Der Gläubiger hatte die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG R v. 20.10.1999 betrieben. Im Ausgangsverfahren, in dem der Schuldner in erster Instanz durch die Rechtsanwälte S. vertreten wurde, hatte das LG R die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Gläubigers hat das OLG R den Schuldner mit Versäumnisurteil v. 9.11.1998 antragsgemäß verurteilt. Das Versäumnisurteil führte im Rubrum als Prozessbevollmächtigten des Schuldners den RA F. auf.

Am 7.1.1999 hatte der Schuldner bei der Rechtsantragstelle des OLG R beantragt, ihn unter Beiordnung eines Anwalts Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Als "Zustellungsbevollmächtigten ausschließlich für diesen Rechtvorgang" benannte der Schuldner den Architekten R.

Das LG R hat den Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.10.1999 an diesen Architekten R als Zustellungsbevollmächtigten des Schuldners am 13.11.1999 zugestellt. Wegen des Anspruchs aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hatte das AG B am 14.1.2011 auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO zu erzwingen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sowohl der Kostenfestsetzungsbeschluss als auch das ihm zugrunde liegende Versäumnisurteil des OLG R seien nicht wirksam zugestellt worden. Das LG B hat den Haftbefehl aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg.

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