Rz. 1

Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Zwangsvollstreckung (§ 866 ZPO) und erfordert somit deren Voraussetzungen. Anders als die Zwangsversteigerung, welche durch die Zwangsverwaltung nach Möglichkeit vermieden werden soll, findet der Gläubiger seine Befriedigung nicht aus der Substanz, sondern aus den Erträgen des verwalteten Objektes. Da jedoch die Zwangsverwaltung auch als eine Form der Haftungsverwirklichung im Gläubigerinteresse (Erhaltung, Sicherung, Verbesserung des Objektes) gesehen werden kann, reicht dieser "Nebenzweck" aus, um das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (siehe § 1 Rn 4 ff.).

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