Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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FoVo 07/2013, Bestimmtheit ... / 2 II. Die Entscheidung

Erinnerung zulässig – Räumungstermin verstrichen Die Erinnerung der Schuldner ist nach § 766 ZPO zulässig. Den Schuldnern fehlt nicht das für die Erinnerung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass der Termin zur Zwangsräumung verstrichen ist, macht die Erinnerung nicht unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des G...mehr

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FoVo 07/2013, KostRMoG tritt am 1.8.2013 in Kraft

Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen In FoVo 2012, 184 hatten wir bereits über den Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (zum Referentenentwurf vgl. FoVo 2012, 21). Nach intensiven Beratungen hat der Bundestag dann am 16.5.2013 das Gesetz mit weiteren Änderungen, insbesondere einer weiteren Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung beschlossen. Der Gesetzentwurf hat allerding...mehr

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FoVo 07/2013, Schuldnerwide... / 2 II. Die Entscheidung

Das Verfahren war durch die Insolvenzeröffnung nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (BGH WM 2012, 1307). BGH folgt den Vorinstanzen Zutreffend hat das LG die Begründetheit des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung geprüft, denn die Beschwerdeinstanz ist ein...mehr

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FoVo 07/2013, Schuldnerwide... / 1 I. Der Fall

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldnerin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidess...mehr

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ZFS 6/2013, Zustellung des ... / Sachverhalt

Der Gläubiger hatte die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG R v. 20.10.1999 betrieben. Im Ausgangsverfahren, in dem der Schuldner in erster Instanz durch die Rechtsanwälte S. vertreten wurde, hatte das LG R die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Gläubigers hat das OLG R den Schuldner mit Versäumnisurteil v. 9.11.1998 antragsgemäß verurteilt. ...mehr

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FoVo 07/2013, Die Vermögensauskunft Dritter – Auskunft zu Bankkonten und Fahrzeugen

Neues Instrument der Vermögensermittlung In der FoVo 2013, 61 (April-Heft) haben wir über die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung für den Gläubiger berichtet und dessen Voraussetzungen und besondere Vorteile dargestellt. Im Reigen der Regelbefugnisse nach § 802a ZPO muss der Gläubiger je nach der Sachlage im Einzelfall dieses Instrum...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 1. Gesetzliche Definition der Mutwilligkeit

Der Begriff der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist einer der Kernbegriffe des PKH-Rechts. Dabei ist die Definition durch die Rechtsprechung erfolgt. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.[3] Diese Definition wird nun zur Legaldefinition, allerdings um einen Zusatz ergänz...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Anordnung der Zwangsverwaltung und Beitritt zum Verfahren erfolgen aufgrund eines vollstreckbaren Titels. In Betracht kommen: Im Normalfall wird der Titel gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer la...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Vorschüsse für allgemeine Verwaltungskosten (ohne Privileg)

Rz. 287 Da diese Kosten keine "dingliche Sicherheit" durch das Rangklassensystem des § 10 ZVG haben, sind sie vom Verwalter ohne gerichtliche Anordnung (auch ohne Teilungsplan) dem Gläubiger zu erstatten, sobald die erforderlichen Mittel unter Berücksichtigung künftiger Verwaltungskosten zur Verfügung stehen, wie dies § 11 Abs. 1 ZwVwV ausdrücklich bestimmt.[228] Rz. 288 Sind...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / IV. Andere Aufhebungsfälle

Rz. 413 Die Aufzählung in § 161 ZVG ist bei weitem nicht vollständig. Es kommen noch eine Reihe anderer Aufhebungsgründe in Betracht, von denen nur die wichtigsten hier genannt werden:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / III. Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer

Rz. 32 Ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen kann die Zwangsverwaltung auch gegen einen "Eigenbesitzer"[44] angeordnet werden (§ 147 ZVG), der also das Grundstück i.S.d. § 872 BGB "als ihm gehörend" besitzt und die tatsächliche Gewalt wie ein Eigentümer ausübt, ohne schon Eigentümer zu sein. In Betracht kommt ein Käufer, welchem laut Kaufvertrag bereits der Besi...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Es ist bereits ein Titel vorhanden

