Rz. 402

Sind nicht sofort Einnahmen zu erwarten oder ist abzusehen, dass diese die Aufwendungen (siehe § 1 Rn 237 ff.) nicht decken, hat das Gericht den Gläubiger aufzufordern, einen angemessenen Vorschuss, dessen Höhe das Gericht nach Anhörung des Verwalters bestimmt, zu leisten. Dabei soll es dem Gläubiger eine Frist für die Einzahlung setzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung darf nicht bereits von der Voreinzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden,[293] da erst der Zwangsverwalter aufgrund seines Zugriffs auf das Objekt erkennen kann, ob ein Vorschuss benötigt wird und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die bisher vertretene Ansicht, es könne zweckmäßig sein, sofort nach Anordnung der Zwangsverwaltung einen Vorschuss zu heben,[294] wird aufgegeben. Es erscheint angesichts einiger Kritik geboten, die hiesige Auffassung zu konkretisieren:

Der Verwalter hat dem Gericht seine Ansicht über Notwendigkeit und Höhe eines Vorschusses unter Darlegung der Umstände mitzuteilen.
Der Vorschuss muss angemessen sein, um die voraussichtlichen Kosten sicher bestreiten zu können. Der Gläubiger soll weder in eine "black-box"[295] zahlen, noch zur Rücknahme des Antrags genötigt werden. Aber: Der Gläubiger soll auch nicht durch einen zu niedrig angesetzten Vorschuss über die Höhe der zu erwartenden Kosten getäuscht werden und dann gezwungen sein, entweder weitere Vorschüsse zu leisten oder unter Verlust des bisherigen Vorschusses die Aufhebung zu riskieren. Also: Der Vorschuss soll hoch genug sein, die jetzt schon zu erwartenden Kosten sicher zu decken.
 

Rz. 403

Wird der Vorschuss nicht fristgemäß geleistet, kann das Gericht die Aufhebung des Verfahrens (§ 161 Abs. 3 ZVG) beschließen. Die Entscheidung erfolgt zwar nach pflichtgemäßem Ermessen, wird aber so gut wie immer auf Aufhebung lauten müssen. Die Frist ist keine Ausschlussfrist. Zahlung nach Ablauf, aber vor Erlass des Beschlusses verhindert die Aufhebung.

 

Rz. 404

Betreiben mehrere Gläubiger das Verfahren, kann das Gericht alle, einige oder nur einen zur Vorschusszahlung auffordern. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und wird jenen zuerst belasten, der das größte Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat.

Selbstverständlich kann die Aufhebung nur gegenüber dem Gläubiger erfolgen, der zur Vorschusszahlung aufgefordert wurde. Betreiben mehrere Gläubiger das Verfahren, die bereits Vorschüsse geleistet haben oder bisher hierzu noch nicht aufgefordert wurden, wird das Verfahren für diese weitergeführt.

[293] Löhnig-Blümle, § 161 Rn 11, unter Bezugnahme auf Schmidberger, ZfIR 2007,748.
[294] Der Mitverfasser hat als Rechtspfleger etwa im Zeitraum 1970 – 1980 mehr als einmal erlebt, dass Anwälte ein Formblatt benutzten, in welchem ein Antrag auf "Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung" vorgesehen war – und den letztgenannten Antrag sofort zurücknahmen, als sie mit der Vorschussforderung konfrontiert wurden. Inzwischen werden solche unbedachten Anträge offenbar nicht mehr gestellt.
[295] Löhnig-Blümle, § 161 Rn 13.

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