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Vermittlungsdiensten sowie bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten des DSA. Beträgt der Jahresumsatz des Unternehmens mehr als 10 Millionen EUR, kann die Geldbuße bis zu 1 Prozent des globalen Umsatzes betragen. Betrachtet wird dabei das Jahr vor der Behördenentscheidung.
  • Eine Geldbuße bis zu einer Maximalhöhe von 300.000 EUR kann angeordnet werden bei anderen Verstößen gegen die EU-Verordnung 2019/1150. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen das geforderte Beschwerdemanagementsystem und die damit verbundenen Melde- und Abhilfeverfahren sowie Verstöße gegen das Verbot personalisierter Werbung, die auf Grundlage personenbezogener Daten erfolgt. Beträgt der Jahresumsatz des Unternehmens mehr als 5 Millionen EUR, kann die Geldbuße bis zu 6 Prozent des globalen Jahresumsatzes betragen. Auch in diesem Fall wird das Jahr vor der Behördenentscheidung betrachtet.

Dass für die Bemessung der Bußgeldhöhe das Jahr vor der Behördenentscheidung und nicht etwa das Jahr vor dem Verstoß maßgeblich ist, ist vor allem für junge Unternehmen, die schnell gewachsen sind, von Bedeutung: Auch wenn der Verstoß in der Start-Up-Phase erfolgte, in der der Umsatz noch relativ niedrig war, gilt als Bemessungsgrundlage der höhere Umsatz, der im Jahr vor der Entscheidung erzielt wurde.

DDG ersetzt TMG und NetzDG

Mit Wirkung zum 17. Februar setzt das DDG das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft (Art. 37 DDG-E). Die allgemeinen Informationspflichten, insbesondere die Impressumspflicht, wird dann in §5 DDG fortgeführt. Inhaltlich gibt es dabei keine Änderungen. Webseitenbetreiber müssen aber darauf achten, vorhandene Verweise auf das TMG und das NetzDG bis dahin entsprechend anzupassen.

Das DDG übernimmt von dort auch die Regelungen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, das z. B. soziale Netzwerke dazu verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Im Referentenentwurf wird allerdings von den Betreibern verlangt, dass die Löschentscheidung lediglich „zeitnah“ zu erfolgen habe.

Fazit

Das neue DDG wird ab dem 17. Februar 2024 gelten. Auch wenn einige Details noch nicht endgültig feststehen, sollten Unternehmen, die im Sinne des DSA Vermittlungsdienstleistungen in der EU anbieten, dies im Blick haben. Für sie gilt es, die weitere Entwicklung zu verfolgen und sich frühzeitig auf die dann geltende Rechtslage vorzubereiten.

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