Rz. 204

Wie schon erwähnt (siehe § 1 Rn 191), steht eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung einer rechtsgeschäftlichen Vorausverfügung nach allgemeiner Meinung gleich.[162] Es wird nicht unterschieden, ob der Rang des Pfandgläubigers besser ist als jener des Antragstellers auf Zwangsverwaltung.[163] Die vorgenannten Folgen treten also auch zu Lasten einer dinglichen Pfändung ein, wenn der Antragsteller nur ein persönlicher Gläubiger ist – und auch dann, wenn der Gläubiger aus dem Grundpfandrecht, mit dessen dinglichem Titel die Pfändung erfolgte, die Zwangsverwaltung selbst betreibt. Nach der Beschlagnahme sollen die Erträge nur noch gemäß der vom ZVG bestimmten Rangfolge vom Zwangsverwalter verteilt werden.

[162] Hierzu MüKo-Eickmann, § 1124 Rn 16.

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