Rz. 240

Das Gericht erhebt für das Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte einer vollen Gebühr (Nr. 2221 KVGKG). Die Gebühr fällt für jedes Kalenderjahr an, also auch für die "Rumpfjahre", in welchen das Verfahren beginnt (Tag der Beschlagnahme) und in welchen es endet (Wirksamwerden der Aufhebung). Wird also nach "Freigabe" der versteigerten Gegenstände nach Zuschlag das Verfahren bezüglich noch beschlagnahmter Gegenstände weiter geführt, endet das Jahr nach hiesiger Auffassung erst mit der Erledigung bzw. Aufhebung (siehe § 1 Rn 459 ff.).

Erhoben wird eine 0,5 Gebühr aus den Bruttoeinnahmen des Verwalters, also ohne Abzüge (§ 55 GKG).[191] Sie ist am Ende des Kalenderjahres oder bei Aufhebung fällig (§ 7 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner ist der Antragsteller,[192] soweit die Gebühr nicht der Masse entnommen werden kann (§ 26 Abs. 1 S. 1 GKG). Der Antragsteller hat jährlich einen Vorschuss zu zahlen (§ 15 Abs. 2 GKG).

Die Mindestgebühr beträgt 100 EUR, für die vorgenannten "Rumpfjahre" je 50 EUR.

 

Rz. 241

In der Praxis fordert das Gericht den angemessenen Gerichtskostenvorschuss vom Verwalter ein, wenn dieser entsprechende Mittel zur Verfügung hat. Dann wird auch die Jahresgebühr am Jahresende oder bei Aufhebung beim Verwalter erhoben. Hat dieser keine Mittel, erhebt das Gericht den Vorschuss und die Jahresgebühr beim Antragsteller.

 

Rz. 242

Zu dieser Gebühr kommen noch die Auslagen des Gerichts, insbesondere also die Zustellungskosten für die Ladung zum Verteilungstermin (Nr. 9002 KVGKG). Sie sind nach Anfall fällig.

[191] Also zählen auch jene Einkünfte mit, die nicht beschlagnahmt sind, sondern vom Verwalter aufgrund seines Einzugsrechtes eingezogen werden. Nicht aber zählen Surrogate für die Substanz, also z.B. verkauftes Zubehör oder Schadensersatzforderungen. Der Mietwert der Schuldnerwohnung zählt ebenfalls nicht mit.
[192] Im Sinne dieser Vorschrift gilt jeder Beitrittsgläubiger als "Antragsteller". Sie haften als Gesamtschuldner.

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