Syndikusrechtsanwalt in Altersteilzeit behält Anwaltszulassung
RAK widerruft Zulassung nach Freistellungsmeldung
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass einem Syndikusrechtsanwalt, der in der zweiten Hälfte seiner Altersteilzeit freigestellt ist, nicht die Zulassung entzogen werden darf (Urt. v. 29.06.2026, Az. AnwZ (Brfg) 24/24). Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen war, hatte für seine 4 Jahre dauernde Altersteilzeit das Blockmodell gewählt: In den ersten beiden Jahren arbeitete er bei hälftigen Bezügen in Vollzeit und wurde dafür in den letzten beiden Jahren von der Arbeit befreit. Als der Syndikusrechtsanwalt seine Freistellung bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) meldete, entzog diese ihm die Zulassung gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die RAK begründete den Widerruf damit, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nicht mehr ausübe, auch wenn das Arbeitsverhältnis formell weiterbestehe. Der Anwalt schaltete zunächst den Arbeitsgerichtshof Berlin ein, verzichtete aber dann auf seine Zulassung. Der Senat für Anwaltssachen des BGH entschied aber dennoch in der Sache und erklärte den Widerruf der Zulassung durch die RAK für rechtswidrig.
BGH sieht Fortbestand der Rechte und Pflichten in der Passivphase
In seiner Urteilsbegründung stellt der BGH fest, dass es für den Widerruf der Zulassung keine Rechtsgrundlage gibt. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts bestehen auch in der Passivphase der Altersteilzeit. Der Syndikus hat zwei Jahre nicht gearbeitet und ist keiner anderen Tätigkeit nachgegangen. Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit führen nicht automatisch zu einem Widerruf der Zulassung, sonst müsste diese auch bei Urlaub, Krankheit oder Elternzeit entzogen werden. Beim Blockmodell der Altersteilzeit wird die anwaltliche Tätigkeit zwar nicht fortgesetzt, der Sache nach geht es aber um eine Umverteilung der Leistungen. Der Arbeitnehmer tritt dabei durch seine Vollzeitleistung in der ersten Hälfte in Vorleistung, mit der er die Arbeitszeit für die Freistellungsphase anspart. Er schafft dadurch ein Guthaben, das durch die Freistellung abgegolten wird. Durch die blockweise zeitliche Verteilung ändert sich das Arbeitsverhältnis nicht. Es besteht daher über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit hinweg eine syndikusanwaltliche Tätigkeit.
Altersteilzeit muss gleitenden Übergang in Altersrente bieten
Der BGH weist ausdrücklich auch darauf hin, dass gemäß § 1 Altersteilzeitgesetz die Altersteilzeit dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang von Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen muss. Mit dem Verlust der Zulassung ginge aber gleichzeitig auch die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht verloren, sodass der Syndikusrechtsanwalt für zwei Jahre noch das Versorgungssystem wechseln müsste, ohne ausreichende Ansprüche erwerben zu können. Dies wäre eine Schlechterstellung und ein Bruch in der Versicherungsbiografie, den der Gesetzgeber mit dem Altersteilzeitgesetz verhindern will.
Die Beurteilung des BGH entspricht auch dem Beamtenrecht. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass sich Beamte auch in der Freistellungsphase noch im Beamtenverhältnis befinden.
(BGH, Urt. v. 29.06.2026, Az. AnwZ (Brfg) 24/24)
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