Rz. 287

Da diese Kosten keine "dingliche Sicherheit" durch das Rangklassensystem des § 10 ZVG haben, sind sie vom Verwalter ohne gerichtliche Anordnung (auch ohne Teilungsplan) dem Gläubiger zu erstatten, sobald die erforderlichen Mittel unter Berücksichtigung künftiger Verwaltungskosten zur Verfügung stehen, wie dies § 11 Abs. 1 ZwVwV ausdrücklich bestimmt.[228]

 

Rz. 288

Sind keine ausreichenden Mittel vorhanden, handelt es sich beim Vorschuss um Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO), welche ohne Kostenfestsetzung[229] mit dem Titel (und Rang) der Hauptsache vollstreckbar sind. Sie fallen unter § 10 Abs. 2 ZVG (siehe § 1 Rn 323, Rn 348).

 

Rz. 289

Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren tatsächlich "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" betrieben wurde und nicht zu einem anderen Zweck.[230] Zwar wird eine Zwangsverwaltung auch dann "als der Vollstreckung dienend" anzusehen sein, wenn sie nur die Chancen einer Zwangsversteigerung verbessern soll, jedoch nicht, wenn es z.B. nur darum geht, den Schuldner zur Leistung der Nebenkosten zu zwingen oder ihn aus der Wohnung zu entfernen.

[228] Allg. Meinung, z.B. Stöber, § 152 Rn 18.4.
[229] Die allerdings zulässig und vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen wäre!

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