Sich über einen Kollegen in der WhatsApp-Gruppe lustig zu machen, kann teuer werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Posting gleichzeitig sensible Daten enthält, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
WhatsApp-Gruppe zur Koordination der Dienstplanung
Diese Erfahrung musste die Stationsärztin eines Krankenhauses machen. Sie war dort an einer internen WhatsApp-Chat-Gruppe von mehreren Ärzten beteiligt. Die WhatsApp-Gruppe diente den Ärzten zu Absprachen über Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen.
Ärger über unerwarteten Wochenenddienst
Der Kläger des vor dem ArbG gegen die Stationsärztin eingeleiteten Verfahrens war ein in Weiterbildung in der Klinik beschäftigter Arzt. Er hatte sich vor einem Wochenenddienst, zu dem er eingeteilt war, in der Klinik untersuchen lassen und nach der Untersuchung krankgemeldet. Hierüber war die Stationsärztin verärgert, denn sie musste den Wochenenddienst des Arztes übernehmen.
Krank oder nur „einen Pups quer sitzen“?
In der WhatsApp-Gruppe machte sie ihrer Verärgerung über die Krankmeldung ihres Kollegen Luft. In ihrem Chat äußerte sie sich dezidiert zu den angesichts der Klinikuntersuchung erstellten Diagnosen ihres Kollegen und kommentierte diese mit der Vermutung, der Kollege sei nicht krank, sondern habe wahrscheinlich nur „einen Pups quer sitzen“.
Ärztin auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt
Der Arztkollege ärgerte sich über diese aus seiner Sicht ungerechtfertigte Veröffentlichung seiner Krankheitssymptome im WhatsApp-Chat. Er fühlte sich durch die Kommentierung der Ärztin verunglimpft und verklagte diese vor dem ArbG wegen Verletzung des Datenschutzes. Er forderte Unterlassung und Schadenersatz.
Datenschutz durch WhatsApp-Chat verletzt
Seine Klage war im wesentlichen erfolgreich. Nach der Entscheidung des Gerichts hatte die beklagte Ärztin widerrechtlich persönliche Gesundheitsdaten des Klägers in ihrem Chat veröffentlicht. Hierdurch habe sie die Persönlichkeitsrechte und das Recht des Klägers auf Schutz seiner gesundheits- und personenbezogenen Daten verletzt. Aus dem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten folge ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung sowie auf Schadenersatz.
ArbG sah konkrete Wiederholungsgefahr
Den Unterlassungsanspruch begründete das Gericht u.a. mit der nicht ausgeräumten Wiederholungsgefahr, obwohl der Arzt inzwischen in einem anderen Krankenhaus arbeitet. Begründung: Die Ärztin habe ihr Verhalten vor dem Gericht bagatellisiert und sich hinsichtlich des Unrechtsgehalts ihres Tuns höchst uneinsichtig gezeigt. Ähnliche Chats seien angesichts des fehlenden Unrechtsbewusstseins der Beklagten für die Zukunft nicht auszuschließen.
Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz
Neben dem Anspruch auf Unterlassen gestand das Gericht dem Kläger auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. In ihrem Chat habe die beklagte Ärztin die Erkrankung des Kollegen ins Lächerliche gezogen, so dass diesem ein immaterieller Schaden in Form der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entstanden sei.
Ärztin kann das Urteil noch anfechten
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(ArbG Siegburg, Urteil v. 22.5.2026, 1 Ca 1741/25)