Rz. 56

Dem Antrag sind die "für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden" beizufügen (§ 16 Abs. 2 ZVG). Außer dem vollstreckbaren Titel und den Kostenbelegen ist darzulegen, dass der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die in § 17 Abs. 2 S. 1 ZVG vorgesehene Vorlage eines Grundbuchzeugnisses hat kaum noch praktische Bedeutung, nachdem ausdrücklich (§ 17 Abs. 2 S. 2 ZVG) auf das Grundbuch beim gleichen Gericht Bezug genommen werden darf. Ob dies auch bei Zentralisierung genügt (wenn das Grundbuch nicht beim Zentralgericht geführt wird), ist streitig.[58] Nach der hier vertretenen Auffassung genügt die Bezugnahme auch dann, zumal sich in der Praxis hieraus kaum Probleme ergeben.

 

Rz. 57

Soweit das maschinell geführte Grundbuch dem Rechtspfleger die Feststellung ermöglicht, wer als Eigentümer eingetragen ist, genügt dies für die Anordnung der Zwangsverwaltung.

Zwar wird er regelmäßig auch noch die Grundakten beiziehen. Ob es zweckmäßig ist, diese vor der Anordnung regelmäßig einzusehen,[59] damit ein evtl. Besitzwechsel festgestellt werden kann, sei dahingestellt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist nur abzulehnen, wenn bekannt ist, das der eingetragene Eigentümer (Schuldner) keinen Besitz mehr hat (siehe dazu Rn 73). Eine Prüfungspflicht besteht nicht. Notfalls erfolgt die Aufhebung nach § 28 ZVG. Dem Gläubiger ist zuzumuten, diese Prüfung vor Antragstellung vorzunehmen, widrigenfalls ihm Kosten entstehen.

 

Rz. 58

Weiter kommen evtl. die in § 17 Abs. 3 ZVG genannten Urkunden in Betracht, wenn der Erbe noch nicht eingetragen ist, auch Nachweise über eine Namensänderung ohne Rechtsnachfolge oder über die Führung eines Erwerbsgeschäfts durch einen Ehegatten, wenn in das Gesamtgut vollstreckt werden soll (§ 741 ZPO).

 

Rz. 59

Nicht erforderlich ist die Vorlage des Briefes bei der Vollstreckung aus einem Briefrecht. Das Gericht prüft nur die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, nicht aber die materielle Berechtigung (Muster Nr. 1 für einen Antrag auf Zwangsverwaltung siehe § 5 Rn 1126).

[58] Wie hier: Stöber, ZVG, § 17 Rn 5, 5b; a.M. Böttcher, § 17 Rn 6 m.w.N.; Dassler-Hintzen, § 17 Rn 10. Wenn das Grundbuch nicht beim Amtsgericht geführt wird, ist keine Bezugnahme möglich.
[59] So Stöber, ZVG, § 17 Anm. 5.9.

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