Rz. 237

Ohne gerichtliche Anordnung, insbesondere also ohne Teilungsplan, hat der Verwalter aus den Nutzungen die Kosten der Verwaltung zu bestreiten (§ 155 Abs. 1 ZVG). Es sind dies:

die Gerichtskosten, die nicht für die Anordnung oder einen Beitritt angefallen sind;
die beim Verwalter anfallenden Aufwendungen für die eigentliche Verwaltung;
die Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung des Grundstücks;[189]
die für die Deckung seiner Vergütung zurückzulegenden Beträge (zur Vergütung siehe § 2 Rn 845 ff.);
neuerdings auch Kautionen und Vorschüsse auf die Miet-Nebenkosten, welche der Verwalter aufgrund der hierzu ergangenen Entscheidungen[190] des BGH zurückzahlen muss, ohne sie erlangt zu haben;
laufende Forderungen der WEG (Hausgeld), wenn eine Eigentumswohnung verwaltet wird (siehe dazu § 1 Rn 489 ff.).
 

Rz. 238

Für künftig anfallende Aufwendungen – auch für seine Vergütung – hat er eine Rücklage zu bilden (§ 9 Abs. 1 ZwVwV). Soweit entsprechende Einnahmen nicht zur Verfügung stehen, zeigt er dies dem Gericht an, welches dann dem Gläubiger bei Meidung der Aufhebung (siehe § 1 Rn 402) die Leistung eines Vorschusses auferlegt (zum Vorschuss ausführlich siehe § 1 Rn 281 ff.).

 

Rz. 239

Das ZVG unterscheidet zwischen "Aufwendungen" (§ 155 Abs. 1 ZVG) und "Überschüssen" (§ 155 Abs. 2 ZVG). Die Aufwendungen bezahlt der Verwalter ohne besondere Anordnung. Aus den Überschüssen leistet er nur Zahlungen gemäß Teilungsplan. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die öffentlichen Lasten zwar Rangklasseforderungen, werden jedoch – ebenso wie die Hausgeldforderungen – wegen § 156 ZVG für die Zahlung durch den Verwalter so behandelt, als seien es "Aufwendungen". Diese Auffassung ist allerdings umstritten und noch nicht obergerichtlich entschieden.

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