Geldwäscheprävention und -bekämpfung 2023

Wer für Compliance verantwortlich ist, sollte stets aktuell am Thema Geldwäschebekämpfung und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung dranbleiben, da hier mit EU-Richtlinien und nationalen Initiativen ständig nachgeschärft wird.

Zum aktuellen Geldwäscherecht (2020–2022)

Auch wenn sich das nationale Geldwäscherecht auf den ersten Blick seit den letzten Gesetzesnovellen des Geldwäschegesetzes (GwG) in den Jahren 2017 und 2020 nicht wesentlich verändert hat, finden sich 2022 bei genauerem Hinschauen dennoch einige wichtige Anpassungen mit Auswirkungen, die Verpflichtete kennen sollten. So liefen Übergangsfristen aus, die denjenigen Aufschub für das Transparenzregister nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (FraFinG Gw) ermöglichten, die bislang noch nicht eintragungspflichtig gewesen waren. In jedem Fall erwähnenswert sind die beiden Sanktionsdurchsetzungsgesetze (SDG I und II) der Bundesregierung. Der Europäische Rat fasste Ende des Jahres seine Vorstellungen für ein gemeinsames Vorgehen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Grundlage des 2021er-Anti-Geldwäsche-Legislativpakets zusammen, etwa zu einer neuen Geldtransferverordnung, zum Stand der neuen sechsten Richtlinie (AMLD6) oder zum Start der europäischen Aufsichtsbehörde, der Anti Money Laundering Agency, kurz AMLA. 2023 wird es weitere Anpassungen geben, so wird es um den Immobiliensektor und das Bargeldverbot bei Transaktionen gehen, auch die Unterbindung von Terrorismusfinanzierung wird an Bedeutung zunehmen. Nicht zuletzt schloss die Financial Action Task Force (FATF) 2022 ihre Länderprüfung für Deutschland nach pandemiebedingten Verzögerungen mit Empfehlungen für Deutschland ab, sich weiter zu verbessern.

Umfassende Regularien der EU zur Geldwäschebekämpfung

Unter der tschechischen Ratspräsidentschaft legte der europäische Rat zum Jahresende 2022 seine Vorstellungen zu dem gesetzgebenden Bündel der Kommission gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) aus dem Juli 2021 vor. Damit sind die Trilogverhandlungen mit Parlament und Kommission möglich, um die notwendigen Gesetzesänderungen 2023 auf den Weg zu bringen. Das Maßnahmenpaket enthält vier Bausteine:

1. Dazu zählt die Verordnung zur Geldwäschebekämpfung und gegen Terrorismusfinanzierung (Geldwäscheverordnung AMLR) als Complianceregelwerk für Verpflichtete, das u. a. den immer wieder diskutierten Plan einer einheitlichen Bargeldobergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen, vor allem beim Güterhandel enthält. Außerdem wird der Handel mit Edelmetallen im weitesten Sinne im Fokus bleiben, was vor allem die Schmuck- und Uhrenbranche interessieren dürfte. Daneben steht u. a. das fortgesetzte Bestreben über die Transparenz der Strukturen wirtschaftlich Berechtigter auf der gemeinsamen Agenda.

Ausblick: Analog der Geldwäschebeauftragten (GwB) sollen sich Unternehmen ab einer bestimmten Größe und mit erkannten Risiken, für Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus missbraucht zu werden, auch ohne Verpflichtung, einen GwB zu bestellen, durch geeignete Beauftragte schützen, die die Geldwäscheprävention im Blick haben und die auf mögliche Compliancerisiken für das Unternehmen hinweisen können.

2. Enthalten ist die neue sechste EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) mit einem Transparenzblick auf die wirtschaftlich Berechtigten sowie das Augenmerk auf eine ausgeweitete EU-Listenstruktur zu den Drittländern, die künftig für Konsequenzen der EU genutzt werden, sofern sich Länderrisiken für den EU-Raum erkennen lassen. Diese Richtlinie ist ins jeweils nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen und wird beim nächsten Update hier erneut anzusprechen sein. An dieser Stelle sei am Rande die zum Jahresende 2022 aktualisierte europaweite Risikoanalyse angemerkt, die die jeweiligen nationalen Analysen für den Finanz- und Nichtfinanzbereich überstaatlich ergänzt.

3. Zum Maßnahmenbündel gehört außerdem, dass die Regeln auf den noch immer dynamischen Kryptomarkt ausgerichtet und ergänzt werden, um allen voran die Anbieter in die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zu nehmen und Transaktionsobergrenzen festzulegen. Dies soll eine neue Geldtransferordnung (TFR) richten, die die geldwäscherechtlichen Regularien anpasst.

4. Letztes der vier Elemente, sozusagen der Grundstein, ist die Errichtungsverordnung (AMLAR) für die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA, die 2023 eingerichtet wird und frühestens im darauffolgenden Jahr, ausgestattet mit umfangreichen Aufsichtsinstrumenten wie Anordnungen oder Bußgelder, ihre Arbeit bei den Verpflichteten beginnen wird. Auch wenn damit nicht vor 2024 zu rechnen ist, wird nicht nur der Finanzsektor davon betroffen sein.

Nationales Sanktionsdurchsetzungsgesetz und Geldwäsche

Nach dem SDG I vom Mai 2022 schob der deutsche Gesetzgeber zum Jahresende noch das SDG II nach. Über das Artikelgesetz können Gesetzesänderungen vollzogen werden, u. a. beim GwG durch eingeschobene Einzelnormen zu Immobiliengeschäften im Inland. Mit diesem neuen Werkzeug werden Bargeldgeschäfte bei der Veräußerung und dem Erwerb von Immobilien grundsätzlich verboten. So gilt bereits ab April 2023, dass Bargeld und Bargeldersatzgeschäfte mit Edelmetallen und Kryptowährungsmitteln bei Immobilienan- und -verkäufen der Vergangenheit angehören. Dieses Verbot greift auf Geschäfte mit Gesellschaftsanteilen durch, soweit diese im Zusammenhang mit Immobilien stehen.

Kurz gefasst hat der Gesetzgeber eine neue Grundlage geschaffen, wirtschaftliche Sanktionen auch behördlich durchsetzen zu können. Dies soll mittels einer beim Bund angesiedelten, neuen Zentralstelle ermöglicht werden, die mit den notwendigen, verwaltungsrechtlichen Instrumenten und Kompetenzen ausgestattet wird.

  • Neben der Ermittlung von Geldern kann sie auch Vermögen bei Verpflichteten sicherstellen.
  • Darüber hinaus wird sie für eine ausgedehnte Vernetzung mit anderen Behörden, bspw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und den Strafverfolgungsbehörden sorgen. Dazu wird auch gehören, dass etwa Grundbuchdaten mit dem Transparenzregister abgeglichen werden können.
  • Verstöße gegen das SDG sind straf- und bußgeldbewehrt. Kommt es zur Sanktionierung, werden die im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auf Grundlage des SDG von den zuständigen Behörden gespeichert. Neu ist daneben, dass nun auch Freiheitsstrafen möglich sind, die bislang im GwG nicht vorgesehen waren.
  • Außerdem wird der neuen Zentralstelle Einblick in die Eigentumsregister gewährt und die Behörde zum Registerdatenabgleich ermächtigt.

