Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweilige Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit einer Widerspruchsklage gegen einen in einem Zwangsversteigerungsverfahren aufgestellten Teilungsplan.

Über das Wohnungseigentum des … aus … an dem … Miteigentumsanteil an dem Grundstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung Nr. 6, wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.01.1998 – Az: 9 d L 6/98 – die Zwangsverwaltung und dann mit Beschluß des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.07.1998 – Az: 9 b K 59/98 – die Zwangsversteigerung angeordnet.

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde das Objekt am 07.01.2000 zugeschlagen. Bis zum Zuschlag dauerte die Zwangsverwaltung fort.

Im Zuge der Zwangsverwaltung forderte der Zwangsverwalter von den Beklagten als die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigern Massekostenvorschüsse in Höhe von 17.414,01 DM an. Davon entfiel ein Betrag von 4.914,01 DM auf Kosten für die erforderliche Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsanlage. Bei dem übrigen Betrag in Höhe von 12.500,00 DM handelte es sich um Grundbesitzabgaben und im wesentlichen um die gemäß Wirtschaftsplan festgesetzten laufenden Wohnlastvorauszahlungen seit dem Monat Februar 1998, mit denen der Zwangsverwalter die laufenden Bewirtschaftungskosten bestritt. Die Ausgaben für die laufende Bewirtschaftung konnten nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden.

Die Beklagten meldeten die von dem Zwangsverwalter angeforderten und von ihr geleisteten Massekostenvorschüsse mit Schreiben 17.01.2000 zum Verteilungstermin an.

Im Verteilungstermin vom 23.02.2000 wurde von dem Amtsgericht Eschweiler ein Teilungsplan aufgestellt, in dem die von den Beklagten geleisteten Massekostenvorschüsse in Rangklasse 1 nach § 10 Abs. 1 ZVG berücksichtigt wurden. Die Klägerin hatte dieser Verteilung bereits mit Schreiben vom 22.02.2000 widersprochen, mit Ausnahme der angeforderten Massekostenvorschüsse in Höhe von 4.914,01 DM für die erforderliche Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsanlage.

Das Amtsgericht Eschweiler teilte daraufhin im Teilungsplan vom 23.02.2000 den streitigen Betrag von 12.500,00 DM den Beklagten unter der Bedingung zu, daß der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan unberechtigt ist; gleichsam wurde der Betrag der Klägerin unter der Bedingung zugeteilt, daß der Widerspruch gegen den Teilungsplan berechtigt ist.

Der streitige Betrag von 12.500,00 DM verblieb bei der Hinterlegungsstelle unter entsprechender Änderung des Hinterlegungsgrundes.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß Wohngelder, die zum Zwecke der laufenden Bewirtschaftung des Wohnungseigentums aufgewandt wurden, nicht unmittelbar der Erhaltung oder Verbesserung des Objektes dienen. Dies sei aber Voraussetzung, um in die Rangklasse 1 des § 10 Abs. 1 ZVG eingeteilt zu werden.

Die Klägerin beantragt,

  1. daß ihr Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichtes Eschweiler vom 23.02.2000 im Verteilungsverfahren 9 b K 59/98 AG Eschweiler begründet ist,
  2. daß der im Verteilungsverfahren 9 b K AG Eschweiler hinterlegte Restbetrag in Höhe von 12.500,00 DM an sie auszuzahlen ist.

Die Beklagten beantragen,

den Widerspruch für unbegründet zu erklären und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß auch laufende Bewirtschaftungskosten der Erhaltung des Grundstücks dienten, so daß die Einteilung in Rangklasse 1 das § 10 Abs. 1 ZVG gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO zwar zulässig, hingegen unbegründet.

Das Landgericht Aachen ist gemäß § 879 Abs. 1 ZPO zuständig. Den Rechtsstreit führen auch die richtigen Parteien im Sinne des § 878 ZPO, namentlich die Klägerin als dem Teilungsplan Widersprechende und die Beklagten als Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind. Auch enthält der Klageantrag die genaue Bezeichnung der begehrten Abänderung des Teilungsplanes. Weiterhin ist der Widerspruch mit Schreiben der Klägerin vom 22.02.2000 vor dem Verteilungstermin am 23.02.2000 erfolgt. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen, da der Teilungsplan hinsichtlich des streitigen Betrages noch nicht ausgeführt ist (vgl. zu allem: Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage Köln 1999, § 878 ZPO, Rdnrn. 2 ff.). In der Sache hat die Klage jedoch kein...

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