Rz. 21

Ist der im Titel als Schuldner ausgewiesene Grundstückseigentümer verstorben, gelten folgende Besonderheiten:

Die bereits angeordnete Zwangsverwaltung wird ohne Titelumschreibung fortgesetzt. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet nicht statt.[36]

 

Rz. 22

Hatte ein Gläubiger vor dem Tod des Schuldners bereits irgendeine Zwangsvollstreckung (auch z.B. Mobiliarvollstreckung) begonnen, kann er nach dessen Tod die Zwangsverwaltung beantragen, ohne Titelumschreibung (§ 779 Abs. 1 ZVG) und ohne Grundbuchberichtigung. Ein besonderer Vertreter nach § 779 Abs. 2 ZPO ist nur erforderlich, wenn vor Annahme der Erbschaft

die Zwangsverwaltung neu angeordnet oder ein Beitritt zugelassen werden soll, damit ein Empfänger für die Zustellung des Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlusses vorhanden ist, oder
der Schuldner aus irgendeinem Grund zum "Verfahren zugezogen" werden muss.
 

Rz. 23

Wird kein besonderer Vertreter bestellt und treten auch weder ein Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger noch ein Nachlassverwalter auf, bedarf es eines Zustellungsvertreters (§ 6 ZVG), sobald eine Zustellung erforderlich wird. Die Zustellung eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses an ihn ist wegen § 8 ZVG nicht zulässig; hierzu bedarf es der Bestellung des "besonderen Vertreters".

 

Rz. 24

Hatte beim Tod des Schuldners noch keine Zwangsvollstreckung begonnen, benötigt der Gläubiger eine "titelübertragende Klausel" (§ 727 ZPO), die er aber nur erlangen kann, wenn

der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat oder
zum Zwecke der Klauselerteilung ein Nachlasspfleger (§ 1961 BGB) bestellt wurde, gegen welchen die Klausel erteilt (und ihm zugestellt) werden muss.
 

Rz. 25

Mit einem Titel gegen den Erben kann die Zwangsverwaltung erst angeordnet werden, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

 

Rz. 26

Hat der Gläubiger einen Titel gegen den Erben (gleichgültig, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit oder um eine persönliche Schuld des Erben handelt) bedarf es für den Antrag auf Zwangsverwaltung keiner Grundbuchberichtigung (§§ 17 Abs. 1, 3, 146 ZVG), wenn die Erbfolge beim Gericht offenkundig ist oder durch Urkunden (also nicht durch eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird. Eine Bezugnahme auf die Nachlassakten beim gleichen Gericht genügt, wenn sich darin ausreichende Urkunden befinden. Hat der Gläubiger einen gegen den Erblasser ergangenen Titel auf den Erben umschreiben lassen, genügen die Urkunden (die nach § 750 Abs. 2 ZPO zusammen mit der Klausel zuzustellen sind) auch zur Glaubhaftmachung i.S.d. § 17 Abs. 3 ZVG.

 

Rz. 27

Verwaltet ein Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass (§§ 2203, 2205 BGB), ist ein Titel gegen diesen erforderlich, wenn nicht die vorgenannte Voraussetzung des § 779 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ein Gläubiger, der wegen einer Nachlassverbindlichkeit die Zwangsverwaltung betreiben will, kann diesen Titel durch Umschreibung[37] (§§ 749, 750 ZPO) erlangen. Bei einer Pflichtteilsforderung siehe § 748 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 28

Verwaltet der Testamentsvollstrecker nicht den gesamten Nachlass (§§ 2203, 2208 BGB), wohl aber das Grundstück, für welches die Zwangsverwaltung angeordnet werden soll (und liegen die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 ZVG nicht vor), bedarf es eines Leistungstitels gegen den Erben und eines Duldungstitels[38] gegen den Testamentsvollstrecker (§ 748 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 29

Da nur in die Erträge des Grundstücks vollstreckt wird, welche dem Vorerben als Nutzungen gebühren (§ 2111 BGB), kann die Zwangsverwaltung sowohl wegen einer Nachlassverbindlichkeit als auch wegen einer persönlichen Schuld des Vorerben und eines Titels gegen ihn angeordnet werden.

Tritt der Nacherbfall ein, ist zu unterscheiden[39] (§ 2115 BGB):

Wird die Zwangsverwaltung wegen einer Nachlassforderung oder aus einem mit Zustimmung des Nacherben bestellten Recht betrieben, hat dies auf die Fortsetzung des Verfahrens keinen Einfluss. Die erforderliche neue Vollstreckungsklausel (§ 751 Abs. 1 ZPO)[40] erhält der Gläubiger nach §§ 728 Abs. 1, 727 ZPO.
Wurde das Verfahren jedoch in bisher zulässiger Weise wegen einer Forderung betrieben, für welche der Nacherbe nicht haftet (Eigenforderung des Vorerben oder Recht, welchem der Nacherbe nicht zugestimmt hat), kann das Verfahren gegen den Nacherben nicht fortgesetzt werden. Wird der Nacherbe im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und meldet seine Beteiligung an, hebt das Vollstreckungsgericht das Verfahren nach § 28 ZVG auf. Anderenfalls ist der Nacherbe auf Klage § 771 ZPO angewiesen.
[36] Stöber, ZVG, Einl. 27 m.w.N., auch für die Gegenmeinung.
[37] Da ein Leistungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine titelübertragende Klausel.
[38] Auch er kann durch Umschreibung eines gegen den Erblasser lautenden Titels erlangt werden; es handelt sich um eine "titelerweiternde Klausel", für welche § 727 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
[39] Dazu Stöber, ZVG, § 146 4.4.n.
[40] Es handelt sich also um eine "titelübertragende Klausel".

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