Gleichermaßen wird die Transparenz bei kritischen Geschäften erhöht, indem ausländische Vereinigungen ihr inländisches Immobilieneigentum mitteilen müssen. Lassen sich wirtschaftlich Berechtigte auch mit Aufwand der möglichen Regelungen des GwG nicht feststellen, treten die die Vereinigung Vertretenden an deren Stelle, auch wenn sie tatsächlich nicht wirtschaftlich Berechtigte sind. Das geänderte GwG sieht dazu vor, dass die Registereintragung mit sog. „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ ab 2023 zu begründen ist. Die rechtlichen Grundlagen zu einer effizienteren Sanktionsdurchsetzung sind ein wesentlicher Schritt, die FATF-Kritikpunkte aus der Mängelliste der Deutschlandprüfung vom August 2022 anzugehen.

AMLA – die europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde ab 2023

Mit der neuen Institution, der Anti-Money Laundering Authority (AMLA), werden die bisherigen nationalstaatlichen Bemühungen weiter harmonisiert. Auf diesem Weg ist zu erwarten, dass sich einheitliche Regelungen beschleunigen, nicht aber verwaschen. Beispielhaft kann die einheitliche Verordnung für den Bereich des Transfers der Krypto- und sonstiger Geldtransferwerte genannt werden. Man darf sicherlich auch an die Bemühungen um einen europäischen Gleichklang für die Transparenz wirtschaftlich Berechtigter für den Finanz- wie den Nichtfinanzbereich denken. Nicht zu erwarten sein dürfte, dass der Verordnungsgeber bei der Erhebung kritischer Unternehmensdaten nachgiebiger wird. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. So sollen der AMLA bei Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsfällen direkte Prüfrechte bei Verpflichteten eingeräumt werden, letztendlich das Ergebnis festgestellter, wenig effizienter behördlicher Koordination innerhalb der Mitgliedsstaaten und Teil des sechs Punkte umfassenden AML/CFT Rahmenplans der EU.

FATF Review Deutschland

Nach 2010 und dem Ergebnis des ersten Audits zu den Bemühungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellte die FATF 2022 Deutschland im August ein zweites Zeugnis aus. Zentraler Punkt war die Frage, inwieweit Deutschland zwischenzeitlich den 40 FATF-Effizienzempfehlungen gefolgt ist. Im Resultat gibt es anerkennenswerte Verbesserungen im Finanz- wie im Nichtfinanzsektor, beispielsweise durch eine Nationale Risikoanalyse, die Verbesserungen im Strafgesetzbuch zum Geldwäschetatbestand und die erkennbare Anwendung des risikobasierten Ansatzes der Aufsichtsbehörden angesichts der Vielzahl Verpflichteter sowie bei der internationalen Zusammenarbeit. Nichtsdestotrotz bleiben für die FATF-Prüfer zehn unzureichende Indikatoren, die es in Deutschland unmittelbar in den Blick zu nehmen gilt und deren Fortschritte fortan jährlich auditiert werden. Diese sind auszugsweise: die Risiken des hohen Bargeldanteils bei geldwäscherelevanten Geschäften, die noch nicht hinreichende, deutsche Sanktionsdurchsetzung im Kontext der EU-Listen, vor allem mit Drittländern, ein wirksames Transparenzregister und das bestehenbleibende Erfordernis, die Vortaten im Strafrecht von der Geldwäschetat abzukoppeln. Mit den beiden gerade beschlossenen SDGen, einer Fortschreibung der Nationalen Risikoanalyse, den Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und aktualisierten Informationen für Verpflichtete durch die deutsche Zentralstelle FIU und die Aufsichtsbehörden können sich verpflichtete Unternehmen auf den neuesten Stand bringen. So wird die FIU 2023 auf der für die Güterhändler der Schmuck-, Uhren- und Edelmetallbranche bedeutenden Ordermesse INHORGENTA in München vertreten sein.

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) 2021–2023

Das Gesetz aus dem Jahr 2021, das sich auf die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Zusammenhang mit der Feststellung und Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter auswirkt, beinhaltete bisher noch Schonfristen. Diese trafen bspw. bis Juni 2022 für GmbHs zu, für einige andere wozu Stiftungen gehörten, endeten diese Fristen zum 31.12.2022. Die AMLD6 und Geldwäscheverordnung sollen ab 2023 zur europäischen Harmonisierung der Transparenzregeln beitragen und die Verpflichteten im Sinne einer wirksamen Geldwäscheprävention durchsichtiger machen, u. a. durch den Datenaustausch zu Unternehmensdaten, um so bekannte Schlupflöcher zu schließen, über die Geld gewaschen werden kann oder Terrorismusfinanzierung ermöglicht wird.

Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (2021)

2021 verabschiedete der Deutsche Bundestag im Februar die wesentlichste Neuerung, das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und folgte damit dem lang ersehnten Wunsch, Strafbarkeit von Geldwäsche für die Strafverfolgungsbehörden anwendbarer zu gestalten. Die Lösung: Der bisherige Vortatenkatalog fiel zu Gunsten eines sog. all crime approach aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Damit ist die kriminelle Herkunft der Mittel entscheidend, ganz gleich aus welcher Art von Vortat diese stammen. Der neue § 261 StGB ist im März 2021 in Kraft getreten.

Pläne der EU-Kommission (2021)

Die Pläne der EU liegen mit einem Vorschlag von Maßnahmen mit vier Stützen auf dem Tisch. Neben einer neuen Geldwäscherichtlinie bedarf es nach Einschätzung der Kommission eines europäischen Gesetzesregelwerks in Form einer Geldwäscheverordnung für Verpflichtete und einer Regulierungsbehörde sowie einer an den Markt angepassten Geldtransferverordnung, um Kryptowährungen in die Geldwäscheprävention einzubinden. In diesem Paket wird wiederholt eine einheitliche Bargeldgrenze für die Mitgliedsstaaten auf den Tisch gebracht.

Deutsche EU-Ratspräsidentschaft und die Aktionspläne (2020)

Während der deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 ist z. B. der Aktionsplan „Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital und Finanzmärkte“ zu nennen, der im Kontext der Vorkommnisse um die Wirecard AG entstanden ist und der Gesetzentwurf für das Finanzmarktintegritätsgesetz, das dolose Handlungen am Finanzmarkt rascher aufzudecken helfen soll, bei gleichzeitiger Reformierung der Finanzaufsicht und Bilanzkontrolle.

