Rz. 711

Es versteht sich von selbst, dass der Verwalter nicht zur Prozessführung befugt ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit des Schuldners handelt, welcher die Verwaltung nicht berührt. Er kann aber auch kein Rechtsmittel des Schuldners zurücknehmen, wenn zwar der beschlagnahmte Gegenstand betroffen ist, die ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Gegenstandes aber vom Ausgang des Verfahrens nicht tangiert ist. Er kann auch nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung schaffen, welche bei deren Anordnung noch nicht vorlagen;[171] also z.B. einen Besitzanspruch des bei Anordnung nicht besitzenden Schuldners durchsetzen. Eine "dingliche Klage"[172] aus einem Grundpfandrecht kann nicht gegen den Verwalter erhoben werden, da sich diese stets gegen den "Verfügungsberechtigten" richten muss; der Verwalter aber nur "verwaltungsberechtigt" ist.

[172] Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge