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Schlamperei der Passbehörde: Teure Neuseelandreise futsch


Mann gleitet entspannt auf Rücken in See

Der BGH hat eine Gemeinde zum Schadenersatz für eine gescheiterte Neuseelandreise verurteilt. Die Passbehörde hatte versehentlich die Fahndungsausschreibung eines Reisepasses nicht zurückgenommen. 

Die Hauptreisezeit 2026 hat bereits begonnen. Für viele gehört eine Reise zu den Höhepunkten des Jahres. Umso ärgerlicher ist es, wenn die geplante Reise an der Nachlässigkeit einer Behörde scheitert, so geschehen in einem vom BGH aktuell entschiedenen Fall. 

Reisepass verloren und sogleich wiedergefunden

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine 20-tägige Neuseelandreise für November 2022 gebucht. Die als Höhepunkt des Jahres geplante Reise hatte er sich was kosten lassen. 12.714 Euro hatte er dem Reiseveranstalter überwiesen. Umso größer war der Schreck, als er im August seinen Reisepass nicht finden konnte. Sofort meldete er seiner Gemeinde den Verlust des Reisepasses und beantragte, ihm einen neuen Reisepass auszustellen. Noch am gleichen Tag fand er das verloren geglaubte Dokument wieder. Auch dies meldete er sofort der zuständigen Passstelle.

Die USA verweigerten die Transitgenehmigung

Vom Reisebüro erhielt der Kläger kurze Zeit später die Benachrichtigung, die USA habe überraschenderweise den im sogenannten ESTA-Verfahren beantragten Transit über San Franzisco nicht genehmigt. Der Hinflug müsse daher über Dubai und Melbourne umgebucht werden. Der Kläger war einverstanden und überwies hierfür zusätzliche Kosten in Höhe von 1.600 Euro. 

In Melbourne war die Reise zu Ende

Die Reise endete für den Kläger und seine Ehefrau beim Zwischenstopp des Fluges in Melbourne. Dort wurde dem Kläger die Ein- und Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Wie sich herausstellte, hatte die zuständige Passbehörde den Reisepass des Klägers nach dessen Verlustmeldung zur Fahndung ausschreiben lassen und dies nach dem Wiederauffinden des Reisepasses versehentlich nicht wieder zurückgenommen. Dieser Sachverhalt erwies sich als unüberwindbares Hindernis bei der Passkontrolle. Damit war der Traum von der Neuseelandreise für den Kläger und seine Ehefrau ausgeträumt.

Gemeinde verweigert Schadenersatz

Nach seiner Rückkehr forderte der Kläger von der Gemeinde Schadenersatz für die geplatzte Reise. Er verlangte von der Gemeinde u.a. die Erstattung des Reisepreises in Höhe von 12.714 Euro sowie den Ersatz der entstandenen Zusatzkosten für die Umbuchung des Fluges in Höhe von 1.600 Euro. Die Gemeinde verweigerte die geforderte Entschädigung.

Kläger kämpfte sich durch die Instanzen 

Der Kläger zog gegen die Gemeinde vor Gericht. Erstinstanzlich war seine Klage weitgehend erfolgreich. Das Berufungsgericht wies die Klage dann in wesentlichen Punkten ab. Es hielt insbesondere die Kosten für die Reise nach Neuseeland als sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ für nicht ersatzfähig, sprach dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Umbuchungskosten zu. Diese Kosten seien entstanden, weil die USA infolge der unterlassenen Rücknahme der Ausschreibung des Reisepasses zur Fahndung den Transit verweigert hätten. Diese Nachlässigkeit der Gemeinde bewertete das Berufungsgericht als schuldhafte Amtspflichtverletzung.

Passverlust im Passverwaltungsgesetz geregelt

Auf die vom Kläger eingelegte Revision und die Anschlussrevision der Gemeinde stellte der BGH in seiner Entscheidung maßgeblich auf Nr. 15.0.2 des Passverwaltungsgesetzes (PassVwG) ab. Nach dieser Vorschrift 

  • hat die Passbehörde die Anzeige eines Passverlustes schriftlich zu dokumentieren. 
  • Erst nach Anzeige des Wiederauffindens und der darauffolgenden Löschung des Sachfahndungseintrags in der nationalen Datenbank kann ein verloren gegangener Reisepass wieder genutzt werden. 
  • Gemäß Nr. 15.0.2.3 PassVwG hat die zuständige Passbehörde unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu unterrichten, wenn ein verloren gegangener Pass wieder aufgefunden wird. 
  • Die örtliche Polizeidienststelle ist dann verpflichtet, die Löschung im INPOL-Fahndungssystem sowie im Schengener Informationssystem (SIS) zu veranlassen und die ausstellende Passbehörde hierüber zu benachrichtigen.

PassVwG dient auch dem Schutz der Passinhaber

Nach der Bewertung des BGH haben die Mitarbeiter der beklagten Gemeinde fahrlässig die sich aus dem PassVwG ergebenden Amtspflichten verletzt. Insbesondere hatten sie es versäumt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes des Klägers zu unterrichten. Die Vorschriften des PassVwG dienten - zumindest auch - dem Schutz des Passinhabers. Die zuständige Behörde sei gehalten, durch pflichtgemäßes Handeln die durch die Fahndungsausschreibung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses umgehend wiederherzustellen.

Amtspflichtverletzung war für Schaden des Klägers kausal

Der BGH hatte keine Zweifel, dass die Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der beklagten Gemeinde ursächlich dafür war, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung der ESTA- Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm und damit auch seiner Ehefrau schließlich in Melbourne die Weiterreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Passinhaber dürfen auf Funktionsfähigkeit des Passes vertrauen

Der dem Kläger durch die Amtspflichtverletzung entstandene Vermögensschaden umfasst nach dem Diktum des BGH sowohl den geleisteten Reisepreis für die Neuseelandreise als auch die für die Umbuchung des Fluges erforderlichen Kosten. Der Senat betonte, dass der Kläger auf die Funktionsfähigkeit seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument sowie auf pflichtgemäßes Verhalten der Behörde nach der Wiederauffindensanzeige vertrauen durfte.

Revision erfolgreich – Anschlussrevision der Gemeinde zurückgewiesen

Im Ergebnis sprach der BGH dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz sowohl der Kosten für die Reise als auch der Kosten für die Umbuchung des Fluges aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB zu.

 

(BGH, Urteil v. 11.6.2026, III ZR 179/25)

 

Hintergrund: 

Reisende sollten im Fall eines zunächst verloren gegangenen und dann wiedergefundenen Reisepasses beachten, dass die Weiternutzung eines einmal zur Fahndung ausgeschriebenen Passes problematisch sein kann. Auch darauf weist das PassVwG ausdrücklich hin. Die Passbehörde soll daher bei Anzeige des Verlustes eines Passes dem Passinhaber empfehlen, in jedem Fall einen neuen Pass zu beantragen und darauf verzichten, den alten Pass im Fall des Wiederauffindens weiter zu nutzen.

 

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