EU Geldwäscheverordnung

Rat und Kommission der EU haben sich auf die endgültigen Kompromisstexte zur neuen Geldwäscheverordnung geeinigt und diese am 12.2.2024 veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren eines gesamteuropäischen Geldwäschepakets, das 2021 begonnen wurde, so gut wie abgeschlossen.

Das AML-Paket (Anti Money Laundering Package) harmonisiert die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU-weit und soll innerhalb von 2 Jahren nach seinem Inkrafttreten in nationale Vorschriften umgesetzt werden.

AML-Verordnungen im Überblick

Seit 2021 arbeitet die EU-Kommission an einem Gesetzpaket zur Bekämpfung der Geldwäsche. Ursprünglich waren darin 4 Bestandteile vorgesehen:

  1. Eine Verordnung zur Neueinrichtung einer zentralen EU-Behörde, der Anti Money Laundering Agency (AMLA), die EU-weit Sanktionen und Strafen verhängen kann.
  2. Eine Verordnung zur Neufassung der Geldtransfervorschriften, die insbesondere den Transfer von Krypto-Werten transparenter und nachvollziehbarer macht.
  3. Eine Verordnung über die Geldwäschebekämpfung im Privatbereich.
  4. Eine Richtlinie über die Mechanismen, die bei der Geldwäschebekämpfung zum Einsatz kommen.

Im Zuge des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens wurden diese Bestandteile aber weiter aufgeteilt. So konnte die Geldtransferverordnung bereits im Juni 2022 verabschiedet werden, da über deren Inhalte in den EU-Gremien weitgehend Einigkeit bestand.

Geldwäscherecht bis 2023
Detaillierte Informationen zur Entwicklung des Geldwäscherechts und der EU-Regularien bis 2023 finden Sie hier.

Die wesentlichen Bestandteile des nun veröffentlichten AML-Pakets sind die neue Geldwäscheverordnung AML-R und die Geldwäscherichtlinie AML-D, die vorerst nur in englischer Sprache vorliegen.

Die AML-R löst das deutsche Geldwäschegesetz und alle anderen nationalen Gesetze ab, die die bisherigen EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU umsetzen. Sie gilt 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten für die Verpflichteten EU-weit als unmittelbar geltendes Recht. Die AML-R enthält Regelungen zu den Verpflichteten, zum Risikomanagement, zu allgemeinen Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie zu Verdachtsmeldungen.

Die AML-D muss dagegen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Regelungen gelten dann ebenfalls 3 Jahre nach dem Inkrafttreten der AML-D, die vor allem Vorgaben für die Einrichtung der Register der wirtschaftlich Berechtigten, der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der nationalen Aufsichtsbehörden macht.

AML-Gesetzpaket gilt in 3 bis 6 Monaten
Die Regelungen des AML-Pakets treten dann in Kraft, wenn sie vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Damit ist in den kommenden 3 bis 6 Monaten zu rechnen.   

AML-R: Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche

Mit den Regelungen und Verordnungen des AML-Gesetzpakets schafft die EU die rechtlichen Voraussetzungen, um die nationalen Systeme besser für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu rüsten. Die EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML-R) setzt dabei folgende Schwerpunkte:

Verpflichtete

Finanzinstitute, Banken, Immobilienagenturen, Vermögensverwaltungsdienste, Casinos und Händler spielen als Verpflichtete eine zentrale Rolle. Sie sind beim AML-R die „Gatekeeper“ (Torwächter), da sie sich im Hinblick auf die Aufdeckung verdächtiger Aktivitäten in einer privilegierten Position befinden.

Die AML-R nimmt weitere Rechtssubjekte in die Liste der Verpflichteten auf. Die neuen Vorschriften gelten auch für den Krypto-Sektor. Alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden gezwungen, Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass sie dazu verpflichtet sind, Fakten und Informationen über ihre Kunden zu überprüfen und verdächtige Aktivitäten zu melden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Sorgfaltspflichten bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 EUR zur Anwendung bringen. Außerdem sind zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang von Transaktionen mit selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen (E-Wallets) vorgesehen.

