Schweigepflicht der ­Auskunftsstellen

Will der Gläubiger die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners klären, so stößt er schnell an Grenzen. Es werden im Allgemeinen der Datenschutz oder im Besonderen das Bankgeheimnis, das Sozialversicherungsgeheimnis, das Steuergeheimnis oder sonstige spezielle Geheimnisse entgegengehalten. Umschrieben ist damit, dass derjenige, der Informationen über den Schuldner besitzt, gegenüber dem Schuldner der Schweigepflicht unterliegt und einem Dritten keine Auskunft geben darf.

Schutzobjekt ist der Schuldner

Die genannten Geheimnisse stehen grundsätzlich in Widerspruch zu § 802c ZPO, nach dem der Schuldner in der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger Auskunft über sein gesamtes Vermögen geben muss. Auch der neu geschaffene § 802l ZPO zeigt, dass in der Zwangsvollstreckung die Schweigepflicht für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, das Bundeszentralamt und das Kraftfahrtbundesamt eingeschränkt wird. Der Nachteil an diesen Regeln besteht für den Schuldner wie den Gläubiger darin, dass die Forderung zunächst tituliert werden muss. Dies kostet den Gläubiger Zeit und Geld, wobei insbesondere Letzteres den Schuldner nachteilig betrifft, da die so entstandenen Kosten seine gesamte Verbindlichkeit erhöhen. Die Nutzung der Informationsinstrumentarien verursacht dann weitere Kosten. Aus Zeit- und Kostengründen stellt sich deshalb die Frage, ob für die Beteiligten bei einer unstreitigen Forderung, die lediglich aufgrund einer zurzeit nicht gegebenen hinreichenden Leistungsfähigkeit nicht ausgeglichen wird, ein Instrument zu suchen und zu nutzen ist, das dem Gläubiger die Informationsermittlung und -aktualisierung in kostengünstigerer Weise ermöglicht. Hierzu muss der Schuldner die genannten Auskunftsstellen gegenüber dem Gläubiger von ihrer Schweigepflicht entbinden.

Entbindung von der Schweigepflicht

Der Schuldner ist grundsätzlich Herr über seine Informationen. Dass dem Gläubiger diese Informationen generell nicht zugänglich sein dürfen, ist an keiner Stelle normiert. Die §§ 802c, 802l ZPO zeigen das Gegenteil. Der Gesetzgeber will lediglich sichern, dass die Auskunftsstellen von dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Informationsbeschaffung ausgehen können, was durch den Titel und die Einschaltung der Vollstreckungsorgane gesichert wird. Des Nachweises des berechtigten Interesses an der Information bedarf es aber nur dann, wenn sich der Schuldner nicht kooperationsbereit zeigt bzw. an der Informationsbeschaffung nicht selbst beteiligt ist. Kann der Schuldner diese Frage selbst prüfen, spricht nichts dagegen, ihm die Möglichkeit zu geben, die Auskunftsstellen von der Schweigepflicht zu entbinden. Das nachfolgende Muster soll dabei als Arbeitshilfe dienen. Es muss im Einzelfall den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.

 

Hinweis

Die Erteilung von Schweigepflichtentbindungserklärungen im Rahmen der genannten Geheimnisse ist keine Spezialität des Forderungsmanagements und auch keine besonders ungewöhnliche Maßnahme. So kennt nahezu jeder private Krankenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrag sowie alle Verträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber den Geheimnisträgern.

Informationsmanagement auch bei Sicherungsrechten

Die Schweigepflichtentbindungserklärung hilft dem Gläubiger nicht nur im Rahmen des allgemeinen Informationsmanagements. Vielmehr zeigt eine Vielzahl von Ratenzahlungsvereinbarungen oder sonstigen Anerkenntnissen die Abtretung von Sicherungsrechten, insbesondere des denkbaren Arbeitseinkommens und der Kontoguthaben. Diese Abtretung hilft dem Gläubiger allerdings nur, wenn er im künftigen Sicherungsfall auch Kenntnis davon erlangen kann, wo der Schuldner arbeitet oder sein Konto unterhält. Die nachfolgende Schweigepflichtentbindungserklärung kann dem Gläubiger hier als Hilfe dienen.

 

Hinweis

Die Kenntnis vom Arbeitgeber des Schuldners liegt jeweils bei der Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger, d.h. der jeweiligen Krankenkasse des Schuldners vor. Die meisten Schuldner sind bei der AOK oder der Barmer Ersatzkasse versichert. Eine eindeutige Nachfrage unter Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung kann deshalb eine zeitnahe Ermittlung des Arbeitgebers und eine dortige Offenlage der Abtretung ermöglichen.

 

Muster: Schweigepflichtentbindungserklärung

Hiermit entbinde ich

… [Schuldner]

geb. am … in …

wohnhaft …

die jeweils gegenwärtig und künftig für mich zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (derzeit zuständige Krankenkasse: … )
den für mich zuständigen Rentenversicherungsträger zur Rentenversicherungs-Nr. …

die mit mir gegenwärtig und künftig in Geschäftsbeziehungen stehenden Kreditinstitute

Konto-Stamm-Nr. …
derzeitiges Kreditinstitut: …

gegenüber … [Gläubiger]

von allen gesetzlichen und vertraglichen Schweigepflichten. Es darf insbesondere Auskunft über meine aktuelle Anschrift bzw. meinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort, über meinen derzei...

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