Umsetzung der Strategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (seit 2020)

Dem Ende 2019 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten 11 Punkte umfassenden Plan folgen bspw. in der Kommunikation zwischen der zentralen Meldestelle, der Financial Intelligence Unit (FIU), den Aufsichtsbehörden und den daraus folgenden, verpflichtenden Umsetzungsschritten, die auf die erste nationale Risikoanalyse der Bundesregierung zurückgehen. Beispielhaft können eine „Sektorspezifische Risikoanalyse 2020“ und neue Typologiepapiere, z.B. mit Anhaltspunkten für bestimmte Branchen von Verpflichteten wie Versicherungsvermittlern, Schmuckhändlern oder Kryptoverwahrgeschäften. Hinzu kommen aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise der Aufsichtsbehörden, z. B. der Bundesnotarkammer oder der BaFin.

Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode (seit 2021)

Auch die neue Bundesregierung widmete sich in der 20. Legislaturperiode der Geldwäscheprävention und -bekämpfung und nennt im Koalitionsvertrag einige Schlagworte wie die Ressourcen- und Strukturverbesserung bei den Sicherheitsbehörden und die weitere Stärkung der Analysen und kündigt damit weitere Maßnahmen für die nationale Meldestelle (FIU) an. Daneben beabsichtigt die Regierungskoalition, neue Rahmenbedingungen im Unternehmensrecht zu schaffen und die Regelkonformität zu belohnen oder Verstöße zu ahnden, was sich gleichermaßen auch auf die Verpflichteten der Geldwäscheprävention auswirken wird. Dabei dürfte eine stärkere nationale und europäische Abstimmung hilfreich sein.

Wegweisende Rechtsprechung zum Geldwäscherecht nimmt zu (seit 2020)

Die Auswirkungen der Aufsicht über die Verpflichteten zeigt sich zwischenzeitlich zunehmend auch in der Rechtsprechung. Nachdem die Geldwäscheprävention und Sanktionen viele Jahre eher nicht an die Öffentlichkeit drangen, brachte das Jahr 2020 richtungsweisende Entscheidungen von Oberlandesgerichten zum GwG, z. B. OLG Braunschweig vom 18.3.2020 zu Handels- oder Transparenzregister oder BGH vom 20.4.2021 zu einer Identitätsüberprüfung nach GwG und nicht zuletzt BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde, z. B. Beschluss vom 3.3.2021, 2 BvR 1746/18. Daneben bringt die Veröffentlichung bestandskräftiger Maßnahmen und unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen nach dem GwG zunehmend Fälle von Sanktionen gegenüber Verpflichteten an die Öffentlichkeit.

Hier nun Details einiger Neuerungen in der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Straftatbestand der Geldwäsche reformiert (2021)

Das jahrelang laut beklagte Manko, der Geldwäscheparagraf (§ 261) im Strafgesetzbuch (StGB) greife in der justiziellen Praxis zu häufig ins Leere, ist seit Februar 2021 passé.

Tatsächlich stand nicht selten das Verfolgungshindernis schwerer Vortaten (Verbrechen oder bestimmte Vergehen), z. B. Bestechung, Zuhälterei, Erpressung, Betrug und Untreue oder illegales Glücksspiel erfolgreichen Verfahren entgegen und eher wurde die Vortat als die eigentliche Geldwäschetat verurteilt. Nach einer auf die europäische Harmonisierung abzielenden „Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche“ galt es diese national umzusetzen. Das neue, das GwG unterstützende Gesetz hat nun den Geldwäschetatbestand im StGB neu formuliert. Neuerdings machen sich all diejenigen strafbar, die Vermögensgegenstände oder Produkte besitzen, verstecken, deren Herkunft zu vertuschen versuchen oder nutzen, unabhängig davon, aus welcher konkreten Straftat die Mittel oder Gegenstände stammen. Damit ist das bisher kritisierte Vortathindernis aus dem Weg geräumt.

Nun kann der früher alternativlose wie schwierige Nachweis einer schweren Vortat, der eine Art Bedingungswirkung entfaltete, unterbleiben, da es darauf nicht mehr ankommt. Stattdessen tritt beim sog. All-Crimes-Ansatz bereits dann eine Strafbarkeit ein, wenn verschleierte Vermögenswerte aus irgendeiner Straftat herrühren. Dazu sieht die EU-Richtlinie ein Strafmaß von mindestens 6 Monaten vor, das für Deutschland aber nicht übernommen worden ist, da dieses Strafmaß im deutschen Strafrecht nicht vorkommt. Gleichwohl orientiert sich die Strafnorm für Geldwäsche künftig nicht mehr an katalogisierten Vortaten, sondern übernimmt die jeweils im Strafgesetzbuch ausgewiesenen Strafrahmen der betreffenden Straftatbestände aus dem besonderen Teil und der Nebenstrafgesetze.

Die strafbare Selbstgeldwäsche bleibt erhalten, hingegen gibt es noch Unstimmigkeit, ob die leichtfertige Geldwäsche erhalten bleibt oder entfallen soll, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Nach § 2 GwG verpflichtete Unternehmen, die selbst Geldwäsche begehen, finden sich mit einer erhöhten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und bis zu 5 Jahren direkt in § 261 StGB wieder.

Wenngleich die ersehnte Gesetzesänderung den Strafverfolgungsbehörden die Arbeit erleichtern wird, birgt sie für die dem GwG Verpflichteten einen Aufwand, denn mit Blick auf die Meldeverpflichtung nach dem GwG ist nun die Schwelle im Verdachtsfall eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abzusetzen, gesenkt worden. In der Konsequenz müssen Verpflichtete jeglichen im Zusammenhang mit ihrem beabsichtigten Geschäft aufkommenden Verdacht, es könne eine beliebige Straftat dahinterstehen, an die FIU melden, denn nunmehr kommt es nicht mehr auf die Qualität einer möglicherweise vorausgegangenen Tat an. Dies bedeutet je nach Geschäftsfeld, eine Überprüfung der internen Sicherungsmaßnahmen im Risikomanagement von Verpflichteten, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, zu nachlässig geprüft und gemeldet zu haben.

BaFin-Reform (seit 2020)

Auf die Analyse der offenkundigen Schwachstellen in der Bilanzkontrolle und der Aufsichtsbehörde BaFin nach den wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen um das ehemalige deutsche Dax-Unternehmen Wirecard AG folgten seitens der Bundesregierung im Herbst 2020 prompte Reaktionen. Dies war einerseits eine durchgreifende Reform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die dem Bundesfinanzministerium untersteht und anhand eines sieben Punkte umfassenden Plans effizienter ausgerichtet werden soll und andererseits parallel dazu eine Gesetzesinitiative, die den Finanzmarkt vor Geldwäsche sicherer machen soll.

