IT Compliance: Betrügerische Lastschriften – Konto überprüfen

Lastschriftverfahren können dazu missbraucht werden, bei Internet-Einkäufen die Konten anderer Personen zu belasten. Sie können rückgängig gemacht werden, das sollte allerdings schnell passieren. Zu empfehlen ist, das Konto regelmäßig auch auf kleine Beträge zu überprüfen.

Grundsätzliches zum Lastschriftverfahren

Grundsätzlich gelten die Regelungen über Zahlungsdienste und elektronische Banküberweisungen im BGB (§ 675c–z BGB und § 676 a–c BGB). Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Banken von diesen Vorschriften nicht zum Nachteil der Kunden, im BGB Zahlungsdienstnutzer genannt, abweichen (§ 675e BGB). Der Bundesverband der deutschen Banken, kurz Bankenverband, hat Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen für Banken entwickelt. Darin steht: „Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag – bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird.“ Der Kunde muss das Bankkonto regelmäßig überprüfen: „Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben“.

Es ist aber für alle Bankkunden notwendig, die Regeln der eigenen Bank zur Kenntnis zu nehmen, diese können davon abweichen.

Beispiel für eine betrügerische Lastschriftzahlung

Eine betrügerische Lastschriftzahlung läuft etwa so ab. Rolf bestellt bei mehreren Firmen Waren und bezahlt sie mit dem Lastschriftverfahren. Dabei gibt er aber das Konto mit Adresse und allen anderen nötigen Angaben seines Nachbarn Peter an, mit dem er schon längere Zeit Streit hat. Die beiden Nachbarn waren früher mal befreundet und haben damals Bankdaten ausgetauscht. Da es sich immer nur um kleinere Beträge handelt, hofft Rolf, dass sein Nachbar seine Machenschaften nicht so rasch entdeckt und wenn, dass er nicht herausfindet, wer die betreffenden Buchungen vornehmen ließ. Nun hat Peter mal sein Konto genauer geprüft und findet dabei heraus, dass viele kleine Beträge von verschiedenen Firmen abgebucht wurden, mit denen er nie etwas zu tun hatte. In diesem Fall kann er das Lastschriftmandat widerrufen und dies auch den betreffenden Firmen, die Abbuchungen vornehmen, mitteilen. 

Widerruf einer SEPA-Basis-Lastschrift innerhalb von 8 Wochen

Nach Information des Bankenverbandes gilt für jede SEPA-Basis-Lastschrift, dass der Kunde innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen eine Rückerstattung verlangen kann. Ansprüche und Einwendungen des Bankkunden sind ausgeschlossen, wenn dieser die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang unterrichtet hat (§ 676b Abs. 2 BGB). Diese Frist kann gemäß § 675e Abs. 4 BGB für Geschäftskunden geändert werden.

Manchmal gehen betrügerische Buchungen immer wieder von demselben Zahlungsempfänger aus, der nicht unbedingt der Täter sein muss. Dann sollte man das SEPA-Lastschriftmandat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem betreffenden Zahlungsempfänger oder seiner Bank widerrufen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätzlich sollte diese auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden.

Bank darf bei Rückgängimachung der betrügerischen Lastschrift keine Gebühren verlangen

Bei einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Dies entspricht der Bestimmung von § 675u BGB. Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte.

Wenn es in einem Fall nicht möglich ist, den betrügerisch abgebuchten Betrag wieder zu erlangen, dann muss die Bank dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann.

BGH beurteilt Lastschriftzahlungen mit falschen Identitätsangaben als versuchten Betrug im besonders schweren Fall

Der BGH (2 StR 40/16) hat einen Fall beurteilt, bei dem der Angeklagte systematisch viele Lastschriftzahlungen mit falschen Identitätsangaben vorgenommen hat. Diese wurden als versuchten Betrug im besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 22 StGB) bewertet. Auch in den 553 Fällen, in denen die betreffenden Firmen die Leistung erbracht hatten, lägen laut BGH nur versuchte Taten vor, da es sich bei den einzelnen Buchungsvorgängen jeweils um vollautomatisierte Verfahren handelt. Der Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, Mitarbeiter der Onlineportale zu täuschen, um bei ihnen über seine Zahlungswilligkeit einen Irrtum hervorzurufen und sie zur Leistung zu veranlassen.

Tipps für Lastschriftverfahren

  • Am besten prüfen Sie regelmäßig und möglichst täglich das Konto und zwar auch die kleinen Beträge, die abgebucht werden.
  • Sie sind als Bankkunde verpflichtet, Ihre Zahlungsunterlagen sicher aufzubewahren und ihr Konto auch sonst vor unbefugtem Zugriff zu schützen (§ 675 l BGB).
  • Lassen Sie Bankauszüge besser nie in der Bank oder sonst wo in der Öffentlichkeit liegen.
  • Kontonummern und andere Bankdaten teilen Sie am besten nur den Personen mit, die diese unbedingt benötigen.
  • Zeigen Sie den Verlust sowie die missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments unverzüglich an.
Schlagworte zum Thema:  IT-Compliance, Betrug