Rz. 1028

Reichen mildere Maßnahmen nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden, kann das Gericht die Verwaltung des Versteigerungsobjektes anordnen und hierbei dem Schuldner die ihm durch § 24 ZVG belassene Verwaltungsbefugnis entziehen. Geschieht dies, hat es einen Verwalter zu bestellen.

Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung für diese Verwaltung entsprechend anwendbar und zwar in folgenden Grenzen:

Das Gericht kann den Umfang der Befugnisse des Verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, also gegenüber den Befugnissen eines Zwangsverwalters beschränken.
Es ist stets zu beachten, dass es sich (nur) um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Umfange einer Zwangsverwaltung handelt.

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