Rz. 940

Der Verwalter kann den festgesetzten Betrag nach der Festsetzung aus der vorhandenen Verwaltungsmasse, notfalls auch aus den vorhandenen Vorschüssen der Gläubiger entnehmen. Reichen diese nicht aus, hat er einen Anspruch gegen den Gläubiger.[340] Der Festsetzungsbeschluss des Gerichts ist jedoch kein Vollstreckungstitel. Vielmehr muss der Verwalter sich einen Titel gegen den Gläubiger verschaffen, wobei das Prozessgericht die Höhe der Vergütung nicht mehr nachprüfen darf. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht nicht. Die Bewilligung von PKH (Gläubiger) schließt weder die Festsetzung einer Vergütung noch den Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Gläubiger aus, wenn aus der Verwaltungsmasse keine Entnahme möglich ist.[341]

 

Rz. 941

Allerdings kann der Verwalter seinen Anspruch gegen den Gläubiger verwirken, wenn er nach Aufhebung des Verfahrens einen vorhandenen Überschuss dem Schuldner auszahlt und dann die Vergütung vom Gläubiger fordern will. Gleiches kann gelten, wenn der Verwalter ohne eine ausreichende Rücklage (siehe § 1 Rn 238) zu bilden, die Einnahmen als Überschüsse an die (anderen) Beteiligten gemäß dem Teilungsplan ausgezahlt hat.

 

Rz. 942

Für den Gläubiger sind die von ihm geleisteten Beträge "Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 ZVG" und können somit durch Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren des gleichen Grundstücks im Range seiner Hauptsumme geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, die Zwangsverwaltung erfolgte wirklich zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und nicht zu einem anderen Zweck.[342]

[340] OLG Hamm MDR 1991, 358; BGH Rpfleger 2004, 579; OLG Düsseldorf IGZInfo 2007, 28.
[341] LG Saarbrücken Rpfleger 2012, 94.

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