Rz. 64

Zur Zurückweisung führen insbesondere folgende Mängel:

Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor und der Mangel kann nicht unverzüglich behoben werden. Kann der Mangel wahrscheinlich rasch behoben werden (z.B. fehlende Vollmacht, Anschrift des Schuldners unvollständig, Forderung nicht genügend aufgeschlüsselt), wäre eine Aufklärungsverfügung mit Fristsetzung angebracht und erst nach deren fruchtlosem Ablauf auf Zurückweisung zu entscheiden. Selbstverständlich kann die Entscheidung auch auf teilweise Zurückweisung (z.B. wegen nicht erstattungsfähiger Kosten) lauten.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen noch nicht vor und müssen erst noch beschafft werden.
Der Schuldner ist nicht (oder nicht mehr) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ohne dass ausnahmsweise (siehe § 1 Rn 32 bis 35) eine Vollstreckung zulässig wäre.
Über das Vermögen des Schuldners ist das Insolvenzverfahren eröffnet (siehe dazu ausführlich § 3 Rn 992 ff.).
Der vorgelegte Titel reicht nicht aus, um die geforderte Zwangsvollstreckung vorzunehmen. Dazu besonders: Tod des Schuldners (siehe § 1 Rn 21 bis 29) und Gütergemeinschaft (siehe § 1 Rn 30).

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