Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Gläubigers. Befriedigungsabsicht. Notwendige Zwangsvollstreckungskosten. Kostenerstattungspflicht des Gläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.

 

Normenkette

ZPO § 788 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.12.2003; Aktenzeichen 84 T 463/03)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des LG Berlin v. 15.12.2003 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.

Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.209,18 EUR.

 

Gründe

I.

Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks S. in B. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an einer rund 146 m2 großen Wohnung verbunden, die der Schuldner bewohnt. Am 25.8.2000 erwirkten die Gläubiger, die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, wegen Wohngeldrückständen einen Titel gegen den Schuldner über 5.181,79 DM zzgl. 5 % Zinsen seit dem 13.7.2000. Auf Grund des Titels beantragten sie am 23.9.2000 die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners. Mit am 19.10.2000 zugestelltem Beschluss v. 12.10.2000 ordnete das AG die Zwangsverwaltung an und bestellte einen Zwangsverwalter.

Dieser forderte mit Schreiben v. 19.10.2000 den Schuldner auf, etwaige Vermietungserlöse an ihn zu überweisen. Da der Schuldner die Wohnung selbst bewohnt, setzte der Zwangsverwalter den unentbehrlichen Wohnraum fest und verlangte mit Schreiben v. 18.4.2001 von dem Schuldner für die Nutzung von 100 m2 Wohnung eine monatliche Zahlung von 1.400 DM. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung verlangte und erhielt der Verwalter von den Gläubigern in der Folgezeit Vorschüsse i.H.v. insgesamt 12.146,80 EUR, die er im Wesentlichen dazu verwandte, das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von monatlich 774,27 DM für den Zeitraum seit dem 1.10.2000 an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.

Die Gläubiger haben die Festsetzung ihrer Vorschusszahlungen zzgl. 62,38 EUR gerichtlicher Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Festsetzungsantrag weiter.

II.

Das LG führt aus, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe ein Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese seien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Um derartige Kosten handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht, zumal den Gläubigern bekannt gewesen sei, dass der Schuldner die Wohnung selbst bewohnt und die Zwangsverwaltung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.

Dies hält der Rechtsbeschwerde stand.

III.

Das Beschwerdegericht hat die von den Gläubigern beantragte Festsetzung zu Recht abgelehnt. Nach § 788 ZPO sind Aufwendungen eines Gläubigers nur dann beitreibungs- und damit festsetzungsfähig, wenn es sich bei den Aufwendungen um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Daran fehlt es.

1. Soweit die Gläubiger mit ihren Vorschussleistungen das Ziel verfolgt haben, in Höhe der Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft für den Zeitraum ab der Anordnung der Zwangsverwaltung bei einer Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums ein Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erwerben, ist schon zweifelhaft, ob die Zahlungen überhaupt Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO darstellen (verneinend Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rz. 19). Auf keinen Fall jedoch sind sie notwendige Kosten der Zwangsvollsteckung, die der Schuldner zu erstatten hat.

a) Der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO ist in der juristischen Literatur umstritten. Die h.M. setzt sich für eine enge Auslegung der Vorschrift ein. Danach sind unter den Kosten der Zwangsvollstreckung nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden (Schmidt in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 788 Rz. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rz. 2; Schuschke in Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 ZPO Rz. 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 ZPO Rz. 8.; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 556, m.w.N.). Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung einen weiter gehenden Kostenbegriff, nach dem sämtliche Aufwendungen des Gläubigers erfasst sind, die anlässlich der Zwangsvollstreckung entstanden oder kausal auf diese zurückzuführen sind (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rz. 3; Johannsen, DGVZ 1989, 1 [10]). Ungeachtet dieser Unterschiede stimmen beide Auffassungen darin überein, dass nur solche Aufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO sind, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (Johannsen, DGVZ 1989, 1 [3]). Hieran fehlt es, soweit die Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel haben (Schmidt in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 788 Rz. 14; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rz. 5; Schuschke in Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 Rz. 7, a.E.).

Dem dürfte zuzustimmen sein. Mit § 788 ZPO soll dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, um dessen Befriedigung auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu ermöglichen. Die Vereinfachung besteht darin, dass der Gläubiger zur Durchsetzung der Vollstreckungskosten nicht darauf angewiesen ist, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu erheben (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 555, m.w.N.). Die Vollstreckungskosten können vielmehr ohne größeren Aufwand entweder vom Vollstreckungsorgan "zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch" beigetrieben oder aber von dem Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. Eine von dem Prozessgericht zuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als im Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, dass die Verpflichtung des Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprinzip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entstehung dieser Kosten veranlasst hat (Schmidt in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 788 ZPO Rz. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 ZPO Rz. 1; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 ZPO Rz. 4; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 555). Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren Anspruch zu erfüllen. Der Titel in der Hauptsache stellt die Grundlage auch für die Festsetzung der Vollstreckungskosten dar (so bereits Hahn, Die gesamten Materialien zur Civilprozessordnung, 1881, Begründung zu § 646 CPO; (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. Rz. 40; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 ZPO Rz. 18).

