Rz. 60

Der Eingang des Antrags beim Gericht wahrt weder Fristen noch einen Rang. Daher ist das Vollstreckungsgericht nicht gehalten, die strengen Regeln zu beachten, welche für das Grundbuchamt gelten. Bei Antragsmängeln sollte also wie folgt verfahren werden:

Hat der Gläubiger Angaben unterlassen oder nur vergessen, offenbar vorhandene Unterlagen beizufügen, soll er – am besten telefonisch – auf den Mangel hingewiesen und aufgefordert werden, ihn zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn eine Begründung fehlt, welche das Gericht im Einzelfall für erforderlich hält (siehe z.B. § 1 Rn 30).

Ist zwischen Zustellung des Titels und Vollstreckungsbeginn eine Wartefrist einzuhalten und ist diese um einige Tage noch nicht abgelaufen, kann der Antrag – nach telefonischer Verständigung des Gläubigers – bis zum Fristablauf liegen bleiben.

 

Rz. 61

Wird in den vorgenannten Fällen allerdings ein anderer ordnungsgemäßer Antrag gestellt, ist diesem sofort stattzugeben. Eine Rangwahrung in irgendeiner Weise für den früher eingegangenen, aber unvollständigen Antrag ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 62

Liegen jedoch die Voraussetzungen zu Beginn der Zwangsvollstreckung noch nicht vor und müssen erst noch geschaffen werden, sollte keine "Zwischenverfügung" (= Aufklärungsverfügung) mit Fristsetzung erfolgen. Wer eine Vollstreckung beginnt, ohne dass deren Voraussetzungen vorliegen, kann keinen Aufschub erwarten, bis er die Voraussetzungen geschaffen hat und die nötigen Unterlagen vorlegen kann. Immerhin kann im Falle einer Verfügung des Schuldners über das Grundstück der gutgläubige Erwerb daran scheitern, dass der Erwerber den Antrag auf Zwangsverwaltung – welcher eigentlich hätte zurückgewiesen werden müssen – kannte (§ 23 Abs. 2 ZVG) und durch dessen Zurückweisung der Erwerber wieder "gutgläubig" würde. Hier ist es sachgemäß, dem Gläubiger nahe zu legen, angesichts der drohenden Zurückweisung den Antrag (kostenfrei) zurückzunehmen und neu zu stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 63

Kann der Gläubiger das Hindernis nicht überwinden, ist der Antrag zurückzuweisen. Eine "Zwischenverfügung", welche nur durch Antragsrücknahme erledigt werden kann, ist unzulässig. Es ist allerdings nicht verboten, dem Gläubiger unter formlosem Hinweis auf den Mangel Gelegenheit zur Antragsrücknahme zu geben.

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