Für die BaFin sieht der sieben Punkte umfassende Plan eine fundamentale organisatorische Behördenreform vor. Dazu zählt die sicher wichtige Konsequenz, dass Unternehmen im Dax und ähnliche wirtschaftlichen Hochkaräter am Finanzmarkt in eine Art Dauermonitoring genommen werden sollen, um sich anbahnenden Zweifeln an der Integrität aufsichtsrechtlich frühzeitig Paroli bieten zu können. Hinzu kommt eine Task-Force für Sonderprüfungen und ein damit einhergehendes Zusammenspiel mit den Strafverfolgungsbehörden. Weiter soll die Forensik in der Bilanzkontrolle der BaFin genutzt werden. Die weiteren vier Punkte sind ein Whistleblowersystem, verstärkter Dialog mit Beteiligten des beaufsichtigten Finanzmarkts und Schutzgemeinschaften sowie der Ausbau der Informationstechnik mit modernen Tools und die Neuausrichtung der Behördenspitze.

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) (2021)

Seit August 2021 in Kraft ist das Gesetz, über das wir bereits im letzten Update berichtet hatten. Das Gesetz mit der gekoppelten Bezeichnung hat auch einen zweifachen Nutzen. So soll es dazu beitragen, die europäischen Transparenzregister in den Mitgliedstaaten stärker zu vernetzen (siehe EU-Geldwäscherichtlinie) und vorhandene Finanzinformationen (siehe EU-Finanzinformationsrichtlinie) bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung nutzbar zu machen.

Dabei hilft die Ausweitung des bisherigen Transparenzregisters zu einem Vollregister. Dies bringt für die Verpflichteten eine deutliche Erleichterung beim mitunter enormen Rechercheaufwand durch die Suche durch mehrere Register, da das Transparenzregister nicht mehr nur als eines von mehreren Registern angelegt sein wird. Stattdessen werden dort alle in- und ausländischen wirtschaftlich Berechtigten zu finden sein. Dies wiederum ist Folge der Richtlinienvorgabe der europaweiten Vernetzung und der sog. Mitteilungsfiktion, nach der eine büromäßige Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten des Kunden oder Geschäftspartnern rein in den dem Verpflichteten öffentlich zugänglichen Registern nicht mehr ausreichend ist. Die wirtschaftlich Berechtigten sind stattdessen wahrhaftig festzustellen und zu identifizieren. Auch nicht im Inland ansässige Unternehmen mit wirtschaftlich Berechtigten sind zur aktiven Meldung ihrer Daten an das Transparenzregister verpflichtet – so kann sich wirksam ein europäischer Datenbestand entwickeln. Es gelten Übergangsfristen für die Meldungen wirtschaftlich Betroffener für Unternehmen mit entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen bis 2022. Gleiches gilt für die vorgesehenen, empfindlichen Sanktionen.

Mit im Boot sind bei den Zugriffen auf das Vollregister auch die FIU und die Strafverfolgungsbehörden, sodass in Zukunft der eine oder andere kritische Verdachtsfall im internationalen Informationsregisterverbund eher auffallen dürfte. Damit soll das Transparenz-Finanzinformationsgesetz helfen, Geschäftspartner mit unlauteren Unternehmensabsichten leichter und sicherer zu erkennen, im Sinne der eigenen Geldwäscheprävention. Daneben ist der in Deutschland registerführende Bundesanzeiger durch TraFinG ermächtigt, ein Monitoring eingehender Unstimmigkeitsmeldungen zur Prüfung der in den Blick geratenen meldepflichtigen Unternehmen zu führen.

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) (seit 2021)

Die gesetzliche Komponente als Konsequenz und stützendes Element der Reorganisation der Finanzaufsicht und der bisherigen Bilanzkontrollverfahren ist das im Juli 2021 in Kraft getretene Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, das letztlich auch den inländischen Markt vor Unternehmen mit unlauteren Absichten und vor Manipulationen abschirmen soll. Doch das Gesetz richtet sich gleichzeitig an den Finanzmarkt und deren Aufsichtsorgane und fokussiert sich dabei auf das Ziel, für die Rolle eines über die Grenzen hinaus integren deutschen Finanzmarktes zu werben.

Financial Intelligence Unit (FIU)

In der Analyse gibt es dafür mehrere Erklärungen. So kamen neue Verpflichtete hinzu, z. B. Notare, was im Kontext von Immobilienan- und -verkäufen mit der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) Wirkung auf die Verdachtsmeldungen entfaltete. Daneben hat sich mit der Einrichtung der zentralen Meldestellen das Meldeverhalten insbesondere im Finanzbereich geändert. Auch bezüglich der Steigerung des Meldeaufkommens wirkt sich die oben erwähnte Entwicklung des Marktes um die Kryptowährungen auf die zentrale Meldestelle aus. Im September 2022 hat die Zentralstelle ihren Jahresbericht 2021 veröffentlicht, mit erneut überraschenden Erkenntnissen: Die Anzahl der Meldungen hat sich im Vergleich zu 2020 verdoppelt und liegt nun bei knapp unter 300.000. Im Berichtszeitraum davor hatte es lediglich eine 25-prozentige Steigerung gegeben.

Deutschland und die internationale Prüfkommission der Financial Action Task Force (FATF)

Die FATF umfasst neben der Europäischen Kommission international derzeit 39 Mitgliedsstaaten und zwei Organisationen, die die Ziele unterstützen, Standards für ein globales anti-money laundering (AML) und gegen counter-terrorist financing (CFT) zu schaffen und umzusetzen. Die supranational agierende Organisation unter dem Dach der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ihren Sitz in Paris. Gleichzeitig mit der EU-Ratspräsidentschaft übernimmt das jeweilige Land den Vorsitz der FATF. Die FAFT-Standards werden in den EU-Mitgliedsstaaten nicht nur von Verpflichteten des Finanz- und Nichtfinanzbereichs, sondern auch von den Aufsichtsbehörden beachtet. Die Organisation prüft die Einhaltung ihrer Standards mittels Audits direkt vor Ort.

Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz mit GwG Bezug (2021)

Im Rahmen der begleitenden Umsetzung einer EU-Verordnung und -Richtlinie treffen Unternehmen, angesprochen ist der Finanzsektor und dort international agierende Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), Berichtspflichten an und Prüfpflichten gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde, in der Regel die BaFin, der ihrerseits Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entstehen. Das im Sommer 2021 verkündete Gesetz begleitet eine EU-Verordnung und -Richtlinie zur Regelung von sog. Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Bereich des Finanzmarktes.

16-Punkte-Aktionsplan des BMF nach Wirecard-Skandal

Nach den Ereignissen um die Wirecard AG hat das Bundesfinanzministerium im vergangenen Jahr einen 16 Punkte umfassenden Aktionsplan erstellt. Dieser richtet den Blick auf die Aufsichtsstrukturen und versucht, über eine Initiative für die kommende EU-Geldwäscherichtlinie eine Grundlage zu schaffen, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden neu zu regeln und die Möglichkeiten der Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zugriff auf für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bedeutsame Daten zu erweitern. Begleitend dazu darf man auf die Ergebnisse des Bundestagsuntersuchungsausschusses zur Wirecard AG und deren Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention und -aufsicht gespannt sein.

Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich seit Herbst 2020 in Kraft

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien-GwGMeldV-Immobilien“ – Was ist das? Hinter der etwas sperrigen Ziffer 5 – Stärkung der Zusammenarbeit mit den Ländern bei der geldwäscherechtlichen Aufsicht über den Nicht-Finanzbereich sowie Mobilisierung des Privatsektors und stärkere Unterstützung der Verpflichteten – aus der 2019er-Strategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung findet sich auch der Punkt „gezielte gesetzgeberische Anpassung in Risikobereichen (bspw. Immobilien…)“. Dies ist nun mit der Verordnung umgesetzt, um der in Studien und der Nationalen Risikoanalyse (NRA) des Bundesfinanzministeriums hinreichend belegten beständige Gefahr wirksamer zu begegnen, dass Vermittlungsgeschäfte und Transaktionen für Geldwäsche missbraucht werden könnten. Ebenfalls nicht neu ist, dass auch an Immobilientransaktionen beteiligte und bisher bereits nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Notare, Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe neben den Immobilienmaklern gefragt sind, auf ungewöhnliche Sachverhalte zu achten und diese der Zentralstelle für Finanztransaktionen (Financial Action Task Force – FIU) zu melden. Dabei geht es insbesondere um die Meldepflichten bei der Abwicklung von Immobilienerwerbsgeschäften für Rechts- und Patentanwälte, Kammerrechtsbeistände, Notare sowie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und -bevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und ggf. Lohnsteuerhilfevereine.

Im Detail enthält die Verordnung Meldepflichten, unterteilt in vier Einzelnormen. Dem adressierten Personenkreis werden bei Vorgängen zum Immobilienerwerb Meldepflichten auferlegt, sofern

  • Bezüge von Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten mit Hochrisikostaaten oder
  • Kunden und wirtschaftlich Berechtigte in Sanktionslisten auftauchen oder
  • sich Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Identifizierungspflichten bei den Kunden oder wirtschaftlich Berechtigter zeigen.

Hinzu kommen zwei weitere Sachverhaltsvarianten: Meldepflicht besteht ebenfalls, wenn

  • bei Erwerbsvorgängen Stellvertreter der Käufer beteiligt sind und
  • Auffälligkeiten in Verbindung mit dem Kaufpreis und der Zahlungsmodalität, bspw. Nebenabsprachen zum notariellen Kaufvertrag oder nicht zum Verkehrswert passende Kaufpreise, auftreten. Der Immobiliensektor wird voraussichtlich weiter im Blickfeld bleiben, das zeigen neue Untersuchungen zu den Branchenrisiken.

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft noch offen (2020)

Zur Reform des Unternehmensstrafrechts, die bereits länger in der Diskussion ist, ist der Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten – Verbandssanktionengesetz (VerSanG) im Herbst 2020 in den Bundestag eingebracht worden. Im Ergebnis ist der Gesetzentwurf gescheitert.

Nach aktueller Rechtslage ist es schwierig, juristische Personen bei Straftaten zu belangen, die aus einer Organisation heraus und zu ihren Gunsten begangen worden sind. Einzige Möglichkeit bietet seit jeher das Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 30, 130 OWiG), das aber eben nur sogenannte Verbandsgeldbußen ermöglicht. Um Rechtsgleichheit mit natürlichen Personen herzustellen, die bei gleicher Tatbestandserfüllung schärfer bestraft werden als Unternehmen, soll nun auch die Bestrafung von Unternehmen kommen. Ein Begleiteffekt ist, dass dadurch im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten über das Ordnungswidrigkeitenrecht auch die Vermögensabschöpfung durchgreifen würde. Damit können Geschädigte sich die aus Straftaten erlangten Erlöse direkt beim Unternehmen zurückholen. Das Gesetz wird sich direkt auch auf die Compliance-Maßnahmen von Unternehmen auswirken. Hätten Straftaten zum Vorteil und aus dem Unternehmen heraus von Mitarbeitenden begangen, verhindert werden können, wenn es wirksame Vorkehrungen zum Beispiel gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegeben hätte, soll die Strafe höher ausfallen als in Fällen, in denen bspw. Compliance-Maßnahmen wie interne Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG implementiert waren, jedoch unterlaufen wurden. Daher ist zu erwarten, dass die Bedeutung von Maßnahmen zum Risikomanagement auch nach dem Geldwäschegesetz anwachsen wird.

Hinweisgeberschutz (HinSchG) (2022)

Deutschland steht noch bei der EU in der Pflicht, die sog. Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist endete Mitte Dezember 2021. Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Das Gesetz wird sich auch auf die Verpflichteten des GwG auswirken, obgleich diese bereits die im GwG enthaltene Regelung zur Behandlung von Hinweisen auf Verstöße (§ 53 GwG) mit Bezug zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung  eine geraume Zeit kennen.

Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag verabschiedet

Nationales 11-Punkte-Strategiepaket gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (2019/2020)

Ergänzend zum neuen Geldwäschegesetz (GwG) veröffentlichte die Bundesregierung zum Jahreswechsel 2019/2020 mit der „Strategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Elf Strategiepunkte erläutern ausführlich, wie die Bundesregierung dem europäischen Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgreicher zu bekämpfen, näherkommen will. Sie stützt sich dabei auf die Erkenntnisse der supranationalen Risikoanalyse der im Herbst 2019 vorgestellten Nationalen Risikoanalyse (NRA) und den Nachregulierungen im GwG.

Alle Akteure werden als strategische Partner adressiert und miteinbezogen. Dies sind öffentliche Stellen wie ministerielle Ressorts, die Behörden der Aufsicht, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die Polizei und die Nachrichtendienste sowie die Strafverfolgungsbehörden, gleichauf der private Sektor mit den verpflichteten Unternehmen. Der Bundesregierung geht es dabei um die Taktvorgabe für einen effizienten internationalen Rahmen und Verbund in der Bekämpfung von Geldwäsche und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, auch über die Grenzen der EU hinaus oder durch Initiativen für die nächste EU-Geldwäscherichtlinie (Strategiepunkt 1).

Mit dem Strategiepaket werden auch die seit Jahren von der europäischen Financial Action Task Force (FATF) bei den Behörden eingeforderten effizienzsteigernden Maßnahmen für eine wirksame Aufsicht mit weiteren konkreten Schritten unterstützt. Mit Blick auf das für Deutschland laufende Audit der FATF ist das ein wesentlicher Teil der nationalen Vorbereitung. Man darf auf das Ergebnis für Deutschland gespannt sein.

Im Einzelnen führt das Strategiepapier den Weg des risikoorientierten Ansatzes der Verpflichteten wie der Aufsicht weiter fort, verspricht eine die Barrieren senkende, verbesserte Information der Branchen über nationale Risiken, unbürokratischere Zugänge zur Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und einen zukünftig institutionalisierten Dialog zwischen der Aufsicht, der Zentralstelle und verpflichteten Unternehmen.

Die elf Strategiepunkte lassen Cluster zu.

