Neues Instrument der Vermögensermittlung

In der FoVo 2013, 61 (April-Heft) haben wir über die Vermögensauskunft Dritter als ein neues Instrument der Informationsbeschaffung für den Gläubiger berichtet und dessen Voraussetzungen und besondere Vorteile dargestellt. Im Reigen der Regelbefugnisse nach § 802a ZPO muss der Gläubiger je nach der Sachlage im Einzelfall dieses Instrumentarium gegen die Beantragung einer Vermögensauskunft nach § 802c oder § 802d ZPO abwägen. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die Auskünfte rund um das Konto und den Pkw des Schuldners näher und zeigen deren Vor- und Nachteile auf.

Auskünfte über das ­Bundeszentralamt für Steuern

Der Gerichtsvollzieher ist bei einer Hauptforderung von mehr als 500 EUR sowie der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO berechtigt, Auskünfte über die Bankverbindungen des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. Über § 93b Abs. 1 AO i.V.m. § 93 Abs. 8 AO kommt § 24c Abs. 1 KWG zur Anwendung. Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen, dass der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO unterliegt oder eines Depots mit dem Tag der Errichtung und der Auflösung. Zugleich sind anzugeben der Name des Inhabers und des Verfügungsberechtigten sowie des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz.

 

So helfen Ihnen die Angaben

Die zu erteilenden Auskünfte sind geeignet, dem Gläubiger in vielerlei Hinsicht zu dienen:

Sie ermöglichen die zielgerichtete Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut im Rahmen der Kontopfändung nach § 833a ZPO.
Dazu erhält der Gläubiger auch Auskünfte über Bausparkonten bei Bausparkassen, die ebenfalls der Pfändung nach §§ 828, 829 ZPO unterliegen.
Nicht selten benutzen Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr keine eigenen Konten, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, insbesondere Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Geschwister oder Kindern. Sie lassen sich dann die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen, um am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Beim Drittschuldner kann dann das Kontoguthaben gepfändet werden.

Hinweis

In diesem Fall muss beachtet werden, das Pfändungsgegenstand nicht das Konto des Dritten mit dessen Kreditinstitut als Drittschuldner ist. Vielmehr ist der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto zugunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften zu pfänden. Der Kontoinhaber, nicht dessen Bank, ist also der Drittschuldner.

Verdachtspfändungen und die damit verbundenen Kosten werden überflüssig oder jedenfalls in ihrer Zahl reduziert.
Manipulationsversuche beim P-Konto können eingedämmt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der Schuldner zwar über ein P-Konto verfügt, sein unpfändbares Arbeitsentgelt aber auf einem von ihm unterhaltenen weiteren Konto eingeht. In gleicher Weise kann festgestellt werden, ob der Schuldner entgegen § 850k ZPO mehr als ein P-Konto unterhält.

Hinweis

Sofern der Schuldner Konten bei verschiedenen Kreditinstituten und/oder Bausparkassen hat, können diese allesamt in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst werden. Dabei dürfen dann aber die mit dem 2. Kost­RMoG erheblich gestiegenen Zustellkosten nicht aus dem Auge verloren werden. Die Kosten der persönlichen Zustellung (an den Drittschuldner) sind in der Gebühr des GV von 7,50 EUR auf 10 EUR und im Wegegeld von 2,50 EUR – 10 EUR auf jetzt 3,25 EUR bis 16,25 EUR gestiegen. Es kann sich deshalb empfehlen, gestuft vorzugehen und zunächst einmal den PfÜB nur dort zuzustellen, wo das Hauptkonto des Schuldners vermutet wird.

Problem: Vermögensauskunft nach altem Recht

Die Vermögensauskunft darf von dem Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO bei dem Bundeszentralamt für Steuern abgefragt werden, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Das ist auf die Beantragung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und die nachfolgenden Eintragungsgründe für das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zugeschnitten. Wurden die Voraussetzungen nach neuem Recht geschaffen, macht die Antragstellung in der Praxis keine Schwierigkeiten. Anders sieht es aus, wenn der Schuldner noch die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht, d.h. vor dem 1.1.2013 abgegeben hat, sich aber im Vermögensverzeichnis kein zugriffsfähiges Vermögen finden lässt oder gegen den Schuldner Haftbefehl ergangen ist, weil er sich geweigert hat, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Wenige Rechtsprechung ist gläubigerfeindlich

Nach der hier vertretenen Auffassung sind die beiden Fälle nach altem wie nach neuem Recht vergleichbar. § 802l ist in seiner Formulierung zwar sehr nahe an § 882c Abs....

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