Rz. 712 Hat der Schuldner bereits einen Vollstreckungstitel gegen einen Dritten erstritten und handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine solche, die jetzt der Zwangsverwaltung unterliegt, kann der Verwalter sich eine auf seinen Namen lautende Vollstreckungsklausel (§ 727 ZPO) verschaffen und die Vollstreckung einleiten und durchführen. Rz. 713 Umgekehrt kann ein T...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Tod des Schuldners

Rz. 21 Ist der im Titel als Schuldner ausgewiesene Grundstückseigentümer verstorben, gelten folgende Besonderheiten: Die bereits angeordnete Zwangsverwaltung wird ohne Titelumschreibung fortgesetzt. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet nicht statt.[36] Rz. 22 Hatte ein Gläubiger vor dem Tod des Schuldners bereits irgendeine Zwangsvollstreckung (auch z.B. Mobiliarvollstreck...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Grenzen der Befugnis

Rz. 711 Es versteht sich von selbst, dass der Verwalter nicht zur Prozessführung befugt ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit des Schuldners handelt, welcher die Verwaltung nicht berührt. Er kann aber auch kein Rechtsmittel des Schuldners zurücknehmen, wenn zwar der beschlagnahmte Gegenstand betroffen ist, die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Gegenstandes aber vom...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / I. Zweck

Rz. 1 Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Zwangsvollstreckung (§ 866 ZPO) und erfordert somit deren Voraussetzungen. Anders als die Zwangsversteigerung, welche durch die Zwangsverwaltung nach Möglichkeit vermieden werden soll, findet der Gläubiger seine Befriedigung nicht aus der Substanz, sondern aus den Erträgen des verwalteten Objektes. Da jedoch die Zwangsverwaltung a...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Anordnung einer Verwaltung

Rz. 1028 Reichen mildere Maßnahmen nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden, kann das Gericht die Verwaltung des Versteigerungsobjektes anordnen und hierbei dem Schuldner die ihm durch § 24 ZVG belassene Verwaltungsbefugnis entziehen. Geschieht dies, hat es einen Verwalter zu bestellen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung für di...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Miete/Pacht und der Haftungsverband

Rz. 190 Miete und Pacht gehören zum Haftungsverband der Hypothek (§ 1123 Abs. 1 BGB) und werden somit durch die Zwangsverwaltung beschlagnahmt (§ 20 Abs. 2 ZVG), soweit sie noch dem Haftungsverband unterstellt sind. Es ist für diese Wirkung gleichgültig, ob die Beschlagnahme zugunsten eines Grundpfandrechtes oder durch einen persönlichen Gläubiger erfolgte. Rz. 191 Miet- und ...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Die Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 940 Der Verwalter kann den festgesetzten Betrag nach der Festsetzung aus der vorhandenen Verwaltungsmasse, notfalls auch aus den vorhandenen Vorschüssen der Gläubiger entnehmen. Reichen diese nicht aus, hat er einen Anspruch gegen den Gläubiger.[340] Der Festsetzungsbeschluss des Gerichts ist jedoch kein Vollstreckungstitel. Vielmehr muss der Verwalter sich einen Titel g...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 1. Die Entscheidung

Rz. 60 Der Eingang des Antrags beim Gericht wahrt weder Fristen noch einen Rang. Daher ist das Vollstreckungsgericht nicht gehalten, die strengen Regeln zu beachten, welche für das Grundbuchamt gelten. Bei Antragsmängeln sollte also wie folgt verfahren werden: Hat der Gläubiger Angaben unterlassen oder nur vergessen, offenbar vorhandene Unterlagen beizufügen, soll er – am bes...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / IV. Ähnliche Verfahren

