Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsverwaltung für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
Orientierungssatz
Die Aufhebung der Zwangsverwaltung für eine Eigentumswohnung kommt nicht (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) deshalb in Betracht, weil es sich um selbstgenutztes Wohnungseigentum des Schuldners handelt und derzeit und in absehbarer Zukunft keine Einnahmen daraus erzielt werden können.
Fundstellen
Haufe-Index 1736653 |
NZM 1998, 635 |
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