Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldnerin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Termin am 4.1.2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; am 7.2.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Durch Beschl. v. 9.3.2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin für berechtigt erklärt. Das Rechtsmittel der Gläubigerin blieb ohne Erfolg. Zwar sei die Schuldnerin am 4.1. zur Abgabe verpflichtet gewesen, wegen der beachtlichen zwischenzeitlichen Insolvenz aber nicht mehr zum Entscheidungszeitpunkt, § 89 Abs. 1 InsO.

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