Rz. 294

"Öffentliche Lasten" im Sinne des ZVG sind nur jene Beträge, für welche nach Bundes- oder Landesrecht das Grundstück als solches haftet. Neben den Bundesgesetzen bestimmen also insbesondere die Kommunalabgabengesetze (KAG) der einzelnen Bundesländer, welche Abgaben auf dem Grundstück i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ruhen. Das Landesrecht kann eine Ermächtigung vorsehen, welche die Gemeinde berechtigt, bestimmte Beträge durch Ortssatzung zur öffentlichen Last zu erklären. Ohne eine solche Ermächtigung wäre eine diesbezügliche Bestimmung in der Satzung auch dann wirkungslos,[236] wenn diese von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Wegen der Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, etc.) siehe oben (vgl. § 1 Rn 251 ff.).[237]

[236] BGH Rpfleger 1981, 349.
[237] Eine Aufstellung des Landesrechtes, welche angesichts der Gier der Kommunen nur in etwa den Stand 1.1.2013 abbilden kann, findet sich bei Dassler-Rellermeyer, § 10 Rn 37.

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