Arbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit bei der Gefährdungsbeurteilung

Für die betriebliche Arbeitszeitgestaltung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von Bedeutung. Es verpflichtet Arbeitgeber dazu, die Arbeit so zu organisieren, dass kein zeitlicher Stress entsteht (§ 3 ArbSchG).

Um den Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen, sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Mit diesen kann der Arbeitgeber ermitteln, ob es u. a. aufgrund der Arbeitszeiten zu Gefährdungen kommen kann. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz einleiten.

Gesetze geben Rahmenbedingungen und lassen Spielraum für betriebseigene Regeln

Bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes sind rechtliche Grundlagen ausschlaggebend. Sie geben die Rahmenbedingungen vor, lassen aber auch Spielraum, um für den eigene Betrieb passende Regeln aufstellen zu können.

Arbeitszeiten müssen immer wieder überprüft und bei Bedarf angepasst werden

Die Arbeitszeit ist so zu organisieren und zu gestalten, dass die Gesundheit und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer dauerhaft erhalten bleiben. Gerade bei einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt – etwa durch die Digitalisierung – müssen die Arbeitszeiten immer wieder überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Das bedeutet aber auch: Ändern sich u. a. die gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen, muss eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss Besonderheiten berücksichtigen

Arbeitszeiten zu gestalten ist eine Herausforderung. Nicht für jeden Arbeitnehmer passen die gleichen Zeiten. So ist bei einer Gefährdungsbeurteilung u. a. zu bedenken, ob jemand Voll- oder Teilzeit arbeitet, wie groß der Zeitdruck am Arbeitsplatz ist oder wie hoch die Ansprüche an die Konzentration oder Leistung sind. Auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann ein Thema sein, das zu beachten ist. Um so flexibler Arbeitszeitmodelle sind, um so mehr Besonderheiten lassen sich berücksichtigen.

Das Arbeitszeitgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz

Mit dem Arbeitszeitgesetz werden Arbeitnehmer geschützt u. a durch folgende Regelungen:

  • Festlegung der Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, der Mindestdauer der Ruhezeiten und Pausen und des Schutzes während der Nachtarbeit.
  • Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten.
  • Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

Für besondere Personengruppen gelten zusätzliche Gesetze

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind außer dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) je nach Situation oder Personengruppe weitere Gesetze und Verordnungen zu beachten. Bundesweit sind das z. B.:

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG),
  • Offshore-Arbeitszeitverordnung,
  • Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes,
  • Fahrpersonalgesetz (FPersG),
  • Fahrpersonalverordnung (FpersV),
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG),
  • Das Altersteilzeitgesetz (AltTzG),
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

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