Rz. 845

Das ZVG bestimmt in § 153 nur, dass dem Verwalter eine Vergütung zusteht und dass diese vom Gericht festzusetzen ist. Eine Regelung über deren Grundlagen und Höhe enthält das Gesetz nicht. Auf Grund der Ermächtigung des § 152a ZVG regeln nun die §§ 17 bis 22 ZwVwV rechtsverbindlich die Vergütung und den Ersatz der Auslagen des Zwangsverwalters. Ausdrücklich betont § 17 Abs. 1 ZwVwV den Anspruch des Verwalters auf eine leistungsgerechte Vergütung und Ersatz seiner Auslagen im Rahmen des § 21 ZwVwV.

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