Die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch ein privatschriftliches bzw. durch ein notarielles Verzeichnis richtet sich nach § 888 ZPO, da sie eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat.[31] Eine außergerichtliche Fristsetzung muss dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels nicht vorausgehen,[32] ist aber seitens des Klägers ratsam. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden, wenn das zuvor angeordnete Zwangsmittel ergebnislos vollstreckt worden ist.[33]

Zuständig ist das bisherige, erstinstanzliche Prozessgericht. Inhalt und Umfang einer Auskunftserteilung können im Vollstreckungsverfahren konkretisiert werden, etwa wenn im Erkenntnisverfahren nur Auskünfte "nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB" tituliert wurden.[34]

Sollte der Titel auf Auskunftserteilung keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung enthalten, hat der Pflichtteilsberechtigte diese Angaben im Vollstreckungsantrag nachzuholen.[35]

Es muss dem Prozessgericht mit dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis vorgelegt werden,[36] die zuvor bei dem Prozessgericht angefordert werden muss.

Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft[37]

Antrag nach § 888 ZPO in der Zwangsvollstreckungssache des Pflichtteilsberechtigten, vertreten durch …, Gläubiger, gegen den Erben, vertreten durch …, Schuldner, wegen Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO. Ich überreiche das vollstreckbare Urteil vom 7.8.2012 mit Zustellungsnachweis. Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich, zur Erzwingung der aufgrund des Urteiles vom … zu erteilenden Auskünfte über (Einfügung des Tenors) ein Zwangsgeld – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann –Zwangshaft festzusetzen.

Das Prozessgericht entscheidet nach vorheriger Anhörung des Schuldners gem. § 891 S. 2 ZPO nach seinem Ermessen über das Zwangsmittel, bei Zwangsgeld bis 25.000 EUR (eintreibbar[38] u. a. nach den §§ 803 ff ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse). Der Schuldner kann die Vollstreckung des Beugemittels jederzeit durch Vornahme der geschuldeten Handlung abwenden.[39] Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung dennoch weiter, steht dem Schuldner ggf. ein Schadensersatzanspruch zu.[40]

Wie im Erkenntnisverfahren wird auch im Zwangsvollstreckungsverfahren häufig darüber gestritten, ob eine erteilte Auskunft Erfüllungswirkung hat und/oder ob dem Schuldner die Erteilung weiterer Auskünfte unmöglich ist. Diese Einwände sind zwar zulässig, nicht nur innerhalb einer späteren Vollstreckungsgegenklage, sondern bereits im Verfahren nach § 888 ZPO.[41] Bei einem notariellen Verzeichnis muss der Schuldner die Erbringung seiner Mitwirkungspflichten nachweisen, aber die Zwangsmittelfestsetzung kann auch bei Verzug des Notars zulässig sein.[42]

Ist keine oder keine vollständige Auskunft erteilt bzw. kein den Anforderungen genügendes amtliches Verzeichnis vorgelegt worden, unterbleibt die – ein Verschulden nicht voraussetzende – Festsetzung eines Zwangsmittels aber nur, wenn der Schuldner alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, seiner Verpflichtung zu genügen.[43] Dazu gehört ein Vorgehen gegen nicht mitwirkungsbereite Dritte ebenso wie eine Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO (Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar, beim Landgericht zu erheben), wenn der beauftragte Notar entgegen § 15 Abs. 1 BNotO die Aufnahme eines den Anforderungen entsprechenden Verzeichnisses ablehnt.

Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über den Antrag nach § 888 ZPO steht der unterlegenen Partei die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO[44] zur Verfügung (Notfrist von zwei Wochen), die nach dem BGH[45] entgegen einer verbreiteten Auffassung[46] aufschiebende Wirkung hat. Den Einwand der Erfüllung kann der Erbe auch im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.[47]

[31] OLG Nürnberg 26.8.2009, 12 W 1364/09, NJOZ 2010, 1613; Palandt/Weidlich, § 2314 Rn 20; zu Gegenstandswert und Kosten: Frieser/Osterloh-Konrad § 254 ZPO Rn 42.
[32] OLG Brandenburg 7.1.2004, 8 W 207/03, ZErb 2004, 104; Roth NJW-Spezial 2012, 423.
[33] OLG Karlsruhe 11.8.1993, 16 WF 24/93, FamRZ 1994, 1274.
[35] Zöller/Stöber § 888 ZPO Rn 5 i.V.m. § 887 ZPO Rn 5.
[37] Begründung des Schriftsatzes: Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel § 7 Rn 181; vgl. zu den Einzelheiten OLG Schleswig 7.4.2011, 3 W 81/10, FamRZ 2011, 1979 = NJW-RR 2011, 1449 = ZErb 2011, 216 = ZEV 2011, 371.
[38] Hierzu Anträge: MünchProzessformularbuch-ErbR/Gutbell U. VI. 9.
[39] Saenger/Ulrich/Siebert/Pukall § 888 ZPO Rn 10.
[40] Schlitt/Müller/Blum § 2 Rn 138.
[42] OLG Nürnberg 26.8.2009, 12 W 1364/09, NJOZ 2010, 1613, 1614.
[43] Vgl. im Einzelnen Musielak/Lackmann § 888 ZPO Rn 8 ff.
[44] BeckOK ZPO/Stürmer § 887 Rn 29.
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