Risikobasierte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch konsequente Anwendung des „risk based approach“ als Schwerpunktsetzung der Aufsicht für die Information aller Verpflichteten bspw. über eine offensivere Veröffentlichung von Ergebnissen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) und indem Bewertungen von Aufsichtsbehörden, der Zentralstelle FIU, Polizei und Strafverfolgung zugänglich gemacht werden. Wertvolle Erfahrungen aus dieser Praxis sollen in die Weiterentwicklung der gesetzlichen Vorgaben fließen (Strategiepunkt 2).

Verpflichtete des Finanzbereichs sollen stärker in die Kommunikation mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der FIU eingebunden werden und die Aufsicht sich stärker am Risiko der jeweiligen Verpflichtetengruppen ausrichten (Strategiepunkt 4).

Nationale Behörden und Akteure

Fortlaufender Weiterentwicklungsprozess für die Aufsicht, die FIU, die Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Nachrichtendienste stets mit Sicht auf die Verpflichteten des Finanz- und Nichtfinanzbereichs, so

  • der weitere Ausbau der Zentralstelle FIU (Strategiepunkt 3),
  • stärkere Unterstützung Verpflichteter durch die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzbereichs (Strategiepunkt 5),
  • Schaffung von Regelungen für Strafverfolgung und Vermögensabschöpfung durch die Justizbehörden; hier u. a. die Gesetzesanpassung des § 261StGB und die reformierte Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Strategiepunkt 7),
  • Förderung von Maßnahmen, um neue Technologien (bspw. virtuelle Währungen, Kryptohandel) effektiv zu beaufsichtigen und Finanzermittlungen und Strafverfolgung auch mit digitaler Technik sicherzustellen, bspw. die Implementierung von Instrumenten zur Verfolgung digitaler Bereiche des Zukunftsfeldes Kryptowährung (Strategiepunkt 6).

Maßnahmen zur internationalen Zusammenarbeit (internationale Strategieebene)

Die Strategiepunkte 8 bis 11 konzentrieren sich auf

  • ein intensiveres nationales Vorgehen gegen die Bestrebungen, terroristische Organisationen zu finanzieren, bspw. durch Vernetzung der Geldwäschebekämpfung mit den Terrorabwehrzentren für den Bereich der Terrorismusfinanzierung (Strategiepunkt 8),
  • die nationale Umsetzung von den Vereinten Nationen (VN) ausgehender Finanzsanktionen bspw. mit den Möglichkeiten der nationalen Finanzermittlungen (Strategiepunkt 9),
  • das vorrangige in den Blick Nehmen von Unterschieden in der Aufsichtspraxis der Mitgliedstaaten und gleichermaßen das nationale Engagement, diese Abweichungen zu beseitigen (Strategiepunkt 10),
  • ein stärkeres Engagement Deutschlands in den internationalen Arbeitsgruppen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung, bspw. der VN, dem internationalen Verbund der Zentralstellen (FIU) sowie der FATF (Strategiepunkt 11).

Mehrere Anpassungen im Geldwäschegesetz

Über die 5. EU-Geldwäscherichtlinie und die strafrechtliche Verbesserung der Geldwäschebekämpfung mit der sog. 6. EU-Richtlinie

Zweieinhalb Jahre nach der letzten Novellierung im Juni 2017 hatte der deutsche Gesetzgeber das Geldwäscherecht zum 1.1.2020 erneut angepasst, um fristgerecht die nationale Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zu liefern. Im Frühjahr 2021 folgte die Nachbesserung bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Folge der Umsetzung einer ergänzenden (sechsten) EU-Geldwäscherichtlinie. Im August 2021 kamen mit dem TraFinG die letzten Anpassungen ins GwG.

Gewohnte Struktur des Geldwäschegesetzes bleibt erhalten

Obgleich das Geldwäschegesetz, das im Januar 2020 zum Ende der Umsetzungsfrist der letzten umfassenden 5. EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 2018 in Kraft getreten ist, einige Verschärfungen – wie neue Verpflichtete, branchenbedingt angepasste Bargeldschwellenwerte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäften mit Hochrisikoländern  enthält, kamen bis August 2021 weitere nennenswerte Initiativen und gesetzliche Änderungen auf Antrag der Bundesregierung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinzu, so die Identifizierungsverpflichtung bei Immobilienmaklern für Miet- und Pachtverträge oder die Stärkung von Geldwäschebeauftragten, z. B. durch Kündigungsschutz und der Entfall der Mitteilungsfiktion beim Transparenzregister.

Die folgende Einzeldarstellung ist ein wesentlicher Auszug aus der Fülle detaillierter Änderungen, die auf dem Stand des GwG in der Fassung vom 10.8.2021 basiert.

Roter Faden des GwG bleibt die im Vergleich zur vorigen Fassung aktuelle Strukturierung in jetzt aber acht Abschnitte:

  • Begriffsbestimmungen mit teils neuer Abgrenzung des Kreises der Verpflichteten im Finanz- und Nichtfinanzbereich;
  • Verpflichtete, neue Verpflichtete
  • Risikomanagement, angepasste individuelle Risikoanalyse und unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen;
  • auf den Kunden bezogene Sorgfaltspflichten, noch immer allgemeine, vereinfachte, verstärkte pflichtenauslösende Kataloge;
  • Transparenzregister; Weiterentwicklung mit Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten;
  • Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Anpassungen an die Erfahrungen und zusätzlichen Bedarfe der FIU; 
  • Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten, Registrierungspflicht, Gleichstellung Verdachtsmeldepflichten mit Selbstanzeigen;
  • Bußgeldvorschriften und Datenschutz, Adaptierungen der EU-Datenschutzvorschriften ins Gesetz und erweiterter Sanktionskatalog mit Einzeltatbeständen. 

Finanzunternehmen sind ab dem Geldwäschegesetz 2020 erläutert

Mit dem GwG 2020 sind die nicht immer einfach zu bestimmenden Finanzunternehmen in die Begriffsbestimmungen aufgenommen worden, was in der Praxis für bessere Klarheit sorgen dürfte. Insbesondere bei dieser Verpflichtetengruppe ließ sich bislang zuweilen nur mit erheblichem Aufwand für die Unternehmen selbst oder für Außenstehende wie Kunden oder Aufsichtsbehörden zweifelsfrei feststellen, ob und inwieweit bei ihren mitunter sehr weit gefächerten Geschäftsfeldern und -zwecken überhaupt eine Verpflichteteneigenschaft gegeben ist. Beispiele aus der jüngsten Praxis, siehe Wirecard AG, belegen überdeutlich, dass eine klare Regelung der Zuordnungs- und Zuständigkeitsfrage im GwG nicht nur für die inländische Aufsicht, sondern auch für die Verpflichteten und ihre Geschäftspartner unentbehrlich war.

Dienstleister für virtuelle Währungen (Kryptowerte)

Zunehmende Bedeutung gewinnen auch die seit 2020 neu verpflichteten, zum Finanzsektor zählenden Anbieter, die sogenannte Kryptowerte wie Bitcoin, Ether oder Libra verwalten, handeln oder verwahren, um sie in konventionelle Währungen umzutauschen oder umgekehrt. Im Verdachtsfall löst dies Meldepflichten an die Zentralstelle (FIU) aus. Derartige Anbieter digitaler Zahlungsmittel werden den Finanzdienstleistungsunternehmen zugerechnet.