Weitere Wirtschaftsakteure, für die die Sorgfalts- und Meldepflichten gelten, sind Händler von Luxusgütern, wie Edelmetallen und Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten sowie Kulturgütern (wie Kunstwerken) werden ebenfalls zu Verpflichteten.

Die Liste der Verpflichteten wurde auch um Profifußballvereine und -agenten erweitert. Da diese Branche und ihr Risiko jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt sind, kann sie von Mitgliedstaaten von der Liste gestrichen werden, wenn das Risiko gering ist. Für sie gilt ein längerer Übergangszeitraum, d. h. Geltungsbeginn ist – anders als im Falle der anderen Verpflichteten – nicht 3, sondern 5 Jahre nach Inkrafttreten der AML-R.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Die AML-R führt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen ein. Kredit- und Finanzinstitute müssen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen, wenn sie aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit sehr wohlhabenden Personen (mit hohem Nettowert) mit der Verwaltung einer großen Menge an Vermögenswerten betraut sind. Jede Zuwiderhandlung gilt im Rahmen der Sanktionsregelung als erschwerender Umstand.

Barzahlungen

Für Barzahlungen gilt eine EU-weite Obergrenze von 10.000 EUR, die Kriminellen die Geldwäsche erschweren soll. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine niedrigere Obergrenze festlegen.

Außerdem müssen die Verpflichteten die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen 3.000 EUR und 10.000 EUR vornehmen.

Wirtschaftliches Eigentum

Die Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum werden stärker vereinheitlicht und transparenter. Das wirtschaftliche Eigentum haben die Personen, die das Eigentum an einer juristischen Person (wie einer Gesellschaft, einer Stiftung oder einem Trust) tatsächlich kontrollieren oder davon profitieren, wenn der Titel oder das Eigentum auf einen anderen Namen lautet.

Die AML-R stellt klar, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den beiden Komponenten Eigentum und Kontrolle beruht, die beide analysiert werden müssen, um sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden juristischen Person oder für alle Arten von Unternehmen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, zu ermitteln, wenn sie in der EU tätig sind oder in der EU Immobilien erwerben. Als Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum sind 25 % festgelegt.

Die damit zusammenhängenden Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden ebenfalls präzisiert, damit es nicht länger möglich ist, sich hinter mehreren Schichten der Eigentümerschaft von Unternehmen zu verstecken. Parallel dazu werden die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen präzisiert, um die Arbeit der zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu verkürzen.

Für das wirtschaftliche Eigentum aller ausländischen Unternehmen, die Eigentümer von Immobilien sind, ist eine rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 geltende Registrierungspflicht vorgesehen.

Drittländer mit hohem Risiko

Verpflichtete müssen bei gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Drittländern mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, wenn die nationalen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in diesen Ländern aufgrund von Schwachstellen eine Gefahr für die Integrität des EU-Binnenmarkts darstellen.

Die Kommission führt auf der Grundlage der Listeneinträge der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) eine Risikobewertung durch. Aufgrund des hohen Risikos ist auch gerechtfertigt, wenn auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten zusätzliche spezifische europäische oder nationale Gegenmaßnahmen angewandt werden.

AML-D: Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche

Während es bei der AML-R vor allem um konkrete Maßnahmen gegen Geldwäsche geht, befasst sich die AML-D mit der institutionellen Ausgestaltung nationaler und europaweiter Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche. Kernelemente sind dabei nationale und EU-weit agierende Meldestellen und Register.

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Die AML-D legt fest, dass die an das Zentralregister übermittelten Informationen überprüft werden. Unternehmen oder Vereinbarungen, die mit Personen oder Unternehmen verbunden sind, gegen die gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

Mit der AML-D wird den für die Register zuständigen Einrichtungen die Befugnis übertragen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen in den Räumlichkeiten registrierter juristischer Personen Inspektionen durchzuführen.

Auch ist vorgesehen, dass nicht nur Aufsichts- und andere Behörden sowie Verpflichtete, sondern auch Vertreter der Öffentlichkeit mit einem berechtigten Interesse, darunter Presse und Zivilgesellschaft, Zugang zu den Registern haben.