Rz. 9 Außer der eigentlichen Zwangsverwaltung, welche als Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorrangig zur Befriedigung des Gläubigers bestimmt ist, kennt die Rechtsordnung noch eine Reihe von Verfahren, welche nicht auf Befriedigung, sondern nur auf Sicherung des zu verwaltenden Objektes gerichtet sind. Für sie sind die Vorschriften §§ 146 ff. ZVG unmittelbar oder entsprechen...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Mängel

Rz. 64 Zur Zurückweisung führen insbesondere folgende Mängel:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / III. Anlagen

Rz. 56 Dem Antrag sind die "für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden" beizufügen (§ 16 Abs. 2 ZVG). Außer dem vollstreckbaren Titel und den Kostenbelegen ist darzulegen, dass der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die in § 17 Abs. 2 S. 1 ZVG vorgesehene Vorlage eines Grundbuchzeugnisses hat kaum noch praktische Bedeutung, nachdem aus...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Kaution

Rz. 614 Der Verwalter wird versuchen, in den Besitz der Kaution zu gelangen, welche der Mieter dem Schuldner übergeben hat. Dies dürfte relativ problemlos sein, wenn der Schuldner korrekt i.S.d. § 551 Abs. 2 BGB gehandelt und die Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt hat oder aber wenn die Kaution durch Stellung einer Bürgschaft geleistet worden ist. In diesem Fall er...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / I. Das Grundstück

Rz. 157 Die Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangsverwaltung ist erforderlich, um das relative Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers zu bewirken, und ist Anspruchsgrundlage für das Recht des Verwalters, den Besitz zu ergreifen und für sein Einzugsrecht (siehe § 1 Rn 137). Da jedoch die Befriedigung des Gläubigers nur aus den Erträgen, nicht aber aus der Substanz d...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Vorschüsse für die Erhaltung/Verbesserung des Grundstücks

Rz. 290 Als Ausgleich für die höhere Sicherheit müssen diese Vorschüsse (und ihre Zinsen) hinter die vorgenannten Beträge zurückstehen. Der Verwalter darf sie nicht nach § 155 Abs. 1 ZVG befriedigen.[231] Vielmehr muss der Gläubiger seine Zahlungen zum Verteilungstermin anmelden, wo sie dann aus den Überschüssen in der Rangklasse 1 Berücksichtigung finden. Dass diese Auffass...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 4. Pfändungen als Vorausverfügung

Rz. 204 Wie schon erwähnt (siehe § 1 Rn 191), steht eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung einer rechtsgeschäftlichen Vorausverfügung nach allgemeiner Meinung gleich.[162] Es wird nicht unterschieden, ob der Rang des Pfandgläubigers besser ist als jener des Antragstellers auf Zwangsverwaltung.[163] Die vorgenannten Folgen treten also auch zu Lasten einer dinglichen Pf...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwaltung, Anhang: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)

Anhang: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) § 1 Stellung § 2 Ausweis § 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Berichtmehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / V. Herrenlose Grundstücke

Rz. 521 Ein Eigentümer kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf das Eigentum am Grundstück verzichten (§ 928 BGB), was zur Wirkung im Grundbuch eingetragen werden muss. Deshalb bedarf die Eintragungsbewilligung der Form des § 29 GBO. Durch den Verzicht wird das Grundstück "herrenlos". Eignet sich der Fiskus des Bundeslandes oder ein anderer hierzu Berechtigter das...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / III. Der "relative Rang"

Rz. 375 Da die Anordnung der Zwangsverwaltung nur ein relatives Verfügungsverbot bewirkt,[271] erfolgt keine Grundbuchsperre. Es können also im Rang nach dem Zwangsverwaltungsvermerk weitere Rechte eingetragen werden; sowohl mit Bewilligung des Schuldners (Eigentümers) als auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Diese Rechte haben Rang nach dem Gläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Vorausverfügungen

