Einführung

Nachdem Teil 1 dieses Beitrags (ZErb 2013, 105) die Herangehensweise aus Sicht des Klägers an die Stufenklage behandelt hat, erörtert Teil 2 die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten nach Klagezustellung. Es folgen die Entscheidung des Gerichts in der Auskunftsstufe, Rechtsmittel und Vollstreckung. Die steckengebliebene Stufenklage und der Übergang in die nächsten Stufen werden einschließlich Antragsmustern erläutert. Es wird auf die Gefahr der Verjährung der Ansprüche trotz Klageverfahrens hingewiesen. Der Beitrag schließt mit den Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten bei seiner streitigen Enterbung, damit sein Pflichtteilsanspruch nicht verjährt.

III. Die Reaktion des Beklagten auf die Stufenklage bzw. den Auskunftsantrag

1. Optionen und Verteidigungen bei sämtlichen Stufen

a) Anerkenntnis, Erfüllung, Vergleichsangebot

Nachdem dem Beklagten die Pflichtteilsklage zugestellt wurde, stehen ihm unabhängig von seinem Klageabweisungsantrag folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

(Teil-)Anerkenntnis, ggf. sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO
Zahlung des für gerechtfertigt gehaltenen (Mindest-)Betrags.
Führung von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel der vollständigen Erledigung, zumal die Verjährung zunächst gehemmt ist.

b) Gründe für einen Klageabweisungsantrag

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages kommen als Einwendungen betreffend das Pflichtteilsrecht des Klägers im Grundsatz in Betracht:

Zunächst einige der unter Ziffer I. aufgeführten Punkte, so u. a. auch Verjährung.
Bei Pflichtteilsunwürdigkeit gem. §§ 2339, 2345 BGB muss die entsprechende Anfechtung formlos und fristgemäß erklärt werden.[2]
Erfüllung gem. § 362 BGB.
Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an einen Dritten (§ 401 BGB), außer die Geltendmachung erfolgt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
Es sind in jedem Fall und offensichtlich Zahlungsansprüche ausgeschlossen, da der Pflichtteilsberechtigte sich Schenkungen unter Anordnung der Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB) oder bei ausschließlicher Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch ohne spezielle Anordnung (§ 2327 BGB, ohne Frist!) anrechnen zu lassen hat.
Ausschluss durch anzuwendendes ausländisches Recht durch Art. 3 a Abs. 2 EGBGB,[3] dagegen kann eventuell ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorgetragen werden.[4]
[2] Bamberger/Roth/Müller-Christmann § 2345 BGB Rn 2.

c) Weitere Anträge des Beklagten

Der Beklagte kann darüber hinaus auch wie folgt reagieren:

Widerklage auf Feststellung, dass kein Pflichtteilsrecht besteht.
Widerklage auf Auskunftserteilung durch den Pflichtteilsberechtigten, welche unentgeltlichen Zuwendungen er von dem Erblasser erhalten hat (§§ 2315, 2316, 2050 ff, 2327 BGB).
Antrag nach § 712 ZPO (nicht zu ersetzender Nachteil durch die Auskunftserteilung).
Anregung, die Berufung zuzulassen (Darlegung der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO: grundsätzliche Bedeutung, Erfordernis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

2. Einwände gegen den Auskunftsantrag

Über den Auskunftsanspruch kann etwa ein Vergleich dahingehend abgeschlossen werden, dass Belege vorgelegt werden und im Gegenzug der Pflichtteilsberechtigte auf ein Verzeichnis über die Haushaltsgegenstände und Kleidungsstücke verzichtet. Andernfalls kommen innerhalb des Klageverfahrens folgende auskunftsspezifischen Einwände in Betracht:

Erfüllung des Auskunftsanspruchs; es reicht aus, wenn die Auskunft von einem gesamtschuldnerisch haftenden Miterben erteilt worden ist (§ 422 Abs. 1 BGB). Die Erfüllungswirkung hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ab.
Wird etwa die Frage nach Schenkungen mit "Nein" beantwortet, ist über diesen Punkt Auskunft erteilt, auch wenn der Kläger durchgreifende Zweifel an ihrer Richtigkeit hat. Nach Teschner[5] hat der Erbe indes zutreffend bei einer Negativauskunft seine ausreichenden, zumutbaren Bemühungen um Wissensverschaffung offenzulegen. Schließlich ist er verpflichtet, sich das notwenige Wissen – soweit zumutbar – zu verschaffen.[6]
Keine Erfüllungswirkung tritt ein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten entgegen § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anwesenheit bei seiner Aufnahme nicht ermöglicht worden ist. Die Erfüllung tritt bei dem Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis nicht ein, wenn nicht aus der notariellen Urkunde hervorgeht, dass es auf eigenen Ermittlungen der Amtsperson beruht.[7]
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst in Verzug mit der Auskunftserteilung über Vorempfänge, wird vertreten, dass der Erbe ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (§ 273 BGB).[8] Dies ist aber abzulehnen, da kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, wenn eine Partei in Vorleistung tritt, und sich andernfalls eine "Pingpong-Situation" ergibt, so dass die Zwangsvollstreckung schwierig bis unmöglich wird.[9]
Kein Informationsgefälle bei Miterbenstellung des Klägers, wenn dieser etwa seinen Anspruch nach § 2305 BGB verfolgt.
Die Berufung auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat selten Erfolg, da der Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen des Zumutbaren die benötigten Informationen zu verscha...

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