Um Ermittlungen in Bezug auf kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit Immobilien zu erleichtern, wurde dafür gesorgt, dass zuständige Behörden über eine zentrale Stelle Zugang zu Immobilienregistern haben und ihnen z. B. Informationen über den Preis, die Art der Immobilie, deren Vergangenheit und Belastungen wie Hypotheken, gerichtliche Beschränkungen und Eigentumsrechte zur Verfügung stehen.

Zuständigkeiten der zentralen Meldestellen

In jedem Mitgliedstaat wurde bereits eine zentrale Meldestelle eingerichtet, deren Aufgabe die Verhinderung, Meldung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist. Diese zentralen Meldestellen sind dafür verantwortlich, für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevante – insbesondere die von Verpflichteten gemeldeten – Informationen entgegenzunehmen und auszuwerten.

Die zentralen Meldestellen erhalten umgehenden und direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, darunter Steuerinformationen, Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter finanzieller Sanktionen eingefroren wurden, Informationen über Geldtransfers und Krypto-Wertetransfers, nationale Kraftfahrzeug-, Luftfahrzeug- und Wasserfahrzeugregister, Zolldaten und nationale Waffenregister.

Die zentralen Meldestellen haben weiterhin die Aufgabe, Informationen an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden weiterzugeben – einschließlich Behörden mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Rechtsprechungsbefugnissen. In grenzüberschreitenden Fällen werden die zentralen Meldestellen enger mit ihren Amtskollegen in dem mit der Geldwäscheverdachtsanzeige befassten Mitgliedstaat zusammenarbeiten. Das System FIU.net, das die nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) zusammenfasst, wird aktualisiert, damit grenzüberschreitende Berichte schneller übermittelt werden können.

Die AML-D sieht einen Rahmen für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion durch die zentrale Meldestelle vor, damit die Stelle ihre Auswertungen vornehmen, den Verdacht beurteilen und die Ergebnisse an die zuständigen Behörden weitergeben kann und entsprechende Maßnahmen getroffen werden können.

Aufsichtsbehörden

Jeder Mitgliedstaat hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verpflichteten der angemessenen und wirksamen Aufsicht durch eine oder mehrere Aufsichtsbehörden unterliegen. Die Aufsichtsbehörden verfolgen einen risikobasierten Ansatz.

Aufsichtsbehörden melden den zentralen Meldestellen Verdachtsfälle. Für den Nichtbankensektor werden neue Aufsichtsmaßnahmen eingeführt, sogenannte Aufsichtskollegien. Die zentraleuropäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti Money Laundering Authority, AMLA) erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die allgemeinen Bedingungen für ordnungsgemäß arbeitende AML-Aufsichtskollegien festgelegt werden.

AMLA: Neue EU-Anti-Geldwäschebehörde kommt nach Frankfurt

Kurz nach der Veröffentlichung der Kompromisstexte wurde am 22.02.2024 auch der Sitz der seit 2021 vorgesehenen EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA bekannt gegeben: Frankfurt am Main. Die Bewerbung Deutschlands hat sich in einem monatelangen Auswahlverfahren gegen 8 europäische Hauptstädte durchgesetzt. Zu den Favoriten gehörten auch Paris, Madrid und Dublin. Als Nachteil für die Mainmetropole galt, dass in Deutschland die Geldwäsche einfacher und verbreiteter ist als in anderen EU-Mitgliedsstaaten. 

Ausschlaggebend für Wahl von Frankfurt war vor allem, dass dort bereits die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA) angesiedelt sind. Da die EZB auch die Großbanken beaufsichtigt, können die Maßnahmen gegen die Geldwäsche so besser gebündelt werden. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens hatte Finanzminister Lindner neben einer finanziellen Unterstützung des AMLA-Projekts außerdem für 2024 den Aufbau eines Finanzkriminalamts angekündigt, um härter gegen die Geldwäsche vorgehen zu können.

Die AMLA wird in Frankfurt zunächst mit etwa 500 Mitarbeitern ausgestattet und Mitte 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen. Sie soll 200 Unternehmen in Europa direkt überprüfen und Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung für nationale Behörden ausarbeiten.