Rz. 199 Hat der Schuldner über die Miete/Pacht im Voraus verfügt, z.B. durch Abtretung, bestimmt § 1124 Abs. 1 BGB zunächst die Wirksamkeit dieser Vorausverfügung gegenüber der Hypothekenhaftung (siehe hierzu oben d) und e), siehe § 1 Rn 191). Eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung (Pfändung) steht nach allgemeiner Meinung einer rechtsgeschäftlichen Verfügung gleich....mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Die Überlegungen des Verwalters

Rz. 363 Der Verwalter wird nun folgende Überlegungen anstellen:mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Die Schlussrechnung

Rz. 450 Auch für die Zeit zwischen Zuschlag und Übergabe der Verwaltung hat der Verwalter eine eigene Schlussrechnung anzufertigen, welche von der eigentlichen Abrechnung "räumlich getrennt" werden soll. Der Verwalter unterliegt auch in der Karenzzeit der Aufsicht des Gerichts. Es wird diesen Teil der Abrechnung prüfen und dem Ersteher zuleiten. In der Praxis ist es gelegent...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / II. Inhalt

Rz. 44 Gemäß §§ 16, 145 ZVG hat der Antrag zu enthalten die Bezeichnung: Rz. 45 Die genaue Bezeichnung des Objektes, dessen Verwaltung angeordnet werden soll, erfolgt am besten gemäß dem Grundbuch, also: Gemeinde, Flurstücks-Nummer, Gemarkung, G...mehr

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Unternehmereigenschaft. Selbständiger Gerichtsvollzieher, weitere Tätigkeiten außerhalb des Gerichtsvollzugs

Sachverhalt Bei dem bulgarischen Verfahren ging es um die Unternehmereigenschaft eines privaten Gerichtsvollziehers, soweit er weitere Leistungen erbringt, die nicht in den Tätigkeitsbereich eines Gerichtsvollziehers fallen. Der Kläger hatte vom bulgarischen Justizminister die Befugnisse eines privaten Gerichtsvollziehers im Gebiet der Stadt Sofia erhalten und war wegen dies...mehr

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AGS 6/2013, Verfahrenswert eines Abänderungsantrags; Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zählt zur Hauptsache

FamFG § 242 ; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1 RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11; ZPO § 769 Leitsatz Bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel handelt es sich um ein Begehren nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO. Dieses Verfahren stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann insoweit n...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und Optimierung der Pflichtteilsstufenklage einschließlich Zwangsvollstreckung (Teil 2)

Einführung Nachdem Teil 1 dieses Beitrags (ZErb 2013, 105) die Herangehensweise aus Sicht des Klägers an die Stufenklage behandelt hat, erörtert Teil 2 die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten nach Klagezustellung. Es folgen die Entscheidung des Gerichts in der Auskunftsstufe, Rechtsmittel und Vollstreckung. Die steckengebliebene Stufenklage und der Übergang in die nächsten S...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / c) Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung

Die Optionen des Klägers und des Beklagten nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Wertermittlungsantrag entsprechen denen der Auskunftsstufe.mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 4. Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch ein privatschriftliches bzw. durch ein notarielles Verzeichnis richtet sich nach § 888 ZPO, da sie eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat.[31] Eine außergerichtliche Fristsetzung muss dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels nicht vorausgehen,[32] ist aber seitens des Klägers ratsam. Der Antrag kan...mehr

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AGS 6/2013, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Verfahren beim Beschwerdegericht Mit der Vorlage der Akten ist das Verfahren beim Beschwerdegericht angefallen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Nichtabhilfebeschluss des FamG nicht begründet wurde und auch nicht erkennen lässt, ob sich das FamG mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. allgemein zu Form und Inhalt des Vorla...mehr

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FoVo 6/2013, Die Vermögensauskunft Dritter – Die Auskunft des Rententrägers

