Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsverwaltung für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung

 

Orientierungssatz

Die Aufhebung der Zwangsverwaltung für eine Eigentumswohnung kommt nicht (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) deshalb in Betracht, weil es sich um selbstgenutztes Wohnungseigentum des Schuldners handelt und derzeit und in absehbarer Zukunft keine Einnahmen daraus erzielt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736653

NZM 1998, 635

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