Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen

In FoVo 2012, 184 hatten wir bereits über den Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG berichtet (zum Referentenentwurf vgl. FoVo 2012, 21). Nach intensiven Beratungen hat der Bundestag dann am 16.5.2013 das Gesetz mit weiteren Änderungen, insbesondere einer weiteren Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung beschlossen. Der Gesetzentwurf hat allerdings zunächst nicht die Mehrheit des Bundesrates gefunden, der deshalb den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Die Länder, die über die Prozesskostenhilfe auch höhere Anwaltshonorare tragen müssen, haben eine zu geringe Verbesserung der Kostendeckungsquote gesehen. Nachdem man sich im Vermittlungsausschuss einigen konnte, haben Bundestag (am 27.6.2013) und Bundesrat (am 5.7.2013) das Gesetz beschlossen. Es ist angekündigt, dass es Ende Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und damit am 1.8.2013 in Kraft treten soll.

Kosten- und Gebührensteigerungen

Das Gesetz zeigt erhebliche Kostensteigerungen im Gerichtskostengesetz wie im Gerichtsvollzieherkostengesetz, aber auch höhere Gebühren für die Rechtsanwälte in der Zwangsvollstreckung.

 

Hinweis

Das zwingt den Rechtsdienstleister die bisherigen Kosten-/Nutzen-Überlegungen neu anzustellen. Für den Mandanten kann sich die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen noch wirtschaftlich sind, unter den neuen Bedingungen abweichend von der bisherigen Verfahrensweise beantworten.

Streitwertgrenzen werden geändert

Ein Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage ist sehr schwierig, weil der Gesetzgeber mit der Reform der Kostengesetze zugleich die Streitwertgrenzen bis. 5.000 EUR verändert. Aus den bisherigen zwölf Streitwertgrenzen werden nur noch sieben.

 

Die neuen Streitwertgrenzen

0,00 bis 500,00 EUR
500,01 bis 1.000,00 EUR
1.000,01 bis 1.500,00 EUR
1.500,01 bis 2.000,00 EUR
2.000,01 bis 3.000,00 EUR
3.000,01 bis 4.000,00 EUR
4.000,01 bis 5.000,00 EUR

Danach bleiben die Streitwertgrenzen zur bisherigen Rechtslage unverändert.

Die wichtigsten Änderungen im GKG

Aus Sicht der Zwangsvollstreckung ist zunächst wichtig, dass die Mindestgebühr im Mahnverfahren von 23 EUR auf 32 EUR steigt und die allgemeine Verfahrensgebühr von 25 auf 35 EUR, was die gerichtliche Titulierung verteuert. Gleichzeitig wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss künftig 20 EUR statt bisher 15 EUR kosten.

 

Hinweis

Da auch die Zustellkosten durch den Gerichtsvollzieher ganz erheblich steigen (s.u.), verteuert sich der PfÜB auf 40–50 EUR. Das kann es im Einzelfall sinnvoller erscheinen lassen, einen Außendienst (beispielsweise www.iadb-online.de oder EOS-Fields in Hamburg) mit der Ansprache des Schuldners zu beauftragen. Ziel ist dabei eine Ratenzahlungsvereinbarung in der zugleich das künftige Arbeitseinkommen und Kontoansprüche statt gepfändet dann abgetreten werden.

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten

Anderenfalls muss die Kostensteigerung dadurch kompensiert werden, dass konsequenter als in der Vergangenheit mehrere Drittschuldner in dem PfÜB aufgeführt werden (Arbeitgeber, Kreditinstitut, Finanzamt, Vermieter, Bausparkasse etc.), da die Gebühr auch in diesem Fall nur einmal anfällt.

Vermögensauskunft erheblich teurer

Von erheblicher Bedeutung ist auch, dass die Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft von derzeit 25 EUR zuzüglich der Ladungskosten (5,95 EUR = insgesamt 30,95 EUR) auf dann 33 EUR zuzüglich der Zustellkosten (6,45 EUR = 39,45 EUR) steigen und auch die Übermittlung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft 33 EUR kosten soll.

 

Hinweis

Gegenüber den früheren Kosten von 15 EUR bedeutet dies eine Steigerung von 120 % (!) für die Übermittlung einer alten Vermögensauskunft. Hier muss nachdrücklich die Frage gestellt werden, ob sich angesichts dieser Kosten eine positive Kosten-Nutzen-Relation noch herstellen lässt. Ein Vorgehen nach § 802l ZPO oder aber der Einsatz eines Außendienstes erscheint da weit effektiver, ohne höhere Kosten zu verursachen, wenn die Maßnahme erfolglos bleibt.

Im Übrigen steigen alle Festgebühren um durchschnittlich 20 % und die Wertgebühren aufgrund der Streitwertgrenzen und der Anhebung der allgemeinen Verfahrensgebühr.

Die wichtigsten Änderungen im RVG

Bei der Rechtsanwaltsvergütung kommt es zu Kostensteigerungen von bis zu 80 %, in dem die allgemeine Verfahrensgebühr von 25 EUR auf 45 EUR und die Mindestgebühr von 10 EUR auf 15 EUR angehoben wird. Die Anhebung der Mindestgebühr bewirkt insbesondere bei den kleinen Streitwerten eine Erhöhung der Nettovergütung (Gebühr und Auslagenpauschale) um 50 % von 12 EUR auf 18 EUR.

Den betriebswirtschaftlich positiven Effekt vor Augen, muss gleichzeitig gesehen werden, dass die Beschwerden der Schuldner über die Kostenlast zunehmen werden. Das stellt sich erfahrungsgemäß als Hindernis bei der zeitnahen Forderungsbeitreibung dar.

 

Beispiel

Die 0,3-Verfahrensgebühr hat bisher einen Bruttovergütung von 14,28 EUR bei einem Streitwert bis 300 EUR erbracht, bei einem Streitwert von 5.000 EUR immerhin 128,95 EUR. Nach der Reform werden es 21,42 EUR bzw. 129...

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