Steuerliche Beratungsleistungen von Vereinen und Rechtsanwälten können Verpflichtung auslösen

Wegen der teilweise bundesweit unterschiedlichen Bezeichnungen der im Steuerrecht tätigen Berufe stellt das GwG bei der Frage, ob eine Verpflichtung gegeben ist, auf die faktische Tätigkeit ab. Damit fallen auch Steuerhilfevereine unter die Verpflichteten, ebenso Rechtsanwälte, die geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Geldwäschegesetz definiert die Verpflichteteneigenschaft der Immobilienbranche nun schlüssiger 

Neben den Abschlüssen für die Kauf- oder Verkaufsvermittlung von Wohnräumen und gewerblichen Objekten müssen Immobilienmakler seit Januar 2020 bei Pacht- und Mietvertragsvermittlungen die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen einhalten. Das ist das Ergebnis langjähriger Risikobetrachtungen der Branche, die immer wieder Risiken gezeigt haben. Die Folgen für die Vermittlungspraxis sind damit weitreichender als noch im bisherigen GwG, denn die erweiterte Verpflichteteneigenschaft bedingt ein angemessenes Risikomanagement und ggf. ein gruppenweites Verfahren, sofern bspw. Immobilien- oder Projektentwicklungskonzerne betroffen sind.

Da auch Versteigerungen von Immobilien zu einem Ziel von Geldwäsche werden können, sind auch Versteigerer verpflichtet. Dies gilt bei öffentlichen Versteigerungen, bei denen bspw. Amtsgerichte zu Verpflichteten werden können. 

Insgesamt kehrt nun mehr Klarheit in die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Branche ein, zu denen lange Zeit im Geldwäschegesetz um den idealen Identifizierungszeitpunkt gerungen wurde. Dazu mehr bei den Sorgfaltspflichten.   

Bei Verträgen mit einer monatlichen Nettopacht oder Nettokaltmiete von 10.000 EUR und mehr haben die Immobilienmakler seit August 2021 beide Parteien des künftigen Vertrags und beteiligte wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren.

Kunstvermittler und -handel ausdrücklich als Verpflichteten beim Güterhandel benannt

Abgeleitet aus den Ergebnissen der Nationalen Risikoanalyse (NRA) gehören auch Unternehmen und Personen zu Verpflichteten, die gewerbliche Kaufverträge über Kunstgegenstände vermitteln. Dies trifft im Wesentlichen die Galeristen und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten, aber auch Auktionatoren. Unerheblich ist, auf wessen Rechnung oder in wessen Namen die Geschäfte abgewickelt werden.

Für die benannten Verpflichteten gilt die Bargeldgrenze des Güterhandels mit der Ausnahme, dass auch bargeldlose Transaktionen in gleicher Höhe (10.000 EUR) die Pflicht zum Risikomanagement und Sorgfaltspflichten auslösen.

Unterschiedliche Grenzen für Bargeldgeschäfte für Güterhändler und im Edelmetallhandel

Die frühere Grenze für Bargeldannahme und -abgabe der Güterhändler gilt fort. Deshalb greifen die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten erst ab dem bekannten Schwellenbetrag von 10.000 Euro, sofern keine Hinweise auf einen Verdachtsfall der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erkennbar sind. Ausnahmen gibt es für den Edelmetallhandel, der bereits ab einem Bargeldschwellenwert von 2.000 Euro reagieren muss. Für die neuen Verpflichteten aus dem Bereich des Kunsthandels und der Kunstvermittlung gelten seit Januar 2020 die gleichen Regeln wie für die übrigen Branchen des Güterhandels, mit der Ausnahme, dass bei Kunstgegenständen mit Transaktionen jenseits der 10.000 EUR eine Risikomanagementverpflichtung ausgelöst wird.

Risikomanagementverpflichtungen für Immobilienmakler und Güterhändler bleiben wesentliches Element der Geldwäscheprävention

Die Risikomanagementverpflichtungen für Immobilienmakler und Güterhändler bleiben auch in der Konsequenz der Ergebnisse intensiver Risikobeobachtung der EU-Kommission in Deutschland mit der Nationalen Risikoanalyse wichtig. So bleibt das wirksame, an der Geschäftstätigkeit ausgerichtete Risikomanagement, das heißt „Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen“, einschließlich ggf. gruppenweiter Regelungen für Immobilienmakler und Güterhändler erster wesentlicher Baustein im Verpflichtungsmanagement

  • Die Risikomanagementverbindlichkeit gilt bei Immobilienmaklern im Zusammenhang mit vermittelten Kaufverträgen sowie bei Miet- oder Pachtverträgen ab einer monatlichen Miete oder Pacht von mindestens 10.000 Euro.
  • Der Güterhandel muss ein Risikomanagement vorhalten, sofern Transaktionen erfolgen sollen, die für Kunstgegenstände den Wert von 10.000 Euro übersteigen.
  • Im Edelmetallhandel werden die Risiken bereits bei Barzahlungen jenseits der Grenze von 2.000 Euro gesehen, ebenfalls eine Auswirkung der NRA.
  • In den übrigen Branchen, einschließlich der neu hinzugekommenen Kunstlagerhalter und -vermittler, bleibt die Bargeldgrenze bei 10.000 Euro, ganz gleich, ob die Transaktionen durch die Händler selbst oder durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.
  • Obligatorisch für alle ist das Risikomanagement stets in all den Fällen, in denen es Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gibt.

Risikoangepasste Sorgfaltspflichten ab 2020

Das bekannte Prinzip des „Know your Customer“, die Feststellung und Identifizierung von Kunden, wirtschaftlich Berechtigten und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung bleibt im Vordergrund der Sorgfaltspflichterfüllung, orientiert sich jedoch weiter stark am Geldwäscherisiko. Um die Kernsorgfaltspflichten angemessen erfüllen zu können, ist stets das eigene Risiko im Blick zu behalten und es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu gegebener Zeit über das Risikomanagement erneuert werden.

Auslösung von Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler

Die Verpflichteten müssen allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald

  • Kauf- oder Verkaufsverträge vermittelt werden oder
  • Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich 10.000 Euro übersteigt.

Die Identifizierung umfasst bei anstehenden Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften künftig nicht nur die Vertragsparteien selbst, sondern auch deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte, sobald 

  • ein ernsthaftes Interesse am zu vermittelnden Rechtsgeschäft zu bejahen ist und 
  • beide Parteien hinreichend bestimmt sind.

Ist hingegen eine Partei noch unbestimmt oder der Vermittlungsabschluss noch fraglich, greift die Identifizierungspflicht noch nicht. Sofern beide Vertragsparteien Vermittlungsleistungen erbringen, reicht es jedoch aus, wenn jeder Immobilienmakler nur die Partei identifiziert, für die er Leistungen erbringt. Damit wird doppeltes Identifizieren vermieden. Dafür können auch bereits vorhandene Identifizierungsunterlagen Dritter genutzt werden. Alle Identifizierungen, insbesondere zu wirtschaftlich Berechtigten, unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Betroffenen müssen bei der Identifizierung mitwirken.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind verbindlich bei allen erhöhten Risiken wie beispielsweise

  • Vermittlungsgeschäften mit politisch exponierten Personen (PeP),
  • bei Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko oder 
  • bei Unstimmigkeiten mit wirtschaftlich Berechtigten, z. B. bei Trustees in Vertretung von Trusts, bei Stiftungen oder Personengesellschaften oder ungewöhnlichen Geschäftsabwicklungen.

Güterhändler

Müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, die auch beim Risikomanagement auslösend sind:

  • Transaktionen mit Kunstgegenständen, die den Grenzwert von 10.000 Euro übersteigen,
  • Transaktionen im Edelmetallhandel mit Barzahlungsgeschäften, die den Grenzwert von 2.000 Euro überschreiten und
  • Transaktionen über alle anderen Güter, die über Barzahlungsgeschäfte von mindestens 10.000 Euro abgewickelt werden und bei denen Bargeld angenommen oder getätigt wird.

Liste politisch exponierter Personen (PeP) angepasst

Der mit der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2018 kontrovers diskutierte öffentliche Zugang zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Schutz vor Mittelsmännern ist zwischenzeitlich im GwG verankert und das Transparenzregister entwickelte sich zum Vollregister.

Die nun bei den Sorgfaltspflichten hinterlegte gesetzliche Vorgabe verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte nicht nur durch das Erheben von Daten und Angaben festzustellen und zu identifizieren, sondern darüber hinaus bei neuen Geschäften einen Transparenzregisterauszug beizuziehen und die Angaben zusätzlich auf Diskrepanzen zu überprüfen. Der bloße Blick in herkömmliche Register wie z. B. Handelsregister reicht nicht mehr aus. Zeigen sich nicht übereinstimmende Daten, sind die Zweifel in Meldungen der registerführenden Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch bei Verdacht auf Strohmanngeschäfte des Geschäftspartners. Verpflichtete können sich Einträge auch von ihren Geschäftspartnern vorlegen bzw. bestätigen lassen. Wird diese Meldepflicht missachtet, droht ein Bußgeld.

Mit dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das Register transparenter, vollständiger und damit engmaschiger, denn nun muss ein Verpflichteter mit wirtschaftlich Berechtigtem auch dann registriert und dem Register gemeldet werden, wenn diese Daten auch aus anderen Registern erschließbar sind. Dies kann auch Unternehmen treffen, die selbst nicht Verpflichtete des GwG sind. Es gelten jedoch hinreichende Übergangsfristen. Verwaltungen von Stiftungen und Rechtsgestaltungen müssen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder wenn deren Verwalter Transaktionen über den im GwG festgelegten Schwellenwerten durchführen, die vollständige Identifizierung gegenüber dem Verpflichteten leisten. Das elektronische Register ist unter www.transparenzregister.de abrufbar. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Strafverfolgungsbehörden bekommen mit dem Änderungsgesetz eine Einzelvorschrift durch Buchstabenzusatz als Rechtsgrundlage für eigene Registerzugriffe. Bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors können ein automatisiertes Zugangsverfahren nutzen.

Gruppenweite Pflichten – Geldwäschebeauftragte (GWB)

Die bisherigen Rahmenbedingungen für Geldwäschebeauftragte, z. B. zur Ausgestaltung ihres Berufes, wie z. B. der Weisungsfreiheit, des Kündigungsschutzes oder zu Anzeigepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde gingen auf die Gruppen-GWB über.

Erfahrungs- und Erkenntniswerte aus Verdachtsfällen und tatsächlichen Geldwäschefällen

Als Auswirkung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen ersten Nationalen Risikoanalyse (NRA) gibt es einerseits Nachbesserungen und Ausweitungen beim Kreis der Verpflichteten, andererseits bekommt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine Befugnisnorm für erweiterte Abrufmöglichkeiten, nämlich Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen, um den Austausch von Erkenntnissen mit Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu fördern. Damit werden die Zentralstellenbefugnisse der FIU in den Mitgliedsstaaten angeglichen und die Aufgabenwahrnehmung gestärkt.

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen müssen unverändert bei Transaktionen abgegeben werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unabhängig von deren Wert.

Erweiterte Bußgeldtatbestände und Einbindung der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Das aktuelle GwG enthält schärfere Sanktionen, die auf die aktuelle, nunmehr bereits fünfte EU-Geldwäscherichtlinie zurückgehen. Dies lässt sich auch an insgesamt 74 Einzeltatbeständen im Bußgeldkatalog des Geldwäschegesetzes ablesen. Von der im aktuellen Gesetz realisierten Plattform, auf der anonymisiert aufsichtsrechtliche Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldbescheide der Behörden eingesehen werden können, wird bereits Gebrauch gemacht.

Es ist zu erwarten, dass die Aufsichtsbehörden bei Versäumnissen zunehmend in geringerem Maße Nachsicht walten lassen und mit Verwarnungen reagieren werden. Nach Jahren der Sensibilisierung und eher vorsichtiger Sanktionierung verpflichteter Unternehmen wird eher nicht nur bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Pflichtverletzungen genauer hingesehen.

Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sanktionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Diese werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungsbehörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden verstärkt ihr Wissen an die mittlerweile deutlich besser aufgestellte Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden steht und mit neuen rechtlichen Grundlagen auf Daten von Strafregistern zugreifen kann und wird.

Überdies müssen Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nun periodisch an das Bundesministerium der Finanzen und die FIU mittels einer detaillierten Statistik nach § 51 GwG berichten. Auch dies dürfte eher für eine zunehmende Aufsichtswahrnehmung bei den Kontrollen der Verpflichteten führen, zumal die Tätigkeitsstatistik veröffentlicht wird.

Datenschutzregelungen

Das aktuelle Geldwäschegesetz ist auch an das seit 25.5.2018 geltende, europäische Datenschutzrecht nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst worden. Die eingeschobene Buchstabennorm (§ 11a GWG) legitimiert die Verpflichteten, zweckgebunden die erforderlichen Daten auf Grundlage des GwG zu verarbeiten. Verpflichtete sind jedoch von der obligatorischen Informations- und Benachrichtigungspflicht betroffener Personen nach DSGVO ausgenommen, wenn sie Daten an Aufsichtsbehörden oder die FIU weiterleiten. Dies dürften die verpflichteten Unternehmen als eine willkommene Erleichterung werten, die die Identifizierungspflichten vereinfacht und datenschutzrechtlich absichert, aber auch unwilligen Kunden verdeutlichen, dass ihre personenbezogenen Daten nur zweckgebunden verwendet werden.