Rz. 521

Ein Eigentümer kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf das Eigentum am Grundstück verzichten (§ 928 BGB), was zur Wirkung im Grundbuch eingetragen werden muss. Deshalb bedarf die Eintragungsbewilligung der Form des § 29 GBO. Durch den Verzicht wird das Grundstück "herrenlos". Eignet sich der Fiskus des Bundeslandes oder ein anderer hierzu Berechtigter das Grundstück an, besteht meist keine Notwendigkeit für eine Zwangsverwaltung.

 

Rz. 522

Der Fiskus ist jedoch zur Aneignung nicht verpflichtet. Erfolgt diese nicht, könnten Grundpfandgläubiger, Gemeindekassen oder Versorgungsunternehmer daran interessiert sein, das Grundstück bis zur evtl. Zwangsversteigerung in seinem Bestand zu erhalten (wozu an sich eine Anordnung nach § 25 ZVG ausreicht). Es können aber evtl. Mieter vorhanden sein oder das Objekt wäre vermietbar und dann kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer Zwangsverwaltung bestehen. Auch würden nicht geerntete Früchte mit der Ernte herrenlos und jeder könnte sie sich aneignen. Zubehör wird nicht nach § 928 BGB, sondern nur nach § 959 BGB herrenlos. Es bedarf also der Besitzaufgabe, was für den Eigentumsverlust nach § 928 BGB nicht erforderlich ist.

 

Rz. 523

Eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den bisherigen Eigentümer kommt nicht (mehr) in Betracht, auch wenn dessen Aufenthalt bekannt ist. Wegen § 8 ZVG kann der Anordnungsbeschluss auch nicht an einen Zustellungsvertreter (§ 6 ZVG) zugestellt werden.

Es bedarf eines "besonderen Vertreters" nach §§ 58, 787 ZPO, den das Vollstreckungsgericht auf Antrag bestellt. Dessen Kosten[407] muss der Antragsteller vorlegen, da sich sonst wohl niemand für dieses Amt bereit findet. Später sind dies Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 ZVG, also im Range der Hauptforderung (keine Vorweg-Entnahme). Deshalb könnte erwogen werden, dass ein Sozius des in Aussicht genommenen Zwangsverwalters zum Vertreter bestellt wird. Die Löschung einer Grundschuld bedarf weder der Zustimmung des bisherigen Eigentümers noch der Bestellung eines für ihn handelnden Pflegers.[408]

 

Rz. 524

Die Gläubiger müssen sich für ihren dinglichen Titel eine Vollstreckungsklausel gegen den Vertreter beschaffen und zustellen lassen, also §§ 727, 750, evtl. 798 ZPO. Auch aus der RK 3 des § 10 ZVG kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Vertreter vollstreckt werden, wozu nach hiesiger Auffassung ein Duldungsbescheid gegen diesen erforderlich ist. Eine Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel in das jetzt herrenlose Grundstück ist nicht mehr (neu) möglich; eine bereits angeordnete Zwangsverwaltung wird gegen den Vertreter fortgesetzt, ohne dass es eines Titels gegen den Vertreter bedürfte.

Da ein Verzicht auf einen Grundstücksbruchteil durch den Bruchteilseigentümer allein nicht möglich ist,[409] kann auch auf Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht verzichtet werden.[410]

[407] Streitig, ob sie festgesetzt werden können. Dazu Stöber, § 15 Anm. 22, 8. mit Nachweis für die Gegenansicht.

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