Rz. 323

Im Range der jeweiligen "Hauptforderung" (hier also im Range der "laufenden" wiederkehrenden Leistungen) können auch die Kosten angemeldet werden, welche für die Rechtsverfolgung entstanden sind. Insbesondere sind dies die Kosten eines damit beauftragten Rechtsanwaltes.

 

Rz. 324

Meldet dieser nur die laufenden Forderungen eines Beteiligten, z.B. die Zinsen eines Grundpfandrechtes an, so erhält er hierfür (eingeschlossen die Teilnahme am Verteilungstermin) eine 0,4-Verfahrensgebühr (Nr. 3311 Ziff. 5 VVRVG). Der Gebührenwert bestimmt sich nach billigem Ermessen (§§ 27, 23 Abs. 3 S. 2 RVG). Es liegt jedoch nahe, bei der Ausübung dieses Ermessens auf den Jahresbetrag der angemeldeten Zinsen (§ 27 RVG) abzustellen, wenn keine andere Tätigkeit als deren Anmeldung angefallen ist. Auf Antrag des Rechtsanwaltes hat das Gericht (§ 33 RVG) den Gegenstandswert festzusetzen. Übrigens ist die Gebühr für die Anmeldung auch "notwendig im Sinne der ZPO", obwohl die laufenden Beträge eines Grundpfandrechtes von Amts wegen (siehe § 1 Rn 348) berücksichtigt worden wären.

 

Rz. 325

Diese Verfahrensgebühr entsteht aber bereits, wenn der Anwalt einen Beteiligten (nicht aber den Gläubiger oder den Schuldner) in irgendeiner Weise vertritt, z.B. ein Schreiben an den Zwangsverwalter richtet. Sie entsteht nur einmal für das gesamte Verfahren, weshalb der Wert dann (um eine angemessene Vergütung im Einzelfall zu gewährleisten) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller angefallenen Tätigkeiten zu bestimmen ist.

 

Rz. 326

Vertritt der Rechtsanwalt einen Gläubiger,[246] hat er bereits (siehe § 1 Rn 96) die für den Antrag (das Beitrittsgesuch) bestimmte Gebühr verdient. Wurde die Zwangsverwaltung wegen einer Forderung der Rangklasse 4 beantragt, können diese Kosten jetzt angemeldet werden. Wurde die Zwangsverwaltung – wie üblich – aus Forderungen der Rangklasse 4 und 5 beantragt, ist die nach angefallene Gebühr (siehe § 1 Rn 96) bei der Anmeldung entsprechend aufzuteilen (siehe § 1 Rn 328 ff.). Dazu kann er als weitere Kosten die vorgenannte 0,4-Verfahrensgebühr anmelden (Nr. 3311 Ziff. 4 VVRVG), welche alle weiteren Tätigkeiten in diesem Verfahren (Terminswahrnehmung eingeschlossen, ausgenommen siehe § 1 Rn 330) abgilt. Sie berechnet sich bei der Rangklasse 4 aus der geforderten Jahresleistung (§ 27 RVG) zuzüglich angemeldeter Kosten dieser Rangklasse.

 

Rz. 327

Vertritt er einen Gläubiger nur in der Rangklasse 5, erhält er neben der 0,4-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Forderung (siehe § 1 Rn 94) ebenfalls die 0,4-Verfahrensgebühr der Nr. 3311 Ziff. 4 VVRVG. Geschäftswert ist hier der geltend gemachte Anspruch, Nebenkosten eingeschlossen (§ 27 RVG). Beide Gebühren können jetzt zur Rangklasse 5 angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 ZVG ermöglicht diese formlose Nachmeldung).

 

Rz. 328

Sehr häufig werden Anträge auf Anordnung der Zwangsverwaltung für Ansprüche aus der Rangklasse 4 und der Rangklasse 5 einheitlich gestellt. Es entsteht dann auch nur eine einheitliche Verfahrensgebühr. Im Teilungsplan ist die Gebühr in der Rangklasse 4 so anzusetzen, als wäre nur Anmeldung in dieser Rangklasse erfolgt. Der Rest wird dann in der Rangklasse 5 angesetzt.[247]

 

Beispiel

Der Gläubiger betreibt seit 20.10. die Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld über 10.000 EUR mit 12 % Zinsen seit 1.1. Die Beschlagnahme erfolgte am 25.10. Die Zinsen sind kalendervierteljährlich nachträglich fällig. Laufend sind also die am 30.9. fällig gewordenen Zinsen ab 1.7., der Rest ist rückständig. Dies meldet der Anwalt zum Verteilungstermin an.

In der Rangklasse 4 erhält er die 0,4-Verfahrensgebühr aus dem Wert eines Jahresbetrages, also aus 1.200 EUR, wenn nach der Anordnung bis zur Anmeldung keine weitere Tätigkeit angefallen ist. Insgesamt erhält er jedoch die Verfahrensgebühr aus den fälligen Zinsen (= drei Quartale) und dem Kapital, somit aus 900 EUR Zinsen und 10.000 EUR Kapital, also aus 10.900 EUR. Von der hiernach berechneten Gebühr wird jene abgezogen, die bereits in der Rangklasse 4 angesetzt wurde, der Rest steht in der Rangklasse 5.

 
In Zahlen: 0,4-Verfahrensgebühr aus 10.900 EUR = 210,40 EUR 
  0,4-Verfahrensgebühr aus 1.200 EUR = 34,00 EUR.

Also in Rangklasse 4 anmelden: 34 EUR, in Rangklasse 5 den Rest, also 176,40 EUR.

Auslagen und Umsatzsteuer entsprechend (siehe auch Muster Nr. 4, § 5 Rn 1129).

 

Rz. 329

Vertritt der Anwalt den Schuldner, erhält er gemäß § 27 RVG die 0,4-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311 Ziff. 5 VVRVG aus dem zusammengezählten Wert aller im Anordnungsbeschluss und in den Beitrittsbeschlüssen stehenden Forderungen (Nebenforderungen eingeschlossen).[248] Es versteht sich von selbst, dass diese Gebühr im Verfahren weder anmeldefähig noch aus dem Erlös erstattungsfähig ist. Zahlungspflichtig ist nur der Schuldner!

 

Rz. 330

Neuerdings kann der Anwalt eine zusätzliche 0,4-Verfahrensgebühr berechnen für die Vertretung eines Beteiligten in einem Verfahren über die Einstellung/Beschränkung der Zwangsvollsteckung/Zwangsverwaltung oder aber für die Vertretun...

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