Rz. 9

Außer der eigentlichen Zwangsverwaltung, welche als Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorrangig zur Befriedigung des Gläubigers bestimmt ist, kennt die Rechtsordnung noch eine Reihe von Verfahren, welche nicht auf Befriedigung, sondern nur auf Sicherung des zu verwaltenden Objektes gerichtet sind. Für sie sind die Vorschriften §§ 146 ff. ZVG unmittelbar oder entsprechend, ganz oder teilweise anwendbar. In Betracht kommen insbesondere:

die Verfahren § 165 Abs. 2 ZVG (Bewachung und Verwahrung von Schiffen) und § 171c Abs. 3 ZVG (Bewachung und Verwahrung von Luftfahrzeugen) welche hier nicht näher erörtert werden sollen;
die "besonderen Maßnahmen" nach § 25 ZVG (Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung), die auch darin bestehen können, einen Verwalter zu bestellen (siehe § 4 Rn 1025 ff.);
zwischen Zuschlag und Zahlung des Meistgebotes kann das Gericht die Verwaltung des Versteigerungsobjektes anordnen (§ 94 Abs. 1 ZVG), wobei die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwaltung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 94 Abs. 2 ZVG; siehe § 4 Rn 1044 ff.);
die prozessgerichtliche Entscheidung nach § 1134 Abs. 2 BGB kann auch in der Anordnung der Verwaltung durch einen Sequester (§ 938 Abs. 2 ZPO) bestehen, wobei die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwaltung geboten[14] ist, zumindest aber vom Prozessgericht angeordnet werden kann (siehe § 4 Rn 1113 ff.);
schließlich kommt noch eine Sequestration als Folge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Betracht (siehe § 4 Rn 1085 ff.), insbesondere nach Pfändung eines Nießbrauchs.
[14] So zutreffend MüKo-Eickmann, § 1134 Rn 14 mit Nachweisen, auch für die Gegenmeinung.

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