Daraus folgt indessen, dass die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788 ZPO nur für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des titulierten Anspruchs gerichtet sind. Verhält es sich so nicht, greift das Veranlasserprinzip nicht ein. Maßgeblicher Anlass für die Aufwendungen des Gläubigers ist in diesem Fall nicht die Weigerung des Schuldners, die titulierte Forderung zu erfüllen, sondern ein Verhalten des Schuldners außerhalb des Titelschuldverhältnisses. Damit aber sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren zum Ausgleich der Aufwendungen des Gläubigers gem. § 788 ZPO nicht erfüllt.

b) So liegt es, soweit die Gläubiger mit ihren Vorschusszahlungen, das Ziel verfolgt haben, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen in der Versteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erreichen. Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich besteht, wurde zum Zeitpunkt der Vorschussleistungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf ZMR 2003, 225; LG Frankfurt NZM 1998, 635; LG Göttingen GE 2001, 335; LG Aachen ZMR 2002, 156; abl. OLG Köln v. 28.5.1998 - 18 U 243/97, OLGReport Köln 1998, 328 = Rpfleger 1998, 482; OLG Braunschweig NZM 2002, 626; OLG Frankfurt NZM 2002, 627; LG Mönchengladbach v. 16.7.1999 - 5 T 267/99, Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg v. 24.10.2000 - 4 T 3950/00, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg ZMR 2001, 395). Mittlerweile hat der BGH mit Urteil v. 10.4.2003 (BGH, Urt. v. 10.4.2003 - IX ZR 106/02, BGHZ 154, 387 [391] = MDR 2003, 1074 = BGHReport 2003, 977) die Frage dahin entschieden, dass Leistungen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur dann Vorrang genießen, wenn diese sich im Einzelfall objekterhaltend oder -verbessernd ausgewirkt haben.

c) Andererseits zielen die Vorschusszahlungen auch darauf ab, die Zwangsverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme überhaupt zu ermöglichen, weil diese sonst aufgehoben werden kann (§ 161 Abs. 3 ZVG). Ob sie deswegen nicht doch als Vollstreckungskosten anzusehen sind, kann jedoch offen bleiben, weil sie insoweit jedenfalls nicht notwendig waren.

2. Auch soweit die Gläubiger an den Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet haben, die von dem Verwalter nicht zur Zahlung von Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft verwendet worden sind, scheidet die Festsetzung gegen den Schuldner aus. Auch hier fehlt es an der Voraussetzung, dass der Aufwand der Gläubiger zur Vollstreckung gegen den Schuldner notwendig war, § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03, BGHReport 2003, 1251 = MDR 2003, 1381 = NJW-RR 2003, 1581; Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist. So verhält es sich insb., wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rz. 7; Schuschke in Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 Rz. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rz. 26; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rz. 9a, jeweils m.w.N.).

a) Gemessen daran sind die von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzungsfähig. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Gläubigern, als sie den Antrag auf Zwangsverwaltung stellten, bekannt, dass der Schuldner über kein Vermögen mit Ausnahme der von ihm bewohnten Wohnung verfügte und deren Vermietung nicht in Betracht kam. Damit war die Zwangsverwaltung von Anfang an nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen (Armbrüster, WE 1999, 14 [19]). Im Hinblick auf die Vorschusszahlungen der Gläubiger tritt hinzu, dass die erste Zahlung erbracht worden ist, nachdem ein anderweitiger Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen war und die Gläubiger erfahren hatten, dass der Schuldner von Sozialhilfe lebt.

b) Entsprechendes gilt, soweit die Gläubiger die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Schuldner beantragen. Dieses Verfahren war von Anfang an offensichtlich nicht geeignet, zur Befriedigung der Gläubiger zu führen. Soweit der Zwangsverwalter später auf Grund der Größe der Wohnung angenommen hat, dass einzelne Räume für den Hausstand des Schuldners entbehrlich seien (§ 149 Abs. 1 ZVG) und der Schuldner für die Nutzung dieser Räume Entgelt zu leisten habe, war ausgeschlossen, dass der Schuldner einem Zahlungsverlangen nachkommen würde. Die Annahme, ein Wohnungseigentümer, der monatlich 774,27 DM Wohngeld nicht zahlen kann, sei bereit und in der Lage, monatlich 1.400 DM als Entgelt für die Nutzung eines Teils seiner Wohnung an einen Zwangsverwalter zu bezahlen, ist durch nichts gerechtfertigt. Die Gläubiger berufen sich selbst auf einen Erfahrungssatz, nach welchem "die Nichtzahlung der laufenden Hausgelder damit einher (gehe), dass der Schuldner generell zahlungsunfähig" sei. Für die Möglichkeit, einzelne Räume zu vermieten, ist nichts ersichtlich. Derartiges haben die Gläubiger auch nicht behauptet.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1373053

BGHR 2005, 1007

JurBüro 2005, 496

NZM 2005, 637

ZAP 2005, 880

InVo 2005, 361

MDR 2005, 951

Rpfleger 2005, 552

Rpfleger 2006, 31

WuM 2005, 416

AGS 2005, 416

NJW-Spezial 2005, 390

RVG-B 2005, 138

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