Rz. 338

Sobald der Verwalter übersehen kann, dass er Einnahmen haben wird, welche die Aufwendungen (siehe § 1 Rn 237 ff.) und die öffentlichen Lasten (siehe § 1 Rn 294 ff.) übersteigen, muss er dies dem Gericht anzeigen (§ 11 Abs. 2 S. 2 ZwVwV). Die Anzeige erfolgt also schon, sobald eine begründete Aussicht auf deren Eingang besteht; nicht erst nach Geldeingang.

 

Rz. 339

Will man nicht das gesamte Rangklassensystem des § 10 ZVG ad absurdum führen, muss Folgendes festgehalten werden:

Die Forderungen "Hausgeld" (Nr. 2) und "öffentliche Last" (Nr. 3) unterliegen den Regeln ihrer jeweiligen Rangklasse. Das gilt einmal für die Feststellung von Art und Umfang und auch für das Verhältnis zueinander und zu anderen Rangklassen.
Daran kann auch die umstrittene Frage, ob sie nun gleichzeitig systemwidrig "Aufwand" sind (so der BGH) oder nur wegen § 156 ZVG "wie Aufwand" zu bezahlen sind, nichts ändern.
Also ist der Vorrang der RK 1 zu beachten. Da aber diese Forderungen der Feststellung im Teilungsplan bedürfen, muss der Verwalter stets dessen Aufstellung veranlassen, bevor er Zahlungen an die RK 2 oder RK 3 leistet.[251]
[251] So Stöber, ZVG, § 156 Rn 2.2.; Dassler-Engels, § 156 Rn 3; a.M. Steiner-Hagemann, § 156 Rn 8. Zwar fordert Böttcher-Keller, (§ 156 Rn 2) auch eine Rangprüfung, will sie aber – systemwidrig – dem Zwangsverwalter überlassen.

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