Die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch ein privatschriftliches bzw. durch ein notarielles Verzeichnis richtet sich nach § 888 ZPO, da sie eine unvertretbare Handlung zum Gegenstand hat. Eine außergerichtliche Fristsetzung muss dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels nicht vorausgehen, ist aber seitens des Klägers ratsam. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden, wenn das zuvor angeordnete Zwangsmittel ergebnislos vollstreckt worden ist.
Zuständig ist das bisherige, erstinstanzliche Prozessgericht. Inhalt und Umfang einer Auskunftserteilung können im Vollstreckungsverfahren konkretisiert werden, etwa wenn im Erkenntnisverfahren nur Auskünfte "nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB" tituliert wurden.
Sollte der Titel auf Auskunftserteilung keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung enthalten, hat der Pflichtteilsberechtigte diese Angaben im Vollstreckungsantrag nachzuholen.
Es muss dem Prozessgericht mit dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis vorgelegt werden, die zuvor bei dem Prozessgericht angefordert werden muss.
Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft
Antrag nach § 888 ZPO in der Zwangsvollstreckungssache des Pflichtteilsberechtigten, vertreten durch …, Gläubiger, gegen den Erben, vertreten durch …, Schuldner, wegen Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO. Ich überreiche das vollstreckbare Urteil vom 7.8.2012 mit Zustellungsnachweis. Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich, zur Erzwingung der aufgrund des Urteiles vom … zu erteilenden Auskünfte über (Einfügung des Tenors) ein Zwangsgeld – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann –Zwangshaft festzusetzen.
Das Prozessgericht entscheidet nach vorheriger Anhörung des Schuldners gem. § 891 S. 2 ZPO nach seinem Ermessen über das Zwangsmittel, bei Zwangsgeld bis 25.000 EUR (eintreibbar u. a. nach den §§ 803 ff ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugunsten der Staatskasse). Der Schuldner kann die Vollstreckung des Beugemittels jederzeit durch Vornahme der geschuldeten Handlung abwenden. Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung dennoch weiter, steht dem Schuldner ggf. ein Schadensersatzanspruch zu.
Wie im Erkenntnisverfahren wird auch im Zwangsvollstreckungsverfahren häufig darüber gestritten, ob eine erteilte Auskunft Erfüllungswirkung hat und/oder ob dem Schuldner die Erteilung weiterer Auskünfte unmöglich ist. Diese Einwände sind zwar zulässig, nicht nur innerhalb einer späteren Vollstreckungsgegenklage, sondern bereits im Verfahren nach § 888 ZPO. Bei einem notariellen Verzeichnis muss der Schuldner die Erbringung seiner Mitwirkungspflichten nachweisen, aber die Zwangsmittelfestsetzung kann auch bei Verzug des Notars zulässig sein.
Ist keine oder keine vollständige Auskunft erteilt bzw. kein den Anforderungen genügendes amtliches Verzeichnis vorgelegt worden, unterbleibt die – ein Verschulden nicht voraussetzende – Festsetzung eines Zwangsmittels aber nur, wenn der Schuldner alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, seiner Verpflichtung zu genügen. Dazu gehört ein Vorgehen gegen nicht mitwirkungsbereite Dritte ebenso wie eine Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO (Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar, beim Landgericht zu erheben), wenn der beauftragte Notar entgegen § 15 Abs. 1 BNotO die Aufnahme eines den Anforderungen entsprechenden Verzeichnisses ablehnt.
Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über den Antrag nach § 888 ZPO steht der unterlegenen Partei die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zur Verfügung (Notfrist von zwei Wochen), die nach dem BGH entgegen einer verbreiteten Auffassung aufschiebende Wirkung hat. Den Einwand der Erfüllung kann der Erbe auch im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.