Rz. 281

Der Verwalter ist zur Anzeige beim Gericht verpflichtet, wenn Aufwendungen anfallen, die er aus den Einnahmen nicht decken kann. Das Gericht fordert dann den/die Gläubiger zur Vorschusszahlung an den Verwalter auf. Dabei soll es eine Zahlungsfrist bestimmen (§ 161 Abs. 3 ZVG) und auf die Folgen der Nichtzahlung (Aufhebung) hinweisen. Dabei sind "besondere Aufwendungen" nicht nur ungewöhnliche, sondern alle nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwendungen nach § 155 Abs. 1 ZVG. Das Gericht kann auch von sich aus (am besten sofort nach Anordnung der Verwaltung) einen gehörigen Vorschuss einfordern, wenn zu erwarten ist, dass der Verwalter nicht alsbald Einnahmen haben wird. Dabei sollte es nicht zögerlich sein, einen angemessenen Betrag zu verlangen. Jedenfalls ist es sachdienlicher, gleich zu Beginn einen Vorschuss zu erheben, welcher die zu erwartenden Aufwendungen deckt, als zunächst nur einen geringen Betrag zu verlangen und später den Gläubiger vor die Alternative zu stellen, ständig Nachzahlungen zu leisten oder die Aufhebung des Verfahrens hinzunehmen. Auch der Insolvenzverwalter muss dem Zwangsverwalter einen Vorschuss zahlen, wenn er die Zwangsverwaltung beantragt. Dabei sollte der Zwangsverwalter vor allem an seine Vergütung denken, denn der Insolvenzverwalter haftet ihm hierfür nicht persönlich, wenn die Insolvenzmasse nicht reicht.[225]

 

Rz. 282

Es ist nicht erforderlich, dass der Verwalter aufschlüsselt, wie er den Vorschuss verwenden will. Dieser wird grundsätzlich für alle Aufwendungen i.S.d. § 155 Abs. 1 ZVG angefordert und gezahlt. Hat jedoch der Verwalter ausnahmsweise für einen ganz konkreten Zweck einen Vorschuss angefordert und möchte ihn nun ganz oder teilweise anderweitig verwenden, soll er den Gläubiger hiervon verständigen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung eines Vorschusses für Kaution und Nebenkosten (siehe § 2 Rn 622 ff.).

 

Rz. 283

Auch zwischen Zuschlag und Aufhebung (nach dessen Rechtskraft) ist der Gläubiger "Herr des Verfahrens" und kann somit den Antrag mit der Folge zurücknehmen, dass das Verfahren sofort aufzuheben ist. Konsequent muss er auch in dieser Zeit bei Bedarf einen Vorschuss zahlen und riskiert bei Weigerung die sofortige Aufhebung nach § 161 Abs. 3 ZVG. Die gegenteilige Auffassung des OLG Naumburg[226] wird hier nicht geteilt.

 

Rz. 284

Bezüglich der Gerichtskosten (siehe § 1 Rn 241) kann das Gericht auch einen Kostenvorschuss zur Zahlung an die Landeskasse fordern und gegen den Gläubiger zu Soll stellen.

[225] BGH IGZInfo 2010, 80.
[226] IGZInfo 2012, 212.

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