Neues Instrument der Vermögensermittlung In der FoVo 2013, 61 (April-Heft) haben wir über die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung für den Gläubiger berichtet und ihre Voraussetzungen und besonderen Vorteile dargestellt. Im Reigen der Regelbefugnisse nach § 802a ZPO muss der Gläubiger je nach der Sachlage im Einzelfall dieses Instrume...mehr

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FoVo 6/2013, Handlungspflic... / Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der rechtskräftig zur Herausgabe seiner Handakten verurteilt wurde, ist verpflichtet, diese ohne weitere Veranlassung an seinen früheren Mandanten bzw. dessen Bevollmächtigten zu versenden. Das Bereithalten der Akten zur Abholung in seinem Büro reicht nicht aus. Der Rechtsanwalt hat daher die Kosten einer nach angemessener Frist ausgesprochenen Androhung de...mehr

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FoVo 6/2013, Wenn Dritte nicht mehr schweigen müssen …

Schweigepflicht der ­Auskunftsstellen Will der Gläubiger die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners klären, so stößt er schnell an Grenzen. Es werden im Allgemeinen der Datenschutz oder im Besonderen das Bankgeheimnis, das Sozialversicherungsgeheimnis, das Steuergeheimnis oder sonstige spezielle Geheimnisse entgegengehalten. Umschrieben ist damit, dass derjenige, d...mehr

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FoVo 6/2013, Handlungspflic... / 1 I. Der Fall

Hol- oder Bringschuld? Der Schuldner wurde zur Herausgabe einer Handakte an die Gläubiger verurteilt. Die anwaltlich vertretenen Gläubiger forderten den Schuldner zur Übersendung der Akte auf und verlangten Ausgleich der Kostennote für die anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung über insgesamt 344,38 EUR. Der Schuldner ist der Meinung, er habe die Akten nur zur Abhol...mehr

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FoVo 6/2013, Handlungspflic... / 2 II. Die Entscheidung

Vollstreckungsandrohung löst Gebühr aus Die Kosten einer Vollstreckungsgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG, die durch die anwaltliche Vollstreckungsandrohung ausgelöst wird, sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner nach Erlass des Urteils eine ausreichende Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt worden war. Im vorliegenden Fall warteten die Gläubiger mehr als zweie...mehr

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FoVo 6/2013, Hinweispflicht... / 1 I. Der Fall

Pfändung eines Freistellungsanspruchs Der Kläger betrieb wegen einer Forderung von 1.023,99 EUR die Zwangsvollstreckung. Hierzu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners (SU) gegen den Beklagten in Höhe von 1.023,99 EUR aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem Beklagten als Drit...mehr

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FoVo 6/2013, Lohnsteuerklas... / 3 III. Der Praxistipp

Entscheidung entspricht BGH-Rechtsprechung Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbe­nachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. Das hat der BGH schon im Jah...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 4. Stufe der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich aus § 260 Abs. 2 BGB. Sie kann verlangt werden, wenn Anhaltspunkte – etwa lückenhafte, zögerliche Auskunftserteilung – bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[83] Es müssen hierzu konkrete Verdachtsmomente vorgetragen werden.[84] Ob es prak...mehr

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AGS 6/2013, Verfahrenswert ... / Leitsatz

Bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel handelt es sich um ein Begehren nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO. Dieses Verfahren stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann insoweit nur entstehen, wenn über den Antrag eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfinde...mehr

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ZErb 06/2013, Verlauf und O... / 2. Möglichkeiten der Parteien nach gerichtlicher Entscheidung

Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Auskunftsstufe stehen den Parteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Aus Klägersicht stellen sich nach einem (Teil-)Urteil über den Auskunftsantrag folgende Optionen:mehr

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FoVo 6/2013, Antrag auf Abg... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht Sperre durch den Haftbefehl Die Gläubigerin kann derzeit keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. stellen, weil sie einen Haftbefehl nach § 901 ZPO a.F. hat, so dass sie nur eine Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO a.F. beantragen kann, wobei wegen des Vorliegens des Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. das Verhaftungsverfahren durchzuführen ist...mehr