Rz. 347

Die Übersendung des vorläufigen Teilungsplanes an die Beteiligten ist nicht vorgesehen. Sie sollte erfolgen, falls dies ausdrücklich gewünscht wird und vor allem auch, wenn ein Beteiligter durch die Art seiner Anmeldung zu erkennen gibt, dass ihm die Grundsätze der Verteilung in der Zwangsverwaltung fremd sind. Auf diese Weise ist es oft möglich, sinnlose Diskussionen im Termin zu vermeiden und insbesondere Widersprüche nach § 115 Abs. 2 ZVG vor dem Termin auszuräumen.

 

Rz. 348

Die Aufnahme grundsätzlich aufnahmefähiger Beträge ist jeweils von folgender formeller Voraussetzung abhängig:

Forderungen der Rangklasse 1 sind vom Berechtigten (nicht vom Verwalter) beim Gericht (nicht beim Verwalter) anzumelden.
Forderungen der Rangklasse 2 sind beim Verwalter, nicht beim Gericht, anzumelden. Sie stehen normalerweise nicht im Teilungsplan. Sind aber Forderungen der Rangklasse 1 vorhanden, muss die Zahlungsreihenfolge dargestellt werden. Dazu auch folgende Punktaufzählung. Zu den Forderungen der Rangklasse 2 siehe § 1 Rn 489 bis 504.
Forderungen der Rangklasse 3 stehen normalerweise nicht im Teilungsplan und bedürfen daher keiner Anmeldung. Ob dies anders ist, wenn sie (siehe § 1 Rn 339) ausnahmsweise im Teilungsplan stehen müssen, ist ungeklärt. Nach der hier vertretenen Auffassung wäre dies konsequent; allerdings kann die Anmeldestelle von sich aus nicht wissen, dass Anmeldung erforderlich ist. Auch das Gericht erfährt u.U. erst im Termin vom Vorhandensein vorrangiger Ansprüche. Deshalb wird man keine Anmeldung fordern dürfen.
Laufende wiederkehrende Leistungen sind nicht anmeldepflichtig (§ 114 Abs. 2 ZVG), soweit sie aus dem Grundbuch (samt Anlagen) zu berechnen sind. Anderenfalls müssen sie angemeldet werden. Die dinglichen Kosten der Rechtsverfolgung sind anmeldepflichtig.
Soweit der Berechtigte wiederkehrende Sachleistungen aus der Rangklasse 4 zu erhalten hat (Reallast), ist die laufende Sachleistung ohne Anmeldung an der entsprechenden Rangstelle einzustellen, soweit die Sachleistung grundbuchersichtlich ist; anderenfalls Anmeldung! Der Berechtigte erhält keine Geldabfindung (wie in der Zwangsversteigerung), sondern der Verwalter muss die Sache kaufen und liefern, sobald hierfür Geld an der fraglichen Rangstelle vorhanden ist.
Forderungen der Rangklasse 5 bedürfen eines Anordnungs-/Beitrittsbeschlusses und sind insoweit nicht anmeldepflichtig (§ 114 Abs. 1 S. 2 ZVG). Lediglich dingliche Kosten (§ 10 Abs. 2 ZVG) können (und müssen) noch zum Termin angemeldet werden, soweit sie nicht im Antrag beziffert waren.
Rechte mit relativem Rang (siehe § 1 Rn 375) müssen angemeldet werden, wenn sie nicht ganz ausnahmsweise vor dem Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen wurden.

Für ein Muster (Nr. 4) eines vorläufigen Teilungsplanes siehe unten (vgl. § 5 Rn 1129).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge